...Nachträgliche Ereignisse, die die Höhe des Veräußerungsgewinnes beeinflussen, sind auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurück zu beziehen, ein bereits bestandskräftiger Bescheid ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO mit Wirkung für den Zeitpunkt der Veräußerung zu ändern (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 172, 66, BStBl II 1993, 897)....