Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 13.12.2017


BGH 13.12.2017 - 2 StR 230/17

Versuch eines Tötungsdelikts: Vorliegen eine bedingten Tötungsvorsatzes; Vorliegen einer wissentlichen schweren Körperverletzung


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
13.12.2017
Aktenzeichen:
2 StR 230/17
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:131217U2STR230.17.0
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend LG Rostock, 19. Dezember 2016, Az: 12 KLs 192/16 jug (2)
Zitierte Gesetze

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 19. Dezember 2016 hinsichtlich beider Angeklagter mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II.3 der Urteilsgründe,

b) in den Strafaussprüchen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten B.   hat es deswegen eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und vier Monaten, gegen den Angeklagten S.      „unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Rostock - Jugendschöffengericht - wegen der dort bezeichneten Taten“ eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt.

2

Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er beanstandet, dass die Angeklagten nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts.

I.

3

Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4

1. Im Frühjahr 2016 lernten die damals 15 Jahre alten Angeklagten den zur Tatzeit 36-jährigen Nebenkläger kennen. Der alkoholkranke Nebenkläger ging keiner geregelten Arbeit nach und lud regelmäßig Jugendliche, darunter auch die Angeklagten, in seine Wohnung in R.   ein und spendierte ihnen alkoholische Getränke. Die Angeklagten empfanden die Aufenthalte in der verwahrlosten Wohnung des Nebenklägers zwar als unangenehm, zumal dieser mehrfach erfolglos versucht hatte, sich ihnen sexuell zu nähern. Sie nahmen dies jedoch im Hinblick auf das vom Nebenkläger spendierte Bier in Kauf.

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Am Nachmittag des 24. Mai 2016 besuchten die Angeklagten den Nebenkläger in dessen Wohnung. Dort trank man gemeinsam Bier. Gegen Abend - der Nebenkläger war im Unterschied zu den Angeklagten bereits angetrunken - begaben sich alle drei in die R.   Innenstadt und liefen dort umher. Währenddessen tranken sie abwechselnd aus einer Flasche ein Wodka-Cola-Gemisch, wobei die Angeklagten nur wenige kleine Schlucke nahmen, der Nebenkläger dagegen erhebliche Mengen konsumierte. Gegen 21.00 Uhr bewarfen die Angeklagten abwechselnd, mehrfach und gezielt Kopf und Körper des inzwischen stark betrunkenen Nebenklägers mit einer kleinen leeren Flasche, die sie auf dem Weg gefunden hatten. Schließlich sprangen beide mit einem „Sidekick“ gegen den Rücken des Nebenklägers (Fall 1). In der Folgezeit misshandelten die Angeklagten ihr stark betrunkenes Opfer weiter. Nachdem der Nebenkläger in ein Gebüsch gefallen war, versetzten sie ihm mehrere Fußtritte gegen Kopf, Gesicht und Körper sowie in den Bauch, um ihn zum Aufstehen zu bewegen. Hierdurch erlitt der Nebenkläger nicht unerhebliche Schmerzen und blutete. Nachdem es ihm gelungen war, sich wiederaufzurichten, begab er sich mit Hilfe der Angeklagten gegen 0.45 Uhr zu einem S-Bahnhof. Dort fertigte der Angeklagte B.  mit der Kamera seines Handys mehrere Fotos des stark blutverschmierten Geschädigten und versandte sie an verschiedene Bekannte. Den Bildern fügte er teilweise den Text hinzu: „Der ist richtig kaputt das war alles ich und E.  “ (Fall 2).

6

Kurz nach 1.00 Uhr verließen die Angeklagten und der Nebenkläger wieder die Bahnhofsstation, um in einem nahen Gebüsch ihre Notdurft zu verrichten. Der Angeklagte S.    forderte nun den Angeklagten B.   auf, den Nebenkläger in das Gebüsch zu stoßen. Nachdem sich B.   geweigert hatte, rempelte S.      diesen an, so dass B.  gegen den Nebenkläger stieß und beide in das Gebüsch fielen. B.  stand sogleich wieder auf, der betrunkene und verletzte Nebenkläger blieb liegen. Nun kam der Angeklagte S.         auf die Idee, den hilflos am Boden liegenden Nebenkläger anzuzünden. Aufgrund gemeinsamen Tatentschlusses holte B.   aus seinem Rucksack einen DIN-A 4-Schreibblock hervor. Davon rissen die Angeklagten abwechselnd Blätter ab, zündeten diese mit ihren Feuerzeugen an und legten die brennenden Papierstücke auf den am Boden liegenden Nebenkläger. Dadurch fing dessen Jacke Feuer und verbrannte, so dass nur noch einzelne Jackenteile auf dem Nebenkläger lagen. Diese nahmen die Angeklagten auf, zündeten sie ebenfalls an und warfen die brennenden Jackenteile auf den Nebenkläger. Schließlich zündete der Angeklagte S.       auch noch die Schuhe des Nebenklägers an, der sich währenddessen stöhnend vor Schmerzen auf dem Boden liegend hin und her bewegte, den Misshandlungen aufgrund seines hilflosen Zustandes aber nicht entgehen konnte.

