Entscheidungsdatum: 12.02.2019
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2017 107 472.0
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Februar 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Mittenberger-Huber sowie der Richterinnen Akintche und Seyfarth
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2017 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen
„Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Verkaufsförderung“
zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Die Bezeichnung
High Performance Key-Valve
ist am 26. Juli 2017 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register für nachfolgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Klasse 03: Reinigungsmittel; Reinigungs- und Duftpräparate;
Klasse 11: Beleuchtung und Lichtreflektoren; Brenner, Boiler und Heizgeräte; Filter für Industrie und Haushalt; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen; Industrielle Aufbereitungsanlagen; Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke; Persönliche Heiz- und Trockengeräte; Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wassergeräte; Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen;
Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Analyse-, Recherche- und Informationsdienstleistungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Abwassereinrichtungen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf sanitäre Anlagen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Wasserversorgungseinrichtungen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Hygienegeräte für Menschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungsartikel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf sanitäre Anlagen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Wasserversorgungseinrichtungen; Handlochen von Lochkarten [Büroarbeiten]; Hilfe in Geschäftsangelegenheiten, Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung;
Klasse 37: Auskünfte in Bezug auf die Installation von Sanitäranlagen; Auskünfte in Bezug auf die Reparatur von Sanitäranlagen; Auskünfte in Bezug auf die Verhinderung von Verstopfungen in Sanitärleitungen; Auskünfte in Bezug auf die Wartung von Sanitäranlagen; Beratung in Bezug auf Sanitäranlagenreparaturarbeiten; Beratung in Bezug auf Sanitäranlagenwartungsarbeiten; Beratung in Bezug auf Sanitärinstallationsarbeiten; Installation, Wartung und Reparatur im Sanitärbereich; Installation von sanitären Anlagen; Installation von sanitären Geräten; Instandhaltung von Sanitärtechnik; Reinigung von mobilen Sanitäreinrichtungen; Reparatur von sanitären Anlagen.
Mit Beschluss vom 20. September 2017 hat die Markenstelle für Klasse 11 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise, nämlich mit Ausnahme der oben fett gedruckten Waren und Dienstleistungen, zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, bei dem Wortzeichen „High Performance Key-Valve“ handle es sich um eine sprachüblich gebildete, beschreibende Wortkombination in englischer Sprache, die vom angesprochenen Verkehrskreis als „Hochleistungsventil mit zentraler Funktion oder mit Schlüsselfunktion“ verstanden werde. Die von der Zurückweisung erfassten Waren könnten als technische Geräte oder Anlagen Hochleistungsventile mit Schlüsselfunktion bzw. von zentraler Bedeutung aufweisen, über solche verfügen oder im Falle des Regelungs- und Sicherheitszubehörs für Wassergeräte solche sein. Die zurückgewiesenen Dienstleistungen könnten für Hochleistungsventile mit Schlüsselfunktion bzw. für damit ausgestattete Waren angeboten werden oder könnten deren Funktion, Verwendung und Betriebsfähigkeit zum Inhalt, Ziel, Zweck und Gegenstand haben. Vor diesem Hintergrund stelle das angemeldete Zeichen im Umfang der Zurückweisung kein unterscheidungskräftiges Gesamtzeichen dar, da diesem kein über die Summe seiner Bestandteile hinausgehender Gesamteindruck zukomme. Damit könne das Zeichen insoweit seine Funktion, Waren und Dienstleistungen unterschiedlicher Unternehmen unterscheidbar zu machen, nicht erfüllen, so dass ihm jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. September 2017 aufzuheben.
Die Anmelderin hat ihre Beschwerde nicht begründet und sich auch im amtlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert.
Mit Verfahrenshinweis des Senats vom 29. Januar 2019 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 3, Bl. 20 – 68 d. A.) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Bezeichnung überwiegend nicht für schutzfähig erachtet werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 66, 64 Abs. 6 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist sie nicht begründet; insoweit ist die angemeldete Bezeichnung „High Performance Key-Valve“ wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (EuGH GRUR 2015, 1198 Rn. 59 f. – Nestlé/Cadbury [Kit Kat]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas?; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – OUI). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel; BGH a. a. O. Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke).
Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Postkantoor; BGH a. a. O. Rn. 8 – #darferdas?; GRUR 2012, 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. Rn. 12 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 21 – Gute Laune Drops). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne Weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht (BGH a. a. O. – #darferdas?; a. a. O. – Pippi-Langstrumpf-Marke). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (EuGH GRUR 2004, 146 Rn. 32 – DOUBLEMINT; BGH GRUR 2014, 569 Rn. 18 – HOT); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer Sachangabe entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der Sachangabe wegführt (EuGH MarkenR 2007, 204 Rn. 77 f. – CELLTECH; BGH GRUR 2014, 1204 Rn. 16 – DüsseldorfCongress).
