Entscheidungsdatum: 13.12.2017
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung zum Kommando ... in X.
Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2020. Zum Oberstleutnant wurde er mit Wirkung vom ... ernannt. Er war seit 1. April 2009 am Standort Y, zunächst bei der ... und ab 1. Januar 2013 beim ..., verwendet.
Unter dem 20. Februar 2017 erhielt der Antragsteller die Vororientierung, dass beabsichtigt sei, ihn zum Bereich ... des Kommandos ... nach X zu versetzen. Mit Schreiben vom 8. März 2017 erklärte der Antragsteller, dass er der beabsichtigten Versetzung nicht zustimme. Die Vertrauensperson nahm unter dem 9. März 2017 Stellung.
Mit Verfügung Nr. ... vom ... versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 und Dienstantritt am 2. Oktober 2017 auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... in X.
Mit Schreiben vom 28. März 2017 erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung führte er aus, dass die voraussichtliche Dauer seiner Verwendung in Y dreimal korrigiert und zuletzt bis zu seinem Dienstzeitende verlängert worden sei. Nachdem mit ihm kein Personalgespräch zur Festlegung seines Endstandorts geführt worden sei, sei er davon ausgegangen, dass er für seine verbleibende Dienstzeit am Standort Y eingesetzt werde, und habe darauf seine Lebensplanung eingestellt. Er berufe sich für sein Vertrauen auf die Zentrale Dienstvorschrift A-1350/66 ("Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung"). Die dort vorgesehenen Ausnahmen seien nicht einschlägig, weil der Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers mit jedem anderen Luftwaffenoffizier der Besoldungsgruppe A 13/A 14 mit Luftfahrzeugführererfahrung besetzt werden könne. Er, der Antragsteller, besitze kein Alleinstellungsmerkmal, das gerade seine Versetzung notwendig machen würde. Außerdem verstoße die Versetzung gegen die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001. Danach könnten bis 36 Monate vor Zurruhesetzung grundsätzlich keine Versetzungen mehr außerhalb des regionalen Zusammenhangs zum aktuellen Dienstort ohne Zustimmung des Betroffenen vorgenommen werden. Zwischen Y und X bestehe eine Distanz von ca. 150 km, wobei von einer Fahrzeit (einfache Strecke) von zweieinhalb Stunden auszugehen sei.
Mit Bescheid vom 2. August 2017 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass für die Zuversetzung auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers im Bereich ... des Kommandos ... ein dienstliches Bedürfnis bestehe, weil dieser Dienstposten frei sei und der Antragsteller sich für ihn eigne. Auch für die Wegversetzung von dem gegenwärtigen Dienstposten (Hubschrauberführerstabsoffizier und Standardisierungsstabsoffizier) bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil dieser zur ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung bzw. Förderung eines anderen Soldaten benötigt werde. Für die avisierten Nachfolgekandidaten sei die Verwendung auf diesem Dienstposten ein Entwicklungsschritt mit Blick auf eine spätere Verwendung im Bereich Standardisierung im ...kommando. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne der Versetzungsrichtlinien lägen nicht vor. Aus der Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer ergebe sich kein Anspruch auf Verbleib am Standort. Die Versetzung sei auch mit der Zentralen Dienstvorschrift A-1350/66 vereinbar. Der Leiter des Bereichs ... des Kommandos ... habe mit Stellungnahme vom 26. April 2017 bestätigt, dass der Dienstposten zwingend zu besetzen sei, weil eine - insbesondere aus fachlicher Sicht - hinreichende Vertretung vor Ort nicht möglich und eine weitere Vakanz nicht hinnehmbar sei; besonders vor dem Hintergrund der notwendigen und sehr umfassenden Mitwirkung des Kommandos ... im Rahmen des Rüstungsprojekts ... sowie der Herstellung ... des Waffensystems ... sei eine äußerst enge und fachlich fundierte Zusammenarbeit des Bereichs ... des Kommandos ... mit der Teilstreitkraft Luftwaffe unverzichtbar. Die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001 sei nicht anwendbar, weil die zukünftige Dienststelle des Antragstellers zum Organisationsbereich Heer gehöre und dieser Regelung nicht unterfalle.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17. August 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 24. August 2017 dem Senat vorgelegt. Das (Hauptsache-)Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 29.17 geführt.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. November 2017 hat der Antragsteller außerdem den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zu dessen Begründung trägt er unter Verweis auf die Ausführungen im Hauptsacheverfahren insbesondere vor:
