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GERICHT
JAHR
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 10.510,50 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 27/18
1. NV: Bestehen nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen keine gewichtigen Zweifel daran, dass ein abgrenzbarer Teil von Aufwendungen beruflich veranlasst ist, bereitet seine Quantifizierung aber Schwierigkeiten, so ist dieser Anteil unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände zu schätzen. 2. NV: Dies gilt auch, wenn im Rahmen eines Kanzleifests ("sog. Herrenabend") Mandanten, potenzielle Neu-Mandanten und Geschäftsfreunde eingeladen werden, sich aber weder...
  1. Urteile
  2. Bundesfinanzhof
  3. VIII B 129/18
Bei der Bildung einer Referenzgruppe darf das Erfordernis einer möglichst großen beruflich-fachlichen Homogenität der Gruppenmitglieder nicht aufgegeben werden. Dem widerspricht es, wenn Soldaten aus vier verschiedenen Kompetenzbereichen in die Referenzgruppe aufgenommen werden.
  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 1 WB 12/18
Zu den Anforderungen an die Abberufung eines Gesamtvollstreckungsverwalters wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit einem verfahrensbeendenden Vergleich.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZB 47/17
2019-03-21
BVerwG 4. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 37/18
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2017 - L 12 AS 1329/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 173/18 B
2019-03-21
BVerwG 4. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 6/19
Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen bei der Wohnungseigentümergemeinschaft nur vor, wenn die Kosten des Rechtsstreits weder von ihr noch von den Wohnungseigentümern aufgebracht werden können.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZB 111/18
2019-03-21
BSG 14. Senat
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. Mai 2018 geändert. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen, soweit der Kläger Leistungen nach dem SGB XII von der Beigeladenen begehrt. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 31/18 R
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2018 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.000 €.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. V ZR 127/18
2019-03-21
BVerwG 4. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 9/19
2019-03-21
BVerwG 4. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 8/19
2019-03-21
BPatG 30. Senat
In der Patentnichtigkeitssache … betreffend die Markenanmeldung 30 2016 018 553.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 30 W (pat) 24/17
2019-03-21
BVerwG 4. Senat

  1. Urteile
  2. Bundesverwaltungsgericht
  3. 4 BN 10/19
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2017 - L 12 AS 1330/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 14 AS 174/18 B
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 17.161,20 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 29/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. September 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 81/19