Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 30.08.2012


BVerwG 30.08.2012 - 8 C 5/11

Veräußerung des ehemaligen Unternehmens Alaunwerk Tonindustrie AG; entschädigungslose Enteignung und unlautere Machenschaften nach dem Vermögensgesetz; Aktenwidrigkeitsrüge


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
30.08.2012
Aktenzeichen:
8 C 5/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend VG Frankfurt (Oder), 25. Februar 2010, Az: 4 K 1191/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. Die entschädigungslose Enteignung von Bodenschätzen durch die DDR stellt keine Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar, wenn eine solche Enteignung auch in einem Rechtsstaat als nicht diskriminierend und legitim angesehen wird.

2. Unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist" (Bestätigung der Rechtsprechung).

3. Die Rüge einer "aktenwidrigen Entscheidung" bietet nicht die Handhabe, über die Feststellung von Verfahrensfehlern hinaus die Sachwürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Sachwürdigung des Revisionsgerichts zu ersetzen. Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen offenkundig abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem ohne Grundlage in den Akten - "ins Blaue hinein" - Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen eine Verfügung des beklagten Landesvermögensamtes, mit welcher sie zur Auskehr des Erlöses aus einer investiven Veräußerung von Grundstücken an die Beigeladene verpflichtet wurde. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben; hiergegen richtet sich die Revision der Beigeladenen.

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Die Beigeladene wurde 1923 errichtet und firmierte seit 1924 als "A. Aktiengesellschaft" mit Sitz in B. Gegenstand des Unternehmens war laut Handelsregister "Ankauf und Betrieb von Ziegelwerken, Erzeugung von Tonwaren aller Art, Handel mit solchen Gegenständen". Mehrheits- oder Alleinaktionärin war im Jahr 1955 Frau Emilie B. Die Gesellschaft betrieb ein Unternehmen in B., das dort bis 1941 Ton abbaute und daraus im Wesentlichen Bauziegel herstellte. Seither ruhte der Betrieb. Zum Anlagevermögen gehörten etwa 34,8 ha Grundflächen, die teilweise mit Wohn- und Geschäftsgebäuden oder Fabrikanlagen bebaut waren, teilweise als Tongrube genutzt wurden und im Übrigen Wiesen und Wald trugen.

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Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden die Fabrikationsanlagen von der sowjetischen Besatzungsmacht in im Einzelnen strittigem Umfang demontiert; 1950 wurde der Einheitswert des Anlagevermögens noch auf 158 000 M festgesetzt. Weil die Mehrheits- oder Alleinaktionärin ihren Wohnsitz in West-Berlin hatte, wurde der Betrieb nach der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung genommen. Bemühungen des Repräsentanten der Beigeladenen um Freigabe des Betriebes nach Aufhebung dieser Verordnung durch die Verordnung vom 11. Juni 1953 blieben erfolglos.

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Jedenfalls seit Dezember 1950 bemühte sich der Rat des Kreises O., den Betrieb wieder in Gang zu bringen. Auch der Leiter der Kommission für Wirtschaft beim Rat des Bezirkes F. verwies auf die reichen und besonders qualitätsvollen Tonvorkommen, die angesichts der Baustoffknappheit nicht ungenutzt bleiben dürften. Anträge des staatlichen Verwalters auf Aufbaukredite blieben jedoch wegen des zu geringen Anlagevermögens zunächst ohne Erfolg.

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Am 15. Juni 1954 beschloss der Rat des Bezirkes, das A. auf der Grundlage des brandenburgischen Bodenschätzegesetzes (BrBSchG) vom 28. Juni 1947 in die Hand des Volkes zu überführen und zum Wohl des Volkes zu nutzen. Der Betrieb verspreche eine Produktion von 12 Mio. Ziegeln pro Jahr für wenigstens zwei Menschenalter. Das Innen- und das Finanzministerium sowie die Staatsanwaltschaft hielten die Enteignung indes für ungesetzlich. Das Bodenschätzegesetz sehe nur die Enteignung von Alaun vor; dies könne zwar auf Ton erweitert werden, aber nur mit Zustimmung des Landtages. Hiervon dürften indes keine Betriebe erstmals betroffen werden, die in der Liste zum Bodenschätzegesetz nicht bereits aufgeführt seien. Der Rat des Bezirkes verwies demgegenüber darauf, dass auf dem Betriebsgelände auch Alaun vorhanden sei, der im 19. Jahrhundert auch geschürft worden sei. Der Betriebsinhaber sei nach dem Bodenschätzegesetz verpflichtet gewesen, dieses Vorkommen zu melden. Nur weil er diese Pflicht verletzt habe, sei der Betrieb 1947 nicht auf die Liste der zu enteignenden Betriebe gesetzt worden. Eine Nacherfassung sei zulässig und geboten, um die "demokratische Gesetzlichkeit" wiederherzustellen. Eine Enteignung sei auch geboten, weil der Betrieb die Produktion von 30 Mio. Ziegeln pro Jahr zulasse, was einem Drittel des Bedarfs im ganzen Bezirk entspreche. Unter Einschaltung des Justizministeriums und der Generalstaatsanwaltschaft wurde in der Folge eine Einigung dahin erzielt, dass eine Enteignung des Tonvorkommens und der bebauten und unbebauten Grundstücke der Alaunwerke nach § 1 Abs. 2 und § 4 BrBSchG zulässig sei, wenn für die Grundstücke und für das Anlagevermögen eine Entschädigung gewährt werde. Daraufhin beschloss der Bezirkstag am 6. Dezember 1955 auf Antrag des Rates des Bezirkes, das A. zu enteignen, das Anlagevermögen auf der Grundlage eines neu festzusetzenden Einheitswertes zu entschädigen sowie "die Entschädigung in Naturalersatz für die 28 Hektar Grund und Boden zu überprüfen". Der Betrieb bzw. seine Grundflächen wurden in Volkseigentum überführt; Rechtsträger wurde zunächst der Rat des Bezirkes, 1957 dann der VEB Z., der die Ziegelproduktion alsbald wieder aufnahm. Eine Entschädigung erfolgte nicht.