Er sei nach Abschluss des Studiums, der ersten Offizierlehrgänge und der Erlangung seines Luftfahrzeugführerscheins achtmal standortversetzt bzw. für längere Zeit kommandiert worden. Seit 1999 habe er an einer Vielzahl von Auslandseinsätzen (SFOR, KFOR, EUFOR Kongo, ISAF) in führenden Funktionen teilgenommen und dafür unter anderem die Gefechtsmedaille erhalten. Im November 2016 habe er in der Nähe von Y eine Wohnung gekauft. Dies sei sein Lebensmittelpunkt und zugleich der Wohnsitz seiner Lebensgefährtin und deren fünfzehnjähriger Tochter; die Heirat sei für 2018 geplant. Mit dem TSV Z habe er eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Fußballjugendtrainer (Torwarttrainer) vereinbart. Auf diese Lebensplanung habe er sich eingestellt, nachdem mit ihm kein Personalgespräch zur Festlegung eines Endstandortes vor der Zurruhesetzung geführt worden sei.
Der Dienstposten in X sei bereits seit Jahren vakant, was ohne Konsequenzen hingenommen worden sei. Anfallende Arbeiten seien in Nebenfunktion von Oberstleutnant P. wahrgenommen worden. Ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung dorthin sei deshalb nicht gegeben. Zudem käme nach der Dienstpostenbeschreibung außer ihm noch eine Vielzahl anderer Berufssoldaten für die Besetzung in Betracht. So könne z.B. auch der als sein Nachfolger vorgesehene Soldat direkt in X verwendet werden. In seinem aktuellen Tätigkeitsbereich gebe es weitere freie Dienstposten, sodass seine Wegversetzung nicht notwendig sei, um einen anderen Soldaten zu fördern. Der avisierte Kandidat, ein Oberstleutnant, sei bereits voll ausgebildet und für eine Nachfolgeverwendung im Bereich der Standardisierung im ...kommando prädestiniert. Darüber hinaus sei die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001 nicht beachtet worden. Der Bereich ... des Kommandos ... wechsle vom Organisationsbereich Heer zur Luftwaffe, sodass die Bereichsvorschrift anzuwenden sei. Gemäß deren Nr. 403 sei eine Versetzung bis 36 Monate vor Zurruhesetzung nicht mehr ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Versetzung gemäß Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom ... auf den A 14-Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte im Bereich ... des Kommandos ... in X anzuordnen.
Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist es auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid. Die vom Antragsteller angeführten persönlichen Gründe machten die Versetzung nicht fehlerhaft. Insgesamt neun Versetzungen in dann bis zum Dienstzeitende 41 Berufsjahren stellten keine unzumutbare Häufung dar; bei der Bewertung sei auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zuletzt seit acht Jahren ohne Versetzung mit Standortwechsel in Y Dienst geleistet habe. Ein Verstoß gegen die Zentrale Dienstvorschrift A-1350/66 liege im Hinblick auf die Stellungnahme des Leiters des Bereichs ... des Kommandos ... vom 26. April 2017 nicht vor. Die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001 sei nicht anwendbar, weil sich der für den Antragsteller vorgesehene Dienstposten nicht im Organisationsbereich Luftwaffe, sondern im Organisationsbereich Heer befinde; die Besetzungszuständigkeit des Dienstpostens (Luftwaffe) ändere daran nichts. Selbst wenn die Bereichsvorschrift gelten würde, betrüge die Verwendungsdauer des Antragstellers in X genau drei Jahre und sei damit mit der Bereichsvorschrift vereinbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1091/17 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 29.17 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung des beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 29.17 anhängigen Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 17. August 2017 anzuordnen, ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor den persönlichen Belangen des Soldaten eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2015 - 1 WDS-VR 3.14 - juris Rn. 22 m.w.N.).