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Gegen 1.45 Uhr kam der Zeuge N.    an dem Gebüsch vorbei, hörte das Stöhnen des Nebenklägers und fragte, was los sei, woraufhin die Angeklagten davonliefen. Er bahnte sich einen Weg ins Gebüsch, bemerkte Feuer und Rauch und fand den Nebenkläger, dessen Oberbekleidung bereits verbrannt war und der nur noch mit einer Unterhose bekleidet war, stöhnend zwischen brennenden Zweigen liegen. Er setzte einen Notruf ab, versuchte die Glutnester auszutreten und zog den Nebenkläger gemeinsam mit dem mittlerweile hinzugekommenen Zeugen Sc.   aus dem Gebüsch heraus. Der Nebenkläger wurde nach medizinischer Erstversorgung in eine Abteilung für Schwerbrandverletzte der Uniklinik L.   verlegt, wo er im Laufe der folgenden Tage insgesamt sechsmal wegen der Brandverletzungen operiert wurde. Daran schloss sich eine fünfwöchige stationäre Rehabilitationsmaßnahme an.

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2. Das sachverständig beratene Landgericht hat festgestellt, dass der Nebenkläger IIb. bis III.-gradige Verbrennungen auf insgesamt 17 % seiner Körperoberfläche, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie Gesichtsprellungen erlitten hatte. Die Verbrennungen waren potentiell lebensgefährlich, weil Patienten mit derartigen Brandverletzungen häufig Lungenzündungen entwickeln und durch die geschädigte Haut Keime in den Blutkreislauf gelangen können, was zum Tod durch Blutvergiftung führen kann. Auch der Nebenkläger entwickelte eine Lungenentzündung, die allerdings in der Klinik erfolgreich medizinisch behandelt werden konnte. Zu den Folgeschäden hat das Landgericht festgestellt, dass der Nebenkläger aufgrund der durch die Tat verursachten schweren Brandverletzungen an Bauch, Rücken, Beinen und Armen teils großflächige irreversible Narbenbereiche behalten wird. Er wird etwa ein Jahr lang einen Kompressionsanzug tragen müssen; das Einfetten der transplantierten Haut erfordert den täglichen Einsatz einer ambulanten Pflegekraft.

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3. Wegen des Anzündens des Nebenklägers hat das Landgericht die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 StGB in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Ziff. 3 StGB verurteilt. Eine Strafbarkeit wegen versuchten Mordes hat es verneint, da es sich nicht davon zu überzeugen vermochte, dass die Angeklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz handelten (UA S. 31 f.).

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Dabei hat sich die Jugendkammer auf folgende Erwägungen gestützt: Zwar sei das Vorgehen der Angeklagten durch eine sich steigernde Brutalität und Rohheit gekennzeichnet und dem Geschädigten seien schwerste Schmerzen zugefügt worden. Dennoch hätten die Verbrennungen noch nicht zu einer akuten Lebensgefahr geführt. Es sei auch zweifelhaft, ob die zur Tatzeit 15-jährigen Angeklagten, die beide kognitive Defizite aufwiesen, überhaupt erkannt hätten, dass ihr Handeln zumindest mit einer potentiellen Lebensgefahr für ihr Opfer verbunden war. Gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes spreche zudem, dass der Entschluss der Angeklagten, den Nebenkläger in Brand zu setzen, spontan erfolgt und ein Motiv oder ein einsichtiger Beweggrund für die Handlungen der Angeklagten nicht erkennbar sei. Auch habe der Angeklagte B.   gegenüber dem Sachverständigen nachdrücklich in Abrede gestellt, dass er den Nebenkläger habe töten wollen; er sei auch um diesen nur wenige Minuten vor dem Anzünden noch in einer „skurril anmutenden Weise besorgt“ gewesen, indem er den betrunkenen Nebenkläger beim Hinausgehen aus der S-Bahnstation beim Gehen gestützt habe. Selbst wenn die Angeklagten gleichwohl das Verbrennen ihres Opfers als lebensbedrohlich eingeschätzt haben sollten, hätten sie auf das Ausbleiben des Todeserfolges vertrauen können, weil sie durch das Hinzutreten des Zeugen N.     hätten davon ausgehen dürfen, dass dem Nebenkläger bald Hilfe zu Teil werde.