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Die Produktion wurde 1969 eingestellt. Die Betriebsgrundstücke wurden auf verschiedene Rechtsträger verteilt. Im Juni 1990 standen die seinerzeit enteigneten Grundflächen zum großen Teil in der Rechtsträgerschaft des VEB Z., der in die Treuhandgesellschaft Z.-D. GmbH umgewandelt wurde, und zu weiteren Teilen in der Rechtsträgerschaft des VEB Wohnungswirtschaft B., der in die W. mbH umgewandelt wurde, sowie der Stadt B. Privatisierungsversuche für die Treuhandgesellschaft scheiterten zunächst, weshalb die Gesellschafterversammlung am 28. September 1992 die Liquidation der Gesellschaft beschloss. In der Folgezeit fand sich in der Gesellschaft für G. mbH doch ein Investor, an den die Treuhandanstalt die Anteile an der Z.-D. GmbH mit Vertrag vom 6. April 1993 verkaufte. Am selben Tage beschloss die Gesellschafterversammlung die Fortführung des Unternehmens. Der Unternehmensverkauf wurde mit Investitionsvorrangbescheid vom 2. Juli 1993 zugelassen und alsbald vollzogen. Die neue Eigentümerin baute das Unternehmen zur Ziegelproduktion aus.

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Mit Schreiben vom 2. August 1990 hatte Herr Günter B. als Erbeserbe seiner Mutter Emilie B. vermögensrechtliche Ansprüche "an dem Objekt A. in B." angemeldet. Das beklagte Landesvermögensamt wertete diesen Antrag als Antrag der Beigeladenen und zugleich als Beschluss des Mehrheitsaktionärs gemäß § 6 Abs. 1a VermG, dass die Gesellschaft fortbestehe. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2001 stellte es die Berechtigung der Beigeladenen an den 1969 noch vorhanden gewesenen Vermögensgegenständen des Unternehmens fest und übertrug ihr die in der Verfügungsberechtigung der Wohnungsbaugesellschaft und der Stadt B. stehenden Grundstücke zurück (Ziff. 1). Es lehnte aber die Rückübertragung der ehedem in der Verfügungsberechtigung der Z.-D. GmbH stehenden Grundstücke ab, weil die Rückgabe infolge der investiven Veräußerung nicht mehr möglich sei, und sprach der Beigeladenen einen Anspruch gegen die Klägerin, die Nachfolgerin der Treuhandanstalt, auf Auskehr entsprechender Anteile des bei der Privatisierung erzielten Veräußerungserlöses zu (Ziff. 2). Die Enteignung von 1955 stelle eine rechtsstaatswidrige Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG dar, weil eine Entschädigung nicht gezahlt worden sei. Die Rückgabe des entzogenen Unternehmens sei nicht mehr möglich, weil die Produktion 1969 eingestellt worden sei; die Rechte der Beigeladenen richteten sich auf die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Unternehmensreste. Hinsichtlich der Grundstücke, die bis 1993 der Z.-D. GmbH gehört hätten, stehe der Beigeladenen ein Anspruch auf Herausgabe des anteiligen Veräußerungserlöses zu. Die Grundstücke seien nicht betriebsnotwendig gewesen, weil sich die Z.-D. GmbH bei ihrer Veräußerung in Liquidation befunden habe. Gegenläufige Gläubigeransprüche gemäß § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG bestünden nicht (Ziff. 4); sie seien nicht geltend gemacht und vom Beklagten auch nicht ermittelt worden.

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Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 2001 aufzuheben, soweit die Berechtigung und der Erlösauskehranspruch der Beigeladenen festgestellt und sie - die Klägerin - zur Auskehr des Erlöses verpflichtet wird,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung von Ziff. 4 des genannten Bescheides zu verpflichten, einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von vorrangigen Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG in Höhe von 953 925,57 € festzustellen.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. November 2007 die die Klägerin betreffende Ziff. 2 des Bescheides vom 14. Dezember 2001 aufgehoben, weil die Enteignung von 1955 keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG gewesen sei. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 hat der erkennende Senat dieses Urteil aufgehoben, weil es auf einer Verletzung des Gebots beruhe, rechtliches Gehör zu gewähren.

