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GERICHT
JAHR
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 1. Juli 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.427,11 € festgesetzt. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 353/15
1. Wählt die hinsichtlich eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes ausgleichsberechtigte Person innerhalb einer vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist den Ausgleich in die Versorgungsausgleichskasse, liegt darin kein Verzicht auf die Ausübung des Wahlrechts nach § 15 Abs. 1 VersAusglG, sondern lediglich ein Verzicht auf den Ablauf der vom Gericht nach § 222 Abs. 1 FamFG gesetzten Frist. 2. Informiert die ausgleichsberechtigte Person, die auf den Ablauf der nach § 222 Abs....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 214/16
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 WDS-VR 9/17
Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. August 2017, XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. XII ZB 436/17
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Höhe des gegen die Beklagten zu 1 und 5 bestehenden Zahlungsanspruchs der Klägerin wirksam beschränkt. Die vorsorglich eingelegten Beschwerden der Beklagten zu 1 und 5 gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2017 werden zurückgewiesen. Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 5 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. VII ZR 46/17
1. Die Kette von Eingriffen in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG, die auf der Erhebung von individualisierbaren Daten durch den Bundesnachrichtendienst aufbaut, wird durch eine Anonymisierung der Daten vor ihrer Speicherung und weiteren Nutzung nicht unterbrochen. 2. Für Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützten Personen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Datei VERAS steht dem Bundesnachrichtendienst eine gesetzliche Ermächtigung nicht zur Verfügung.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 6 A 6/16
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 3 B 57/16, 3 B 57/16 (3 C 29/17)
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. November 2015 - 1 Sa 11/15 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 7 AZR 69/16
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StBSt (B) 1/17
Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. XI R 3/16
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 25. Oktober 2016 zugelassen. Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 49.065,49 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IV ZR 319/16
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt F für die beabsichtigte Einlegung einer Entschädigungsklage hinsichtlich der Dauer des Verfahrens vor dem Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen - 8 AZR 418/15 - wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 5 AZA 84/17
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Urteil des Amtsgerichts Osterode am Harz vom 8. August 2014 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist das Landgericht Göttingen - Strafvollstreckungskammer.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 541/17
Die nachträglichen Entscheidungen während der Führungsaufsicht werden dem Jugendrichter des Amtsgerichts Heinsberg übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 524/17
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 10 B 10/17
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Dezember 2016 hinsichtlich beider Angeklagter mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.3 der Urteilsgründe, b) in den Strafaussprüchen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 230/17
In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 002 776.0 der … hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. Dezember 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dr.-Ing. Baumgart und Dipl.–Phys. Dr.-Ing. Geier beschlossen: 1. Die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin B… Aktiengesellschaft ist wirksam erho- ben. 2. Die Beschwerde der Anmelderin R… GmbH gilt als nicht...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 9 W (pat) 13/15
Eine sog. korrigierende Rückgruppierung kann wegen eines Verstoßes gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") auch dann iSv. § 242 BGB treuwidrig sein, wenn eine vorangegangene erneute Überprüfung der Eingruppierung - bei unveränderter Tätigkeit - zu einer Höhergruppierung geführt hatte.
  1. Urteile
  2. Bundesarbeitsgericht
  3. 4 AZR 576/16