2. Diesen vorgenannten Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt das angemeldete Wortzeichen überwiegend nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen ohne weiteres mit „Hochleistungs-Haupt- bzw. Schlüsselventil“ übersetzen und ihm in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen – mit Ausnahme der Waren der Klasse 11 „Persönliche Heiz- und Trockengeräte“ und der Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Verkaufsförderung“ – lediglich einen sachlich-anpreisenden Hinweis auf (wesentliche) Merkmale der Produkte entnehmen, es mithin insoweit nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen.
a) Von den hier beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen werden neben den Fachkreisen im Bereich der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik sowie Wasserversorgungstechnik auch die interessierten Endverbraucher angesprochen.
b) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den englischen Wörtern „High Performance“, „Key“ und „Valve“ zusammen, wobei die Wörter „Key“ und „Valve“ durch einen Bindestrich verbunden sind.
Der Begriff „High Performance“ bedeutet „Hochleistung“ (vgl. Leo Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch unter „dict.leo.org“de.pons.com“); als Adjektiv in Wortkombinationen mit einer nachgestellten Sachangabe (auch mit einem deutschen Begriff wie z. B. „High-Performance-Reifen“, „High-Performance-Modell“) dient es dazu, auf eine besondere Leistungsfähigkeit hinzuweisen. Insbesondere in technischen Bereichen ist es gängig und als Eigenschaftsversprechen äußerst beliebt.
Das zum englischen Grundwortschatz gehörende Wort „Key“ bedeutet als Adjektiv „entscheidend“, „wichtigste“ oder „Haupt-“ und als Substantiv „Schlüssel“ (vgl. Leo Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch), was nicht zuletzt auch dem allgemeinen Publikum aus den eingedeutschten Begriffen „Keyword“ und „Key-Account-Management“ (vgl. DUDEN Online unter www.duden.de) bekannt ist.
Das Substantiv „Valve“ ist das englische Wort für „Ventil“ oder „Armatur“ (Leo Online-Wörterbuch Englisch-Deutsch); fachsprachlich hat es des Weiteren die Bedeutungen „Absperrarmatur“ und „Regelventil“ (vgl. Bl. 20/21 d. A.: Auszug aus DIN-TERM online). Ob auch den interessierten Endverbrauchern die vorgenannten Bedeutungen des technischen Fachbegriffs „Valve“ bekannt sind, kann dahingestellt bleiben. Denn der mit den fraglichen Waren befasste Handel kann als maßgeblicher Verkehrskreis allein von ausschlaggebender Bedeutung bei der Entscheidung sein. Bei den am Handelsverkehr beteiligten inländischen Fachkreisen kann unterstellt werden, dass sie grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben auch in fremden Sprachen zu erkennen (Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 189).
Da Ventile bzw. Absperrarmaturen essentielle Bauteile für pneumatische oder hydraulische Systeme darstellen, ist davon auszugehen, dass die inländischen Fachkreise den englischen Ausdruck kennen. Die Wortkombination „Key-Valve“ wird damit mit „Schlüssel- bzw. Hauptventil“ bzw. „Haupt-Absperrarmatur“ übersetzt und auch so verstanden werden, also als ein Ventil in einem Gerät oder einer Anlage, dem eine zentrale Bedeutung zukommt. Bereits die Markenstelle hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend unter Hinweis auf entsprechende Recherche belegt, dass „Schlüsselventil“ ein gängiger fachsprachlicher Begriff ist.
Das Anmeldezeichen bedeutet damit nichts anderes als „Hochleistungsschlüsselventil bzw. -hauptarmatur“. Die Kombination der Bestandteile „High Performance“ und „Key-Valve“ weist keine ungewöhnliche Struktur auf, die von einem rein sachbezogenen Aussagegehalt wegführen könnte. Die Einzelbestandteile werden entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff.
c) Im Umfang der Beschwerdezurückweisung beschreibt das Anmeldezeichen in der zuvor dargestellten Bedeutung die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen bzw. steht in einem engen sachlichen Bezug hierzu. Der angesprochene Verkehr wird „High Performance Key-Valve“ nämlich als Hinweis darauf verstehen, dass die hier in Rede stehenden Waren ein leistungsfähiges Ventil als wichtiges Bauteil aufweisen und die Dienstleistungen ein solches zum Gegenstand, Thema und Inhalt haben.