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Mit Urteil vom 25. Februar 2010, berichtigt am 8. Juni 2010, hat das Verwaltungsgericht Ziff. 2 des Bescheides wiederum aufgehoben. Die dort verfügte Auskehrpflicht der Klägerin an die Beigeladene sei rechtswidrig. Die Auskehrverpflichtung setze voraus, dass der Beigeladenen an den von der Treuhandanstalt veräußerten Vermögenswerten vermögensrechtliche Ansprüche zustünden. Sie sei jedoch insofern nicht Berechtigte; denn sie sei nicht von einer schädigenden Maßnahme im Sinne von § 1 VermG betroffen worden. Die Enteignung von 1955 habe sich ohnehin nicht mehr gegen das Unternehmen richten können, weil dessen Betrieb zuvor bereits stillgelegt gewesen sei, sondern sich nur auf die einzelnen Grundstücke bezogen. Entgegen der Annahme des Beklagten seien diese jedoch nicht entschädigungslos enteignet worden, vielmehr sei eine Entschädigung festgesetzt worden. Insofern komme es allein auf den Enteignungsbeschluss an; ob eine Entschädigung tatsächlich bezahlt worden sei, sei unerheblich. Die Enteignung stelle auch keine unlautere Machenschaft dar. Das könne nur angenommen werden, wenn im Einzelfall in manipulativer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen worden, nicht hingegen, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" sei. Die Enteignung der Grundstücke der Beigeladenen sei auf das Bodenschätzegesetz von 1947 gestützt worden. Ob dessen Voraussetzungen tatsächlich sämtlich vorgelegen hätten, sei unerheblich; das Vermögensgesetz diene nicht dazu, einfache Rechtsverstöße nachträglich zu korrigieren. Es lasse sich aber nicht feststellen, dass das Bodenschätzegesetz in manipulativer Weise nur vorgeschoben worden sei, um einen anders nicht zulässigen Zugriff auf das Eigentum zu legitimieren. Dagegen spreche bereits, dass verschiedene staatliche Stellen am Enteignungsverfahren beteiligt worden seien und gerade um die Anwendbarkeit des Bodenschätzegesetzes gestritten hätten. Der gefundene Weg habe durchaus als "gangbar" angesehen werden können. Den DDR-Behörden sei es vor allem auf die Tonvorkommen angekommen, die zur Herstellung von Tonziegeln zur Deckung des Baustoffbedarfs benötigt worden seien. Die Enteignung sei dementsprechend auf § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Bodenschätzegesetzes gestützt worden. § 1 Abs. 2 BrBSchG habe die Enteignung von Tonvorkommen, § 4 Abs. 2 BrBSchG die Enteignung der zur Erschließung nötigen Grundstücke zugelassen. Zwar habe § 3 Abs. 2 BrBSchG eine Enteignung nicht "gelisteter" Betriebe verboten. Ein Betrieb sei jedoch nach der Stilllegung von 1941 und nach der Demontage nicht mehr vorhanden gewesen. Er sei im Übrigen bei der Erstellung der Liste nur deshalb übersehen worden, weil der Eigentümer die gebotene Meldung des Alaunvorkommens unterlassen habe; die Berufung auf § 3 Abs. 2 BrBSchG könne unter diesen Umständen auch nach rechtsstaatlichen Maßstäben als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Das Verwaltungsgericht hat auch den Einwand der Beigeladenen zurückgewiesen, es liege eine "überschießende" Enteignung vor, weil die "Tongrube" nur 1,25 ha umfasst habe und die Enteignung der restlichen Flächen nicht erforderlich gewesen sei. Zum einen sei unklar, wie umfangreich die Alaun- oder Tonvorkommen gewesen seien und auf welchen Flächen sie abgebaut worden seien; die damaligen Behörden seien - ohne weitere Ermittlung - davon ausgegangen, dass ringsum tonhaltige Flächen gelegen hätten, worauf schon die Annahme hinweise, das Vorkommen reiche für "mehrere Menschenalter" aus. Zum anderen habe die 1947 unterbliebene Enteignung nachgeholt werden sollen und können; bei vorschriftsgemäßer Meldung wäre der Betrieb aber ohnehin zur Gänze enteignet worden.

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Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil rügt die Beigeladene eine Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensmängel. Das Verwaltungsgericht habe schon den Begriff des Unternehmens in § 6 VermG verkannt, indem es das bloße Ruhen und die - nicht vollständige - Demontage des Betriebes für die Annahme habe ausreichen lassen, der Betrieb sei schon vor 1955 stillgelegt gewesen. Ohne diesen Fehler hätte es erkennen müssen, dass 1955 nicht nur einzelne Grundstücke, sondern ein einheitlicher Betrieb enteignet worden sei. Dann hätte es auch nicht ohne Verletzung von § 1 Abs. 3 VermG annehmen können, die Enteignung habe keine unlautere Machenschaft dargestellt. Das Verwaltungsgericht habe nur unter verfahrensfehlerhafter Verkürzung des Akteninhalts verkennen können, dass es den DDR-Behörden von vornherein auf die Enteignung des Betriebes und in der Folge um dessen Wiederaufnahme sowie darauf angekommen sei, den westdeutschen Eigentümer zu verdrängen. Ebenso ergebe der Akteninhalt zweifelsfrei, dass ihnen bewusst gewesen sei, dass nach dem Bodenschätzegesetz allenfalls eine Enteignung von Grundflächen zulässig gewesen sei, die Bodenschätze bargen oder zu deren Erschließung benötigt wurden, nicht jedoch eine "Überenteignung" der 80 Werkswohnungen oder von Wald- und Wiesenflächen und vollends nicht die Enteignung des gesamten Betriebes. Hierüber hätten sie sich manipulativ hinweggesetzt. Namentlich sei die gegebene Begründung, die Alleinaktionärin habe die gebotene Anzeige des Alaunvorkommens unterlassen, offensichtlich nicht tragfähig gewesen. Zwischen der Meldepflicht und der Liste zu § 3 Abs. 1 BrBSchG habe schon wegen der zeitlichen Abfolge kein Zusammenhang bestanden. Zudem habe die Meldung nicht der Aktionärin, sondern den staatlichen Stellen selbst oblegen, die den Betrieb beschlagnahmt hätten; die Verantwortlichkeit sei bewusst auf die Aktionärin abgewälzt worden. Schließlich habe das Verwaltungsgericht übergangen, dass die Enteignung des Betriebes nach dem Bodenschätzegesetz entschädigungslos erfolgt und deshalb schon nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG rechtsstaatswidrig gewesen sei. Das nach allem fehlerhafte Urteil lasse sich auch nicht im Ergebnis aus anderen Gründen aufrecht erhalten. Namentlich liege der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG nicht vor, denn die Z.-D. GmbH sei bereits vor der investiven Veräußerung liquidiert worden.

