Entscheidungsdatum: 13.12.2017
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Frage zu klären, ob ein Verkehrsunternehmen einen Anspruch auf den Erlass einer allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und EWG Nr. 1107/70 des Rates hat, wenn dies notwendig ist, um Mindereinnahmen auszugleichen, die sich aus der vom Aufgabenträger vorgesehenen Anwendung eines Verbundtarifs ergeben.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.