Bei summarischer Prüfung bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom ... in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 2. August 2017.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 114 VwGO).
Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 ("Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung"), der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1350/66 ("Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" und der Bereichsvorschrift (BV) C1-1310/0-2001 ("Organisatorische und personelle Umsetzung von Strukturentscheidungen in der Luftwaffe") ergeben. Erfährt die Fürsorgepflicht auf diese Weise eine allgemeine Regelung in Verwaltungsvorschriften, so sind diese im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) grundsätzlich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenzen maßgeblich, soweit im Übrigen der gesetzliche Rahmen nicht überschritten wird (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 29 m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... in X rechtlich zu beanstanden.
1. Es bestehen zwar keine rechtlichen Bedenken, soweit es die Anwendung der allgemein für Versetzungen geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen des Zentralerlasses B-1300/46, betrifft.
a) Das gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 erforderliche dienstliche Bedürfnis für die (Zu-)Versetzung des Antragstellers ist gegeben, weil der Dienstposten ID ... eines Einsatzstabsoffiziers Streitkräfte beim Bereich ... des Kommandos ... frei und zu besetzen war (Nr. 202 Buchst. a ZE B-1300/46). Der Antragsteller ist - unstreitig - geeignet für diesen Dienstposten. Die Dotierung des Dienstpostens (A 13/A 14) entspricht Dienstgrad und Planstelleneinweisung (A 14) des Antragstellers. Bei der vorliegenden dotierungsgleichen Querversetzung ist insoweit auch unerheblich, ob andere geeignete Offiziere für den zu besetzenden Dienstposten zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 WB 31.11 - juris Rn. 29 m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für die (Weg-)Versetzung ist darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt gegeben, dass der bisher vom Antragsteller besetzte Dienstposten ID ... eines Hubschrauberführerstabsoffiziers und Standardisierungsstabsoffiziers beim ... zur ausbildungs- und dienstgradgerechten Verwendung bzw. zum Verwendungsaufbau oder zur Förderung eines anderen Soldaten benötigt wurde (Nr. 202 Buchst. d ZE B-1300/46). Für die personalwirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Entscheidung, den als Nachfolger vorgesehenen Offizier auf dem bisherigen Dienstposten des Antragstellers für eine spätere Verwendung im Bereich ... beim ...kommando aufzubauen, kommt es auf die - hier nicht zu beanstandende - Einschätzung der personalbearbeitenden Stelle und nicht auf diejenige des Antragstellers an.
b) Die Tatsache, dass die voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem bisherigen Dienstposten zuletzt - übereinstimmend mit seinem voraussichtlichen Dienstzeitende - auf den 30. September 2020 festgesetzt war (3. Korrektur zur Versetzungsverfügung Nr. ... vom ...), steht der Versetzung des Antragstellers nicht entgegen. Die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer stellt lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 25. August 2016 - 1 WB 7.16 - juris Rn. 28 und vom 2. August 2017 - 1 WDS-VR 5.17 - juris Rn. 37; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46).
c) Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 203 bis 206 ZE B-1300/46 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ein Betreuungsbedarf für die aus früheren Ehen stammenden, inzwischen allesamt volljährigen Kinder ist nicht geltend gemacht. Die Beziehung zu der gegenwärtigen Lebensgefährtin und deren Kind muss mangels bestehender Ehe nicht berücksichtigt werden.
d) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats begründet vorhandenes Wohneigentum keinen die Versetzbarkeit begrenzenden Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 WB 28.15 - juris Rn. 41 m.w.N. sowie zuletzt Beschluss vom 11. April 2017 - 1 WDS-VR 1.17 - juris Rn. 27). Ebensowenig steht die Einschränkung von Freizeitaktivitäten, auch wenn diese - wie das beabsichtigte Engagement des Antragstellers als ehrenamtlicher Fußballjugendtrainer bei seinem Heimatverein - gemeinnützig sind, der Versetzung entgegen.
e) Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Bundesministerium der Verteidigung eine Zahl von neun (einschließlich der hier strittigen) Versetzungen bzw. längeren Kommandierungen an einen anderen Standort seit dem Ende der Ausbildung als noch zumutbar erachtet und dabei insbesondere darauf verwiesen hat, dass der Antragsteller zuletzt über acht Jahre am selben, von ihm gewünschten Standort eingesetzt war. Ungeachtet der etwas trockenen Würdigung in dem Vorlageschreiben ist auch ein Dank in Form von Versetzungsschutz für den Einsatz des Antragstellers in besonderen Auslandsverwendungen gesetzlich nicht vorgesehen oder geboten.
f) Die sechsmonatige Schutzfrist bei Änderungen des Dienstorts (Nr. 602 Satz 1 ZE B-1300/46) - deren Verletzung allerdings ohnehin nur den Zeitpunkt des Dienstantritts, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche berühren würde (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2015 - 1 WB 34.15 - juris Rn. 30 m.w.N.) - ist gewahrt.
2. Die angefochtene Verfügung verletzt nach summarischer Prüfung jedoch Vorschriften, die speziell für Versetzungen in zeitlicher Nähe zum Dienstzeitende gelten.
a) Erhebliche rechtliche Zweifel bestehen bereits, ob die Versetzung des Antragstellers nach X mit den Vorschriften der Zentralen Dienstvorschrift A-1350/66 über die "Letzte Verwendung vor Zurruhesetzung" vereinbar ist.
Ein Personalgespräch, das spätestens fünf Jahre vor dem Erreichen oder Überschreiten der zum Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand maßgeblichen Altersgrenze zu führen gewesen wäre und in dem ihm der Endstandort hätte mitgeteilt werden sollen (Nr. 201 ZDv A-1350/66), hat mit dem Antragsteller nicht stattgefunden. Gemäß Nr. 203 Satz 1 ZDv A-1350/66 konnte der Antragsteller deshalb in schutzwürdiger Weise auf seinen Verbleib am bisherigen Standort bis zu seiner Zurruhesetzung vertrauen.
Eine Änderung des Standorts ist zwar auch in diesem Falle zulässig, wenn sie aus dienstlichen Gründen zur Nachbesetzung eines Dienstpostens erfolgt, für den vor Ort keine Vertretung möglich ist und bei dem eine Vakanz nicht in Kauf genommen werden darf (Nr. 203 Satz 2 Buchst. b Punkt 1 ZDv A-1350/66). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Leiter des Bereichs ... des Kommandos ... mit seiner Stellungnahme vom 26. April 2017 bestätigt. Die Einschätzung, dass die Besetzung des Dienstpostens ID ... insbesondere deshalb zwingend erforderlich sei, weil vor dem Hintergrund der sehr umfassenden Mitwirkung des Kommandos ... im Rahmen des Rüstungsprojekts ... sowie der Herstellung der ... des Waffensystems ... eine äußerst enge und fachlich fundierte Zusammenarbeit des Bereichs ... des Kommandos ... mit der Teilstreitkraft Luftwaffe unverzichtbar sei, ist plausibel und überschreitet nicht die Grenzen des durch militärische Zweckmäßigkeitserwägungen geprägten Beurteilungsspielraums, der der Personalführung bei der Konkretisierung der vorrangigen dienstlichen Gründe im Sinne der Nr. 203 Satz 2 Buchst. b ZDv A-1350/66 zusteht.