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Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2010, berichtigt mit Beschluss vom 6. Juni 2010, zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine entschädigungslose Enteignung habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Enteignung auf § 4 Abs. 2 BrBSchG gestützt worden sei, der eine Entschädigung vorgesehen habe, und weil der Enteignungsbeschluss eine Entschädigung angeordnet habe. Die Enteignung stelle auch keine unlautere Machenschaft dar. Sie habe die Inanspruchnahme der Vermögenswerte zur Erschließung der Tonvorkommen auf dem Gelände der Beigeladenen sowie die anschließende dortige Tonverarbeitung zum Zweck gehabt. Dieser Zweck habe die Enteignung legitimiert; ob die DDR-Behörden daneben auch die Verdrängung der West-Eigentümerin beabsichtigt hätten, sei damit gleichgültig. Ausgehend von seiner Feststellung, ein werbender Betrieb sei 1954/55 gar nicht mehr vorhanden gewesen, habe das Verwaltungsgericht auch die Auffassung der DDR-Behörden, die Enteignung lasse sich auf § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BrBSchG stützen, für vertretbar und nicht für manipulativ halten können. Angesichts dessen habe keine Veranlassung bestanden, sich mit der Frage zu befassen, ob das Bodenschätzegesetz auch die Enteignung eines lebenden Betriebes zugelassen hätte. Ebensowenig habe das Verwaltungsgericht den Umfang der Tonvorkommen aufklären müssen. Für seine Entscheidung sei allein die Vorstellung der DDR-Behörden maßgeblich gewesen; hiernach aber sei die Inanspruchnahme des gesamten Areals zur Erschließung der Tonvorkommen erforderlich gewesen. Das Bodenschätzegesetz hätte im Übrigen auch die Nacherfassung eines werbenden Betriebes erlaubt, der dem Abbau von Bodenschätzen im Sinne von § 1 Abs. 2 BrBSchG gedient habe, sofern dies zum allgemeinen Wohl erforderlich gewesen sei und das Parlament - wie hier der Bezirkstag - zugestimmt habe. Angesichts dessen könne dahinstehen, ob 1954/55 noch ein Betrieb vorhanden gewesen sei. Das habe das Verwaltungsgericht indes im Ergebnis mit Recht verneint; die eigentliche Schädigung sei schon durch die Demontage durch die sowjetische Besatzungsmacht erfolgt. Sollten die bisherigen Feststellungen dies nicht bereits zweifelsfrei ergeben, so hätte das Verwaltungsgericht den Umfang der Demontage näher ermitteln müssen. Das angefochtene Urteil erweise sich jedenfalls aus anderen Gründen als richtig; denn das Unternehmen sei bereits durch den SMAD-Befehl Nr. 167 entzogen worden, weshalb vermögensrechtliche Ansprüche schon nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschieden. Jedenfalls liege der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG vor; das müsse für jedes einzelne Grundstück noch geprüft werden. Ferner habe das Verwaltungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht über Verbindlichkeiten entschieden, die dem Auskehranspruch nach § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 2 VermG entgegengehalten worden seien. Im Übrigen fehle es schon an einer wirksamen Antragstellung der Beigeladenen; das Verwaltungsgericht habe die Rechtsnachfolge des Günter B. nach seiner Mutter Emilie B. und dessen Vertretungsmacht für die Beigeladene ungeprüft, aber zu Unrecht unterstellt.

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Der Beklagte tritt der Revision in Antrag und Begründung bei. Für die Stilllegung eines Unternehmens komme es nicht darauf an, ob Arbeitnehmer beschäftigt würden oder in welchem Umfang Anlagevermögen vorhanden sei; Arbeitnehmer könnten wieder eingestellt, Anlagevermögen wieder angeschafft werden. Entscheidend sei der Wille des Unternehmers, das Unternehmen fortzuführen oder zu beenden. Im vorliegenden Falle sei der Wille der Aktionärin, das A. wieder in Betrieb zu nehmen, in den Akten dokumentiert. Den DDR-Behörden sei es 1954/55 darauf angekommen, die 1947 unterbliebene Enteignung des Betriebes nachzuholen. Ihnen sei bewusst gewesen, dass dies nach dem Bodenschätzegesetz nicht zulässig gewesen sei; sie hätten dieses Gesetz gleichwohl - mithin manipulativ - herangezogen. Hätten sie stattdessen tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - lediglich die Bodenschätze und die zu deren Erschließung benötigten Grundstücke enteignen wollen, so hätten sie sich mit dem Umfang der Enteignung befassen müssen; denn dann habe die Überenteignung jedenfalls für die Gebäude- und Gebäudenebenflächen auf der Hand gelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht weder auf einer Verletzung von Vorschriften des Vermögensgesetzes noch auf Verfahrensmängeln.

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1. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Enteignungsbeschluss des Bezirkstages F. vom 6. Dezember 1955, durch welchen die Beigeladene die in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheides aufgeführten Grundstücke verloren hat, keine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 VermG gewesen sei. Das hält den Angriffen der Revision stand, ohne dass näher geklärt werden müsste, ob von der Enteignung lediglich einzelne Vermögensgegenstände, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, oder aber ein Unternehmen im Sinne von § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 VermG betroffen war, wie die Beigeladene behauptet und die Klägerin bestreitet. Für die Würdigung des Verwaltungsgericht war allerdings entscheidend, dass die DDR-Behörden bei der Enteignung davon ausgegangen seien, dass kein lebender Betrieb im Sinne des § 3 des brandenburgischen Gesetzes zur Überführung der Bodenschätze und Kohlenbergbaubetriebe in die Hand des Volkes - Bodenschätzegesetz (BrBSchG) - vom 28. Juni 1947 (GVBl Mark Brandenburg S. 15) mehr vorhanden, der Betrieb vielmehr längst stillgelegt sei; hierauf wird noch einzugehen sein. Der Begriff des Betriebes im Sinne des § 3 BrBSchG muss aber mit dem des Unternehmens im Sinne des Vermögensgesetzes nicht übereinstimmen.

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2. Dass die Enteignung eine schädigende Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gewesen sei, hat das Verwaltungsgericht fehlerfrei verneint.

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a) Nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG begründet das Vermögensgesetz Ansprüche an Vermögenswerten, die entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden. Grundlegende Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, dass der rechtsstaatswidrige Gehalt der betreffenden Maßnahme in dem diskriminierenden und gerade deshalb entschädigungslos bleibenden Zugriff auf das Eigentum liegt, nicht aber in dem bloßen Unterbleiben einer Entschädigung. Dieser besondere Unrechtsgehalt liegt nur vor, wenn bereits nach den einschlägigen Vorschriften der DDR für bestimmte Enteignungsmaßnahmen eine Entschädigung generell ausgeschlossen war. Derartige Vorschriften stellten schon nach dem Selbstverständnis der Rechtsordnung der DDR eine bewusste Diskriminierung bestimmter Personengruppen oder bestimmter Verhaltensweisen dar. Demgegenüber begründet der Umstand, dass eine nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehende Entschädigungsverpflichtung im Einzelfall nicht erfüllt wurde, etwa weil die staatlichen Stellen die Entschädigung nicht festgesetzt haben, für sich genommen keine entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG; insofern verbleibt es bei den Ansprüchen nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (stRspr; grundlegend Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 <286 ff.> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19).

