1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. April 2018 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen zu II. 1 a) bis d) der Urteilsgründe; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.