II.

11

Die Revision des Nebenklägers, mit der er sich gegen die rechtliche Bewertung der Jugendkammer richtet, ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980); sie hat auch in der Sache Erfolg.

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1. Die Beweiserwägungen, mit denen das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz der Angeklagten verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

13

a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn billigt oder sich um des erstrebten Ziels willen mit ihm abfindet. Da die Schuldformen des bedingten Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit im Grenzbereich eng beieinander liegen, müssen vor der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Willens- als auch das Wissenselement, umfassend geprüft und gegebenenfalls durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalls, in die die objektive Gefährlichkeit der Gewalthandlung, aber auch die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motive mit einzubeziehen sind (st. Rspr; vgl. nur Senat, Beschluss vom 13. August 2013 - 2 StR 180/13, NStZ 2014, 84 mwN). Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotz erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 1991 - 3 StR 470/91; Urteil vom 24. März 1993 - 3 StR 485/92; Urteil vom 11. Oktober 2000 - 3 StR 321/00, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27, 35, 51).

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b) Den sich nach diesen Grundsätzen ergebenden rechtlichen Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes werden die Ausführungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Jugendkammer hat darin, dass es ein Motiv oder einen einsichtigen Beweggrund für die Handlungen der Angeklagten nicht festzustellen vermochte, ein Indiz gegen die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes gesehen (UA S. 32). Bereits diese Erwägung begegnet rechtlichen Bedenken. Mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter haben kein Tötungsmotiv, sondern gehen einem anderen Handlungsantrieb nach (BGH, Urteil vom 30. November 2005 - 5 StR 344/05, NStZ-RR 2006, 317, 318). Aus der Art des jeweiligen Handlungsantriebs können sich Rückschlüsse auf die Stärke des vom Täter empfundenen Tatanreizes und damit auch auf seine Bereitschaft zur Inkaufnahme schwerster Folgen ergeben (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445 mwN). Zu Recht beanstandet die Nebenklage insoweit, dass im Urteil Erwägungen dazu fehlen, dass ein naheliegendes Motiv für die Tathandlungen der Angeklagten darin gelegen haben könnte, dass sie den Nebenkläger als minderwertig betrachteten und ihn als ein Objekt zum Ausleben ihrer eigenen Machtfantasien missbrauchten.

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c) Aus den Urteilsfeststellungen ergeben sich darüber hinaus Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten möglicherweise aus Langeweile oder Lust am Quälen des Nebenklägers handelten. Darauf deutet die Versendung der im Bereich des Bahnhofs aufgenommenen Fotos samt Textnachricht hin. Darüber hinaus hat der Zeuge Na.   bekundet, der Angeklagte B.  habe nur wenige Stunden nach dem Tatgeschehen die Lichtbilder von dem schwer verletzten Nebenkläger mit der Bemerkung präsentiert, er müsse mal „etwas Lustiges“ zeigen (UA S. 20), und habe ihm gegenüber geäußert, sie hätten aus Langeweile gehandelt (UA S. 21).

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d) Auch die nicht unerhebliche zeitliche Dauer der Einwirkungen auf den völlig hilflosen und handlungsunfähigen Geschädigten im Gebüsch hat das Landgericht nicht ausreichend in den Blick genommen.

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e) Soweit es das Landgericht für zweifelhaft hält, ob die Angeklagten angesichts „kognitiver Defizite“ die Gefährlichkeit ihrer Handlungen erkannt haben, fehlt ein hinreichender Beleg für diese Erwägung. Die Angeklagten, die beide Regelschulen besuchten, sind zwar unterdurchschnittlich intelligent; eine die Kognition beeinträchtigende Minderbegabung besteht bei ihnen jedoch nicht (UA S. 30).