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Hiernach können Enteignungen von Bergbaubetrieben auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 des Bodenschätzegesetzes von 1947 Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sein; nach dieser Vorschrift erfolgt die Enteignung "der Betriebe, welche in § 3 genannt und in beiliegender Liste II aufgeführt sind (Monopolbetriebe, Betriebe der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten)," entschädigungslos. Hingegen kann in der Enteignung von bebauten oder unbebauten Grundstücken zur Erschließung von Bodenschätzen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG keine Maßnahme nach § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gesehen werden; denn hierfür sah das Bodenschätzegesetz eine Entschädigung vor, die nach Möglichkeit als Naturalersatz, also durch die Verschaffung von Austauschland gewährt werden sollte.

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Auch die Enteignung der Bodenschätze selbst - unabhängig davon, ob es sich hierbei überhaupt um Vermögenswerte im Sinne von § 2 Abs. 2 VermG handelt - kann nicht als Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen werden. Zwar sah § 4 Abs. 1 BrBSchG auch insofern keine Entschädigung vor, und in der Regel kann der Umstand, dass eine Entschädigung generell ausgeschlossen war, als diskriminierend angesehen werden (Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 8 C 19.04 - BVerwGE 125, 353 Rn. 25 = Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 24). Anderes muss indes bei Vermögenswerten gelten, deren entschädigungslose Enteignung auch in Rechtsstaaten als nicht diskriminierend und - gegebenenfalls unter weiteren Voraussetzungen - als legitim angesehen wird. So liegt es jedenfalls bei Bodenschätzen wie etlichen der in § 1 Abs. 1 BrBSchG genannten, die schon seit alters her als bergfrei angesehen und einer besonderen Bergbauberechtigung unterstellt werden, die dem Staat zusteht (Bergregal) und von diesem entweder selbst genutzt oder Dritten - auf Zeit - verliehen wird (vgl. dazu u. a. Lück, Artikel Bergrecht, Bergregal, in: Cordes u. a. , Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Band 1, 2008, S. 527 ff.). In Deutschland zählte dies im 19. Jahrhundert zum gefestigten Rechtsbestand des Landesbergrechts, das auch nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zunächst unberührt blieb (Art. 67 EGBGB). Auch das Bergrecht der Bundesrepublik Deutschland unterscheidet zwischen bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen; auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht (§ 3 BBergG). Das wurde schon zur Zeit der Weimarer Republik als Inhaltsbestimmung des Grundeigentums angesehen, die auch ohne Entschädigung mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar sei (Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, Urteil vom 23. März 1929 - StGH 8/28 - RGZ 124, Anhang 19 <32 ff.>; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Februar 1970 - III ZR 136/68 - BGHZ 53, 226 <234 f.>; allgemein Wendt, Eigentum und Gesetzgebung, 1985, S. 235). Bei Bodenschätzen wie Sand, Kies und Ton, für die § 1 Abs. 2 BrBSchG eine ebenfalls entschädigungslose Administrativenteignung zuließ, liegt es zwar anders. Sie gelten zumeist als grundeigen. Gerade in Zeiten besonderer Baustoffknappheit mögen sie jedoch durchaus ebenfalls für bergfrei oder gemeinfrei erklärt werden, ohne dass der Grundeigentümer für den damit verbundenen Rechtsverlust entschädigt würde. § 1 Abs. 2 BrBSchG kann durchaus in diese Tradition gestellt werden; das Gesetz wurde 1947 in der unmittelbaren Nachkriegszeit und damit in Zeiten besonderer Baustoffknappheit in einem weithin kriegszerstörten Land erlassen.

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b) Die vorliegend in Rede stehende Enteignung könnte demnach nur von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfasst werden, wenn von ihr auch ein Betrieb im Sinne von § 3 Abs. 1 BrBSchG betroffen war und nach § 4 Abs. 1 BrBSchG entschädigungslos enteignet wurde. Das war aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Anders als der Rat des Bezirkes F. beim ersten Enteignungsbeschluss vom 15. Juni 1954, dessen Gesetzmäßigkeit und Wirksamkeit in der Folgezeit von verschiedenen höheren DDR-Stellen bestritten wurde, ging der Bezirkstag bei seinem Enteignungsbeschluss vom 6. Dezember 1955 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass ein arbeitender und funktionsfähiger Betrieb nicht mehr vorhanden war. Enteignet wurden nur das Tonvorkommen als solches sowie die Betriebsreste, nämlich die Grundstücke und das restliche Anlagevermögen; für die Grundstücke und das Anlagevermögen war jedoch eine Entschädigung vorgesehen. Danach beruhte die Enteignung - auch wenn der Enteignungsbeschluss § 4 BrBSchG pauschal zitiert - der Sache nach auf § 4 Abs. 1 BrBSchG nur in Ansehung der Bodenschätze selbst, im Übrigen aber auf § 4 Abs. 2 BrBSchG.

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c) Ohne Erfolg rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht habe seine tatsächlichen Feststellungen aktenwidrig und damit unter Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 GG gewonnen.

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aa) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es gehört hiernach zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dem hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde zu legen. Wie es seine Überzeugung bildet, wie es also die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise würdigt, unterliegt seiner "Freiheit". Die Einhaltung der daraus entstehenden verfahrensrechtlichen Verpflichtungen ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Grenzen der "Freiheit" des Gericht sind erst dann überschritten, wenn es entweder seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zu Grunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen; diese Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz können als Verfahrensmängel gerügt werden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 2011 - BVerwG 8 B 88.10 - juris und vom 28. März 2012 - BVerwG 8 B 76.11 - ZOV 2012, 160 m.w.N.).

