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DOKUMENTART
GERICHT
JAHR
2018-05-03
BSG 3. Senat
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2017 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Der Streitwert wird auf 2 500 000 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 10/17 R
1. Zu einem Klageverfahren, das sich gegen die Festsetzung eines Festbetrags durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet, ist der Gemeinsame Bundesausschuss nicht notwendig beizuladen, wenn an der Rechtmäßigkeit der von diesem durchzuführenden ersten Stufe des Festbetragsfestsetzungsverfahrens (Gruppenbildung und Ermittlung der Vergleichsgrößen) keine Zweifel bestehen. 2. Pharmazeutischen Unternehmen steht die Klagebefugnis gegen eine Festbetragsfestsetzung grundsätzlich im Hinblick...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 9/16 R
  1. Urteile
  2. Bundesverfassungsgericht
  3. 1 BvR 713/18
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. August 2017 im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Kraftfahrzeugs VW Passat aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 8/18
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2017 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 72/17
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zur Hälfte zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 45/17 B
In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 30 2015 009 034.4 hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent und Markenamtes vom 19. November 2015 und vom 18. April 2016 insoweit aufgehoben, als darin...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 30 W (pat) 45/16
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juni 2016 - 20 U 502/16 - zugelassen. Der Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 209.055,60 €
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. III ZR 429/16
Im Verfahren auf Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts verpflichtet nicht bereits eine fehlende Anhörung im Ausgangsverfahren zur Rücknahme eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 3/17 R
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu erstatten.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 8 SO 44/17 B
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 11/17 R
Zur Vorsatzanfechtung der Verrechnung von Beitragsforderungen einer Sozialkasse mit Erstattungsansprüchen eines Arbeitgebers.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 150/16
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 63/18
1. Das Begehren des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, von einem pharmazeutischen Unternehmer Nachweise über die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen zu verlangen, ist durch einen Verwaltungsakt durchzusetzen. 2. Die Rechtmäßigkeit eines solchen auf Erteilung konkreter Auskünfte und Nachweiserbringung gerichteten Begehrens ist ausgehend von der dafür vorgesehenen Ermächtigungsgrundlage (hier: § 129 Abs 5c S 4 SGB V in der bis 12.5.2017 geltenden Fassung)...
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 3 KR 13/16 R
Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch die Arbeitsagentur unterbreitet werden, ist in der Regel von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen, der bei Nichtbewerbung nur eine Sperrzeit rechtfertigt.
  1. Urteile
  2. Bundessozialgericht
  3. B 11 AL 2/17 R
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 390/17
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 87.974,15 € festgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. IX ZR 151/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2017 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 69/18
In der Patentnichtigkeitssache … betreffend das europäische Patent 1 050 170 (DE 598 13 147) hat der 6. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2018 durch die Vorsitzende Richterin Friehe, die Richter Schwarz und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck, die Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie den Richter Dipl.-Ing. Altvater für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 1 050 170 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik...
  1. Urteile
  2. Bundespatentgericht
  3. 6 Ni 54/16 (EP