Fraglich ist jedoch, ob das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestands für sich genommen genügt, den durch die Zentrale Dienstvorschrift A-1350/66 gewährten Vertrauensschutz vollständig zu beseitigen, oder aber der personalbearbeitenden Stelle lediglich die Möglichkeit zu einer Ermessensentscheidung über eine Änderung des Standorts eröffnet, die einerseits die dienstlichen Gründe (im Sinne der Nr. 203 Satz 2 Buchst. b ZDv A-1350/66) und andererseits das schutzwürdige Vertrauen des betroffenen Soldaten auf seinen Verbleib am bisherigen Standort (Nr. 203 Satz 1 ZDv A-1350/66) berücksichtigt. Für das letztere Verständnis spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift ("kann ... nur noch ... erfolgen") auch die Tatsache, dass sonst wegen der weiten Fassung des Ausnahmetatbestands der Nr. 203 Satz 2 Buchst. b Punkt 1 ZDv A-1350/66 der durch die Zentrale Dienstvorschrift A-1350/66 als Regelfall beabsichtigte Vertrauensschutz zum Dienstzeitende großenteils leerliefe. Folgt man dem Verständnis, dass eine Abwägung zwischen den dienstlichen Gründen und dem schutzwürdigen Vertrauen stattzufinden hat, so genügt es nicht, allein auf die Dringlichkeit der Nachbesetzung des vakanten Dienstpostens in X abzustellen. Es wäre vielmehr auch eine Auseinandersetzung mit dem Einwand des Antragstellers erforderlich gewesen, dass für die Nachbesetzung auch eine Vielzahl anderer geeigneter Luftwaffenoffiziere ohne vergleichbaren Vertrauensschutz in Betracht gekommen wäre.
b) Jedenfalls liegt ein Verstoß gegen die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001 über die "Organisatorische und personelle Umsetzung von Strukturentscheidungen in der Luftwaffe" vor.
Die "Vorgaben für die Planung und Umsetzung von Personalmaßnahmen im Organisationsbereich Luftwaffe" (Abschnitt 4.1.2 BV C1-1310/0-2001) sind auf die angefochtene Versetzung anwendbar. Der Antragsteller ist seit 1. Januar 2013 (siehe Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement Nr. ... vom ...) durchgehend bis heute Angehöriger der Teilstreitkraft Luftwaffe. Er war im Zeitpunkt der Versetzung auf einem Dienstposten beim ... und damit bei einem Verband der Luftwaffe verwendet. Der Dienstposten ID ... beim Bereich ... des Kommandos ... in X, auf den der Antragsteller versetzt wurde, unterliegt - was unstrittig ist - der Besetzungszuständigkeit der Luftwaffe und war ausweislich der gegenständlichen Versetzungsverfügung vom 21. März 2017 jedenfalls in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzung dem Organisationsbereich Luftwaffe zugeordnet.
Die Versetzung des Antragstellers von Y nach X verstößt gegen Nr. 403 Abs. 1 BV C1-1310/0-2001. Nach dieser Bestimmung erfolgt im Zeitraum "bis 36 Monate vor Zurruhesetzung" grundsätzlich keine Versetzung zu Truppenteilen/Dienststellen auf Dienstposten außerhalb des regionalen Zusammenhangs zum aktuellen Dienstort ohne Zustimmung des Betroffenen, wobei es für die Berechnung der genannten Zeitspanne auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der vorgesehenen Personalmaßnahme ankommt (Nr. 401 BV C1-1310/0-2001). Bei einem voraussichtlichen Dienstzeitende des Antragstellers mit Ablauf des 30. September 2020 beginnt der Zeitraum "bis 36 Monate vor Zurruhesetzung" am 1. Oktober 2017. Die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 erfolgte damit zum ersten Tag der 36-Monate-Zeitspanne und liegt deshalb innerhalb des Schutzzeitraums der Nr. 403 Abs. 1 BV C1-1310/0-2001. Der neue Dienstposten in X befindet sich mit einer Entfernung von rund 150 km und einer Fahrzeit von mindestens zwei Stunden für die einfache Strecke außerhalb des regionalen Zusammenhangs zum aktuellen Dienstort Y.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO.