Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 03.05.2018


BVerfG 03.05.2018 - 1 BvR 713/18

Nichtannahme einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidung


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat 3. Kammer
Entscheidungsdatum:
03.05.2018
Aktenzeichen:
1 BvR 713/18
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180503.1bvr071318
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Würzburg, 4. April 2018, Az: 1 Qs 212/17, Beschlussvorgehend LG Würzburg, 11. Oktober 2017, Az: 1 Qs 212/17, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 - 1 Qs 212/17 - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.