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Die Rüge einer "aktenwidrigen Entscheidung" bietet nicht die Handhabe, über die Feststellung von Verfahrensfehlern hinaus die Sachwürdigung des Tatsachengerichts durch eine eigene Sachwürdigung des Revisionsgerichts zu ersetzen. Eine "aktenwidrige Entscheidung" liegt erst vor, wenn der Streitstoff, den das Tatsachengericht seiner Entscheidung zu Grunde legt, von dem tatsächlichen Streitstoff, wie er sich aus den Akten ergibt, zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht, sei es dass er darüber hinausgeht, indem aktenwidrig - "ins Blaue hinein"- Tatsachen angenommen werden, sei es dass er dahinter zurückbleibt, indem Akteninhalt übergangen wird. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf sämtliche Umstände eingeht, die sich aus den Akten ergeben und die für die jeweils behandelte Frage von Bedeutung sein können. Welche Grundsätze insoweit gelten, hat die Rechtsprechung mit Blick auf die vorrangige Funktion der Entscheidungsgründe entwickelt, sicherzustellen, dass dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, genügt wird. Das Gericht ist hiernach verpflichtet, in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es ist aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Auch wenn ein einzelnes Vorbringen in den Entscheidungsgründen unerwähnt bleibt, hat es das Gericht allein deshalb also noch nicht "übergangen". Vielmehr ist als Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Gebots, den Beteiligtenvortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, kann deshalb nur dann angenommen werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Einzelfalles ergibt (stRspr, BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.>). Mit Blick auf die Pflicht zur Auswertung des Akteninhalts bestehen keine strengeren Maßstäbe. Das gilt nicht nur bei solchem Akteninhalt, den ein Beteiligter zum Gegenstand seines Vortrages gemacht hat, sondern auch und erst recht bei dem sonstigen Akteninhalt.

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bb) Die Beigeladene wendet sich vor allem gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ein Betrieb, der gemäß § 4 Abs. 1 des Bodenschätzegesetzes vom 28. Juni 1947 entschädigungslos und damit rechtsstaatswidrig hätte entzogen werden können, 1955 gar nicht mehr vorhanden gewesen sei. Soweit sich dies an die Sachrüge anschließt, das Verwaltungsgericht habe den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes verkannt, geht die Verfahrensrüge schon im Ansatz fehl. Es kommt insofern nicht auf den Unternehmensbegriff des Vermögensgesetzes, sondern auf den Betriebsbegriff des Bodenschätzegesetzes an, und zwar in der Auslegung der damals handelnden DDR-Behörden. Dem Verwaltungsgericht kam es für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG deshalb nicht darauf an, ob der frühere Tongewinnungs- und Ziegeleibetrieb der Aktiengesellschaft tatsächlich bereits vor 1955 stillgelegt worden war; das hat es in anderem Zusammenhang geprüft (und bejaht). Im Kontext des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG war allein erheblich, ob die DDR-Enteignungsstellen vom Vorhandensein eines noch werbend tätigen Betriebes ausgegangen waren, den sie gemäß § 4 Abs. 1 BrBSchG - dann entschädigungslos - enteignet hätten. Dies hat das Verwaltungsgericht verneint, ohne dass die Beigeladene aufgewiesen hätte, inwiefern dies auf einer selektiven Auswertung des vorliegenden historischen Aktenmaterials beruhen soll. Danach ruhte der Betrieb schon seit 1941, mithin seit vierzehn Jahren. Er war weitgehend demontiert; das restliche Anlagevermögen war über mehrere Jahre ungeschützt dem Verfall und auch dem Diebstahl ausgesetzt; Kreditanträge wurden mangels Sicherheiten abgelehnt; die DDR-Akten bezeichnen den Betrieb selbst wiederholt als stillgelegt. Zu diesem Akteninhalt steht die Sachwürdigung des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch.

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Die Beigeladene wendet sich außerdem gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Enteignungsbeschluss für die gesamte Grundstücksfläche der Aktiengesellschaft eine Entschädigung vorgesehen habe. Die Rüge ist unerheblich; denn sie richtet sich nicht gegen einen Entschädigungsausschluss im Gesetz, sondern behauptet eine (teilweise) Vorenthaltung einer Entschädigung in der konkreten Gesetzesanwendung und damit einen Umstand, auf den es nach der eingangs zitierten Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht ankommt. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts durchaus nicht aktenwidrig ist. Nach dem Enteignungsbeschluss sollte "das gesamte Grundstück des A." enteignet und entschädigt werden. Zwar nahmen der Bezirkstag und der antragstellende Rat des Bezirkes diese gesamte Grundfläche lediglich mit "ca. 28 Hektar" - genau mit 28,4014 ha - an, was der Flächensumme der Grundstücke der Beigeladenen entsprach, welche in Band ... Blatt ... Nr. ... des damaligen Grundbuchs von B. verzeichnet waren; die weiteren Grundstücke, die in Band ... Blatt ... eingetragen waren und die zusammen 6,4152 ha umfassten, wurden offenkundig übersehen und erst nachträglich in die Rechtsträgernachweise von 1956 aufgenommen. Das allein belegt aber nicht, dass diese 6,4152 ha nicht vom Enteignungsbeschluss hätten umfasst sein und entschädigungslos gesondert hätten enteignet werden sollen. Das Verwaltungsgericht durfte der Akte durchaus entnehmen, dass die gesamten Flächen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG entzogen und entschädigt werden sollten, also auch die irrtümlich übersehenen Grundstücke, die auf Blatt ... des Grundbuchs geführt wurden, zumal gerade hierzu das Grundstück gehört, auf dem die damals vornehmlich genutzte "Tongrube" lag.

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3. Das Verwaltungsgericht hat auch das Vorliegen einer unlauteren Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG ohne Rechtsfehler verneint.

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a) Unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG sind nur bei Vorgängen gegeben, in denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR zielgerichtet auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, nicht aber, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen ist". Die Vorschrift erfasst vor allem zwei Fallgruppen: sei es, dass ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechender Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, sei es dass der wahrheitsgemäß angegebene Zweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte (stRspr, Urteile vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 und vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53).

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b) Das Verwaltungsgericht hat sich von diesen Grundsätzen leiten lassen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen hat es sie auch seiner Rechtsanwendung zu Grunde gelegt. Es hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass Zweck der Enteignung war, die Tonvorkommen zu sozialisieren, um den Ton abzubauen und zu Bauziegeln zu verarbeiten, und dass dieser Enteignungszweck nicht lediglich vorgeschoben wurde, sondern in der tatsächlichen Absicht der Enteignungsbehörden lag. Eine unlautere Machenschaft konnte damit nur nach der zweiten oben genannten Fallgruppe und also nur dann vorliegen, wenn dieser Enteignungszweck offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte. Die Enteignung wurde aber auf eine Rechtsgrundlage gestützt, nämlich auf das Bodenschätzegesetz vom 28. Juni 1947. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Tragfähigkeit dieser Rechtsgrundlage in mehrfacher Hinsicht zweifelhaft war. Es gelangt aber zu der Wertung, dass ein Überschreiten der angeführten Rechtsgrundlage weder bewusst erfolgte noch offenkundig war, so dass der Vorwurf sittlich vorwerfbarer Manipulation sich nicht erheben lasse. Hierfür spreche, dass die DDR-Stellen seinerzeit über die Tragfähigkeit und Reichweite des Bodenschätzegesetzes gerade gestritten und erst im Zuge dieser Diskussion die dann getroffene Entscheidung als "gangbaren Weg" erarbeitet hätten, neben den Bodenschätzen selbst nicht den - nach ihrer Ansicht stillliegenden - Betrieb als solchen nach § 4 Abs. 1 BrBSchG entschädigungslos, sondern dessen noch vorhandenes Anlagevermögen nach § 4 Abs. 2 BrBSchG gegen Entschädigung zu enteignen. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. Namentlich lässt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen, dass es auch bewusste oder offensichtliche Rechtsverletzungen aus dem Anwendungsbereich von § 1 Abs. 3 VermG hätte ausnehmen wollen.

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Auch der Senat vermag sich der Ansicht der Beigeladenen, die Grenzen des Bodenschätzegesetzes seien in einem Maße überschritten, dass die Gesetzwidrigkeit der Enteignung auch den DDR-Stellen bewusst gewesen sein müsse, auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht anzuschließen. Richtig ist, dass die DDR-Stellen davon ausgingen, die (seinerzeit möglicherweise noch nicht oder nicht vollends demontierten) A. 1947 hätten auf die Listen I und II des Bodenschätzegesetzes gesetzt und nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BrBSchG enteignet werden müssen. Insofern ging es ihnen um eine "Nacherfassung" zur "Wiederherstellung der demokratischen Gesetzlichkeit". Schon dies entsprach der Rechtsüberzeugung der DDR, welche der Durchsetzung der "materiellen (sozialistischen) Gerechtigkeit" gegenüber einer Buchstabentreue im Geiste der Rechtssicherheit im Zweifel den Vorzug gab. Hinzu kommt, dass der Einwand des DDR-Finanz- und des Innenministeriums sowie der Staatsanwaltschaft, § 3 Abs. 2 BrBSchG stehe einer Enteignung nicht auf der Liste I geführter Betriebe entgegen, ernst genommen wurde. Dem schließlich gefundenen "gangbaren Weg" lag ersichtlich die Überzeugung zu Grunde, dass § 3 BrBSchG nur werbende Betriebe betreffe, das Alaunwerk aber kein werbender Betrieb mehr sei; für stillgelegte Betriebe fehle eine Regelung, so dass die Enteignung der Betriebsreste in einer analogen Anwendung von § 4 Abs. 2 BrBSchG - gegen Entschädigung - zulässig sei. Da diese Gesetzesauslegung obendrein vom Rechtsnachfolger des Gesetzgebers selbst, nämlich vom Bezirkstag als dem Nachfolger des Landtages der Mark Brandenburg gut geheißen wurde, ist gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen durchaus "alles mit rechten Dingen zugegangen".

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Daraus ergibt sich zugleich, dass die durchgeführte Enteignung auch nicht nach ihrem Ausmaß offensichtlich rechtswidrig war. Die Beigeladene weist zwar darauf hin, dass § 4 Abs. 2 BrBSchG nach seinem Wortlaut nur die Enteignung derjenigen Grundstücke erlaubte, die zur Erschließung der Bodenschätze erforderlich waren; hierzu hätten nur die tonhaltigen Flächen selbst und allenfalls Flächen für Zuwegungen und Abbauanlagen gezählt, keinesfalls aber die Werkswohnungen und restlichen Fabrikanlagen des ruhenden Betriebes sowie dessen weitere Wald- und Wiesengrundstücke. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht jedoch zutreffend hervorgehoben, dass die Enteignung des gesamten restlichen Vermögens des stillliegenden Betriebes in der Konsequenz der gewollten "Nacherfassung" lag. Die Beigeladene verkennt, dass § 4 Abs. 2 BrBSchG nicht gemäß seinem Wortlaut auf die Entziehung zur Erschließung benötigter Flächen, sondern analog auf die Entziehung der vorhandenen Reste eines stillgelegten Bergbaubetriebes angewendet wurde. Das umfasste sämtliche vorhandenen Grundstücke und etwa noch vorhandenes zusätzliches Anlagevermögen und unterwarf all dies der Entschädigungspflicht.

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c) Zu Unrecht rügt die Beigeladene, das Verwaltungsgericht habe die seiner rechtlichen Würdigung insofern zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen unter Verletzung von Verfahrensrecht, nämlich aktenwidrig (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sowie unter Verletzung seiner Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) gewonnen.

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aa) Die Verfahrensrügen der Beigeladenen richten sich vornehmlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die damalige Enteignungsmaßnahme habe tatsächlich einem dem Bodenschätzegesetz unterfallenden Enteignungszweck gedient; in Wahrheit sei dieser Enteignungszweck nur vorgeschoben gewesen.

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So habe es bei seiner Annahme, die Enteignung habe die Erschließung des Tonvorkommens bezweckt, diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass es den DDR-Stellen vorrangig um die Herstellung von Tonziegeln zur Deckung des Baustoffbedarfs gegangen sei. Der Einwand verfängt nicht. Natürlich sollte das Tonvorkommen erschlossen und ausgebeutet werden, um Ziegel herzustellen und ggf. auch weitere Ziele - wie die Deckung des Baustoffbedarfs, die Erfüllung des diesbezüglichen Plansolls oder die Schaffung neuer Arbeitsplätze - zu erreichen. Daraus ergibt sich aber nicht, dass das Ziel, das Tonvorkommen zu erschließen und auszubeuten, nur vorgeschoben war; im Gegenteil wird die Annahme des Verwaltungsgerichts hierdurch zusätzlich gestützt. Die Rüge zielt denn auch darauf, dass die Herstellung von Tonziegeln über die Gewinnung des Bodenschatzes Ton hinaus auch die Inbetriebnahme von Fabrikationsanlagen erforderte. Auch wenn dies richtig ist, so folgt daraus entgegen der Ansicht der Beigeladenen doch nicht zwingend, dass die DDR-Stellen einen vorhandenen Ziegeleibetrieb enteignen wollten und (entgegen § 3 Abs. 2 BrBSchG) enteignet hätten. Ebenso möglich ist, dass sie die Wiedererrichtung des demontierten Werkes an derselben Stelle mit eigenen Aufbaumitteln planten.