18

f) Schließlich wäre es in der vorliegenden Konstellation im Hinblick auf die Vorverurteilung des Angeklagten B.   (UA S. 4) und angesichts der getroffenen Feststellungen zu weiteren Straftaten des Angeklagten S.      zwischen Oktober 2014 und März 2015 (UA S. 11 ff.) auch geboten gewesen, näher auf die Persönlichkeit der Angeklagten, ihr Verhältnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und ihre Fähigkeit zur Kontrolle aggressiver Impulse einzugehen. Mangelnde Impulskontrolle führt nicht selten dazu, dass es bereits bei geringsten Anlässen zu massiven Gewalthandlungen kommt, bei denen dem Täter die Konsequenzen seines Handelns gleichgültig sind und deshalb selbst tödliche Folgen in Kauf genommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 - 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443, 445).

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2. Auch der Schuldspruch nur wegen schwerer Körperverletzung nach § 226 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da das Landgericht bei beiden Angeklagten eine Verurteilung wegen des - nach den Feststellungen hier naheliegenden - qualifizierten Falles der schweren Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 2 StGB nicht erwogen hat.

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a) Der Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2 StGB ist unter anderem dann verwirklicht, wenn der Täter eine der in § 226 Abs. 1 StGB bezeichneten Folgen wissentlich verursacht. Dafür genügt es zwar nicht, dass er lediglich wusste und wollte, dass sein Opfer durch die Tat erheblich verletzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 StR 274/13, NStZ-RR 2013, 383 mwN). Der Tatbestand ist aber erfüllt, wenn der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00, NJW 2001, 980).

21

b) Hier haben die Angeklagten den hilflosen Nebenkläger nach ihrem Tatplan über eine gewisse Zeit an mehreren Stellen immer wieder angezündet, bis die Kleidungsstücke auf seinem Oberkörper vollständig verbrannt waren (UA S. 9, 10). Dass ein solches massives Vorgehen gegen die körperliche Unversehrtheit die Hautoberfläche ganz oder teilweise zerstört, liegt auf der Hand (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 - 5 StR 103/02, BGHR StGB § 226 Abs. 2 Schwere Körperverletzung 2). Dies würde selbst dann gelten, wenn - wie das Landgericht ohne ausreichenden Beleg zugrunde legt - die Angeklagten nur über unterdurchschnittliche kognitive Fähigkeiten verfügten (vgl. Senat, Urteil vom 19. Mai 2010 - 2 StR 278/09, juris Rn. 34).

22

c) Die unterlassene Prüfung des § 226 Abs. 2 StGB ist auch auf die Nebenklägerrevision hin zu berücksichtigen, weil es sich um einen Qualifikationstatbestand handelt und insoweit der Schuldvorwurf betroffen ist (BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 - 1 StR 65/05, juris Rn. 16, NStZ-RR 2006, 174, 175).

23

Wenngleich der Nebenkläger die Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich beanstandet, unterliegt es der Prüfung durch den Senat, ob der Tatrichter die genannte Vorschrift zu Unrecht nicht angewendet hat. Aufgrund der zulässigen Revision des Nebenklägers, der eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts begehrt, hat das Revisionsgericht jedenfalls zu prüfen, ob der Tatrichter - wie hier - Strafvorschriften unangewendet gelassen hat, die zum Anschluss der Nebenklage berechtigen und bei weitgehend tatbestandlicher Überschneidung dieselbe Zielrichtung haben, wie das Delikt, dessen Nichtanwendung der Nebenkläger in zulässiger Weise beanstandet (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 5 StR 268/95, NStZ-RR 1996, 141).

24

3. Die aufgezeigten Mängel nötigen zur Aufhebung des Urteils. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei Einhaltung der gebotenen Erörterungspflichten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung gelangt und - auch unter Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht geltenden Erziehungsgrundsatzes - jeweils höhere Jugendstrafen gegen die Angeklagten verhängt hätte. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei prüfen müssen, ob das Anzünden mittels brennender Papierblätter zusätzlich den Tatbestand des § 224 Nr. 2, 2. Var. StGB erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2001 - 1 StR 232/01, NStZ 2002, 30; Urteil vom 27. September 2001 - 4 StR 245/01, NStZ 2002, 86). Er wird darüber hinaus zu erwägen haben, wie der weitere Tatverlauf ohne Hinzutreten der Passanten und die dadurch bedingte Flucht der Angeklagten vom Brandherd verlaufen wäre. Auch daraus lassen sich Rückschlüsse auf die Einstellung der Täter ziehen. Dass sich der schwer verletzte Geschädigte aus eigener Kraft in notärztliche Behandlung hätte begeben können, erscheint fernliegend.

RiBGH Dr. Appl ist

krankheitsbedingt

an der Unterschrift

gehindert.

        

Eschelbach   

        

Bartel

Eschelbach

                                   
        

   Grube   

        

Schmidt