Den angesprochenen Verkehrskreisen ist die grundlegende Funktion von Ventilen bekannt, nämlich den Durchfluss von Flüssigkeiten oder Gasen zu steuern bzw. zu sperren. Somit werden auch die Endverbraucher davon ausgehen, dass in Geräten und Anlagen mit pneumatischen oder hydraulischen Systemen Ventile zum Einsatz kommen, die für die Funktionsfähigkeit von entscheidender Bedeutung sind, selbst wenn sie mit den Aufbauten der Geräte und Anlagen im Detail nicht vertraut sein sollten. Wie die der Beschwerdeführerin vorab übersandten Rechercheergebnisse zeigen, kann es sich im beschwerdegegenständlichen Umfang – mit Ausnahme der im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen – gerade um solche Ventile oder Absperrarmaturen handeln oder um technische Produkte, in die diese Waren verbaut werden (vgl. Anlagenkonvolut 3).
Hierzu im Einzelnen:
Die Waren der Klasse 11 „Brenner, Boiler und Heizgeräte; Heizungs-, Ventilations-, Klima- und Luftreinigungsgeräte und -anlagen“ enthalten Ventile, denen eine entscheidende Bedeutung für ihre Funktionsfähigkeit zukommt. So weisen Heizkörper Thermostatventile auf, die den Heizwasserdurchfluss in Abhängigkeit von der gewünschten Umgebungstemperatur regeln, und Klimaanlagen Expansionsventile, durch die die Temperatur und der Druck der Kühlmittel abgesenkt werden, um anschließend die Umgebungswärme aufnehmen zu können. Zur Absicherung von Heizungs- und Kühlanlagen werden „Hochleistungs-Sicherheitsventile“ angeboten und beworben. Unter die Waren der Klasse 11 „Filter für Industrie und Haushalt“ fallen Hauswasserstationen/Rückspülfilter, die dazu genutzt werden, grobe Schmutzpartikel aus dem Trinkwasser zu filtern und den Wasserdruck zu mindern; diese Filter weisen u. a. auch ein Rückschlagventil/Rückflussverhinderer auf, welche den Trinkwasserfluss nur in eine Richtung zulassen. Unter die Waren „Industrielle Aufbereitungsanlagen“ fallen beispielsweise Wasseraufbereitungsanlagen, die zur Leitung und Regulierung des Roh- und Prozesswassersverschiedenster, notwendiger Ventile bedürfen, wie pneumatisch betätigte Membranventile oder Sitz- und Regelventile. Bei den Waren der Klasse 11 „Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke“ kann es sich um Kühl- und Gefrierschränke handeln, deren Funktionsweise auf dem gleichen Wärmepumpenprinzip wie die oben genannten Klimaanlagen basieren und damit regelmäßig auch Expansionsventile aufweisen. Bei den Waren der Klasse 11 „Regelungs- und Sicherheitszubehör für Wassergeräte“ kann es sich eben um ein solches zentrales Hochleistungsventil zur Absperrung und damit Absicherung handeln. Auch in Bezug auf die Waren der Klasse 11 „Sanitäre Installationen und Einrichtungen, Wasserversorgungsanlagen“ sind Ventile elementare Bestandteile der technischen Installationen der Wasserversorgung sowie der Abwasserentsorgung in Gebäuden, u. a. Rückschlagventile, die den Wasserfluss nur in eine Richtung zulassen, und Absperrventile, um Wasserleitungen schließen und öffnen zu können. Nicht zuletzt wird bereits mit der dem Anmeldezeichen vergleichbaren Wortfolge „High Performance Valves“ für eine leistungsfähige Armaturenbaureihe geworben (vgl. Anlage 2).
Auch für die verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 37 ist das Anmeldezeichen nicht als Herkunftshinweis geeignet; „High Performance Key-Valve“ gibt nämlich einen Hinweis auf die Produkte, die Gegenstand dieser Dienstleistungen sind, so dass jedenfalls ein enger beschreibender bzw. sachlicher Bezug gegeben ist.
Gleiches ist in Bezug auf den größten Teil der hier beanspruchten Handelsdienstleistungen der Klasse 35 festzustellen. Denn in der Regel führt die Tatsache, dass ein Zeichen für eine Ware beschreibend ist, auch zur Schutzunfähigkeit in Bezug auf die entsprechenden Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bzw. sonstigen Vertriebsdienstleistungen, weil zwischen diesen Tätigkeiten und den Waren, mit denen Handel getrieben werden soll, eine funktionelle Nähe besteht (vgl. BPatG, Beschluss vom 27.05.2014, 29 W (pat) 41/12 – CAMOMILLA; Beschluss vom 18.01.2012, 29 W (pat) 525/10 – fashion.de; Beschluss vom 23.11.2011, 29 W (pat) 196/10 – Küchenzauber; Beschluss vom 18.05.2011, 29 W (pat) 62/10 – winestyle; Beschluss vom 25.06.2010, 29 W (pat) 505/10 – Klebewelten.de; Beschluss vom 10.01.2007, 29 W (pat) 43/04 – print24); dies gilt auch im vorliegenden Fall. Denn insbesondere in den hier betroffenen technischen Produktbereichen ist eine werblich anpreisende Sortimentsbeschreibung – wie hier leistungsfähige Hauptventile, welcher Art auch immer – durchaus üblich. Ein beschreibender Bezug ist im Übrigen auch für die „Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Reinigungs artikel “ gegeben; zwar hat die Markenstelle die Schutzfähigkeit für die Waren „Reinigungs mittel ; Reinigungs- und Duftpräparate“ in Klasse 3 bejaht, offensichtlich weil es hier eines analytischen Gedankenschritts bedarf um eine Verbindung zwischen einem Ventil und der durchströmenden Reinigungsflüssigkeit herzustellen. Unter die gehandelten „Reinigungsartikel“ fallen aber nicht nur die Reinigungsmittel der Klasse 3, sondern auch weitere Produkte für den Reinigungsbedarf. Insoweit sind beispielsweise Dosier- und Seifenspender für Industrie, Handwerk oder Gewerbe recherchierbar, die spezielle, leistungsfähige Ventile aufweisen (Bl. 61 – 63 d. A.).
Die hier angesprochenen Verkehrskreise werden das Anmeldezeichen im vorgenannten Waren- und Dienstleistungszusammenhang somit nur als anpreisenden Sachhinweis auffassen, nicht aber als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen.
3. Erfolg hat die Beschwerde dagegen in Bezug auf die Waren der Klasse 11 „Persönliche Heiz- und Trockengeräte“ und die Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung; Verkaufsförderung“. Insoweit besteht kein erkennbarer Bezug zu Hochleistungsschlüsselventilen.
Unter Waren der Klasse 11 „Persönliche Heiz- und Trockengeräte“ werden Geräte verstanden, durch die sich Personen aufwärmen oder trocknen können. Solche Geräte wie beispielsweise elektrische Fuß- oder Handwärmer, Haartrockner oder elektrische Heizkissen sind dadurch charakterisiert, dass Heizspiralen durch elektrischen Strom erhitzt werden. Diesbezüglich hat schon der Bestandteil „valve“ bzw. Ventil“ keine beschreibende Bedeutung, weil diese Waren keinen Fluiddurchfluss aufweisen und damit keine Ventile oder Absperrarmaturen erfordern. Ein beschreibender Bezug ist nicht erkennbar.
Nichts anderes gilt für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf audiovisuelle Ausrüstung“ (unter „audiovisuelle Ausrüstung“ fallen z. B. Film- und Videokameras, Videorekorder, Projektoren, Fernsehgeräte und Computermonitore).
Schließlich führt der Umstand, dass ein „High Performance Key-Valve“ bzw. Hochleistungsschlüsselventil Gegenstand einer Verkaufsförderungsmaßnahme sein kann, nicht zu einem beschreibenden Aussagegehalt in Bezug auf die Dienstleistung der Klasse 35 „Verkaufsförderung“. Abzustellen ist insoweit auf das Verkehrsverständnis des unternehmerisch tätigen Publikums, weil die Verkaufsförderung nicht von Endverbrauchern, sondern von Unternehmern in Anspruch genommen wird bzw. von Angehörigen der Führungsebene, die Marketing und Vertrieb in einem Unternehmen aufsetzen, um neue Kunden zu gewinnen und den Absatz eines Produktes in ihren jeweiligen Vertriebskanälen zu fördern. Verkaufsförderung ist ein umfassender Begriff, der alle Aktivitäten näher bezeichnet, die gezielt dazu eingesetzt werden, den Verkauf von Waren oder auch Dienstleistungen zu fördern. Dazu gehören Werbemaßnahmen jeglicher Art, also TV Spots, Anzeigen in den Printmedien oder im Internet, ebenso aber auch Promotionsaktivitäten an Orten. Auch Newsletter sorgen dafür, dass ein Angebot von Kundenseite wahrgenommen wird. Entsprechend der Dienstleistung „Werbung“ ist die Dienstleistung der Verkaufsförderung für Dritte unabhängig von dem konkret beworbenen Produkt universell einsetzbar mit der Folge, dass der konkrete Gegenstand der Verkaufsförderung die Dienstleistung nicht beschreibt. Die Bezeichnung „High Performance Key-Valve“ wird von den angesprochenen Verkehrskreisen daher nicht als Sachangabe im Zusammenhang mit Verkaufsförderung verstanden werden.
4. Soweit kein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG besteht, steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung auch nicht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.