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Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Betrieb sei weitgehend demontiert und nicht mehr funktionsfähig gewesen, ist nicht aktenwidrig. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass werthaltige Betriebsanlagen - darunter 80 Werkswohnungen - vorhanden gewesen seien, greift nicht durch. Zwar ergibt sich aus den von der Beigeladenen angeführten Aktenstellen, dass 80 Wohnungen in 20 Häusern sowie einige Gerätschaften vorhanden waren. Dass das Verwaltungsgericht hieraus nicht auf das Vorhandensein eines (zwar ruhenden, aber) funktionsfähigen Betriebes geschlossen hat, lässt sich aber nicht beanstanden. Die Häuser waren ausweislich der Akten, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, sehr alt und dem Verfall ausgesetzt; wie bereits erwähnt, waren die Fabrikationsanlagen weitgehend demontiert, die restlichen Gerätschaften auf dem über Jahre hinweg unbewachten Gelände der Verrottung und dem Diebstahl preisgegeben; in den Akten der DDR galt der schon seit 1941 ruhende Betrieb als "stillgelegt". Bei diesem Aktenbefund ist die Annahme, es habe nach der eigenen Ansicht der DDR-Behörden kein funktionsfähiger Ziegeleibetrieb mehr bestanden, keinesfalls aktenwidrig.

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Die Beigeladene rügt des Weiteren, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass die Enteignung auch bezweckt habe, die in Westberlin lebende Eigentümerin von der Betriebsführung auszuschließen. Das wäre erst dann erheblich, wenn die Revision dargetan hätte, dass sich aus den angeblich übergangenen Aktenteilen ergäbe, dass der Wohnsitz des enteigneten Eigentümers für die Anwendung oder Nichtanwendung des Bodenschätzegesetzes ausschlaggebend war, m.a.W. dass bei einem Aktionär mit Wohnsitz in der DDR die Enteignung unterblieben wäre. Das legt die Revision jedoch nicht dar; allein daraus, dass der Westberliner Wohnsitz an einigen Stellen in den DDR-Akten erwähnt - vielleicht sogar hervorgehoben - wurde, ergibt sich hierfür nichts.

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bb) Daneben zieht die Beigeladene die Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel, dass der - insofern unterstellte - Enteignungszweck der Erschließung der Tonvorkommen nach dem Bodenschätzegesetz ohne offenkundige Überschreitung dieser Rechtsgrundlage die Enteignung der gesamten Flächen der Aktiengesellschaft erlaubt habe. Insofern rügt sie, das Verwaltungsgericht habe diejenigen Aktenteile übergangen, aus denen sich ergebe, dass die ton- oder alaunhaltigen Flächen nur 1,2500 Hektar und damit nur den geringeren Teil der enteigneten Grundflächen ausgemacht hätten, oder aus denen sich diese Annahme doch jedenfalls in einer Weise aufdränge, die eine Entscheidung ohne nähere Sachaufklärung - die zudem beantragt worden sei - als Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO erscheinen lasse.

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Das Verwaltungsgericht hat die Beweisangebote für unerheblich erklärt, weil der Vorwurf einer manipulativen Überschreitung der Rechtsgrundlage voraussetze, dass den handelnden DDR-Stellen die Überschreitung bewusst gewesen sei. Hierfür böten die Altunterlagen jedoch keine Anhaltspunkte. Auch die damals bekannten objektiven Daten zwängen nicht zu diesem Schluss. Zwar sei nur ein Grundstück im Grundbuch mit einer Teilfläche von 1,2500 Hektar als "Tongrube" bezeichnet, während für die übrigen Flächen andere Nutzungsarten angegeben seien (Holzung, Wald, Acker). Das schließe aber nicht aus, dass die DDR-Behörden auch unter diesen Flächen Tonvorkommen vermuteten, zumal sie von einem sehr großen Vorkommen ausgingen, das für mehrere Menschenalter ein Drittel des Bedarfs des ganzen Bezirkes decken sollte. Genaue Untersuchungen habe man damals nicht angestellt; die Unergiebigkeit der übrigen Flächen hätte sich aber jedenfalls nicht aufdrängen müssen.

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Das ist verfahrensrechtlich einwandfrei; die Beigeladene zeigt nicht auf, dass dieser Argumentation aktenwidrige Annahmen (oder Ausblendungen) zu Grunde lägen, zumal das von ihr selbst vorgelegte historische Gutachten belegt, dass die gesamte Gegend seit mehreren Jahrhunderten als Tonland bekannt war und dass in der Umgebung der A. noch andere Tongruben in Betrieb waren und sind. Die Beigeladene hebt vor allem auf den Grundbuchauszug von 1955 und die dort angegebenen Nutzungsarten der Grundstücke ab. Das Verwaltungsgericht hat zwar nur auf den Rechtsträgernachweis von 1957 abgestellt, hat aber dessen Inhalt - der mit dem Grundbuchauszug übereinstimmt - im Einzelnen gewürdigt; dass der Rechtsträgernachweis erst nach der Enteignung erstellt wurde und daher den Enteignungsstellen noch nicht bekannt gewesen sein konnte, hat es nur als Hilfsargument angeführt (UA S. 23: "zumal ..."). Im Übrigen verweist das Verwaltungsgericht zusätzlich darauf, dass eine vollständige Enteignung der Grundflächen in der Konsequenz der "Nacherfassung" des (stillliegenden) Betriebes gesehen worden sei; wie gezeigt, trägt schon dies die angefochtene Entscheidung.