Bundessozialgericht

Entscheidungsdatum: 03.05.2018


BSG 03.05.2018 - B 8 SO 44/17 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Erledigung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren - Kostenerstattung - Maßstab


Gericht:
Bundessozialgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
03.05.2018
Aktenzeichen:
B 8 SO 44/17 B
ECLI:
ECLI:DE:BSG:2018:030518BB8SO4417B0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend SG München, 2. Juli 2015, Az: S 51 SO 531/14, Urteilvorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 28. April 2017, Az: L 8 SO 206/15, Urteil
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu erstatten.

Gründe

1

Der Rechtsstreit des Klägers um Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ist im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) vom 28.4.2017 - L 8 SO 206/15 - nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten (Schriftsatz der Beklagten vom 7.9.2017; Schriftsatz des Klägers vom 20.12.2017) beendet worden. Der Kläger beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Schriftsatz vom 7.9.2017; vgl zur Zulässigkeit der übereinstimmenden Erklärung der Erledigung der Hauptsache Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, SGG, § 125 RdNr 7 mwN).

2

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen zu erstatten. Wird ein Verfahren anders als durch Urteil beendet, entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, erfolgt nach sachgemäßem bzw billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund. Aber auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits können zu berücksichtigen sein (vgl BSG: SozR 4-1500 § 193 Nr 8; SozR 4-2400 § 22 Nr 4; SozR 3-1500 § 193 Nr 10; SozR 3-1500 § 193 Nr 2). Auch kann maßgeblich sein, ob und inwieweit die Beteiligten Änderungen im Verfahren unmittelbar Rechnung getragen haben (vgl dazu nur Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 193 RdNr 13 mwN).

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Der Senat versteht die Äußerung des Klägers, dass die Nichtzulassungsbeschwerde für erledigt erklärt werde, als Erklärung über die Erledigung in der Hauptsache, da der Kläger zugleich darauf hingewiesen hat, in seinem Begehren nach einer unbefristeten Leistungsbewilligung (folglich in der Hauptsache) klaglos gestellt zu sein. Maßstab für die vom Senat zu treffende Kostenentscheidung und die Beurteilung des Erfolgs zum Zeitpunkt seiner Erledigung ist vorliegend das in der Hauptsache verfolgte Begehren des Klägers, Leistungen der Hilfe zur Pflege unbefristet zu erhalten, und nicht - wie die Beklagte meint - (allein) die Frage nach dem Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde (wie hier BSG Beschluss vom 1.4.2010 - B 13 R 233/09 B - Juris; aA für den hier nicht vorliegenden Fall einer Klagerücknahme BSG Beschluss vom 12.9.2011 - B 14 AS 25/11 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 8). Dafür sprechen sowohl der Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelung des § 193 Abs 1 Satz 3 SGG. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen in der Hauptsache entfalten die in den Vorinstanzen ergangenen Urteile keine Wirkung mehr. Die nach § 193 Abs 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung betrifft deshalb die Kosten aller Rechtszüge (BSG Beschluss vom 1.4.2010 - B 13 R 233/09 R - Juris RdNr 7; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 941). Die isolierte Übernahme der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist hingegen nicht denkbar.

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Danach erscheint es billig, dass die Beklagte dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erstattet. Der Kläger hat das ursprünglich mit seiner Klage verfolgte Ziel einer unbefristeten Gewährung der Hilfe zur Pflege im Ergebnis erreicht, denn die Beklagte hat ihm mittlerweile Leistungen der Hilfe zur Pflege unbefristet gewährt (Bescheid vom 4.9.2017). Dies kommt einem Anerkenntnis in der Hauptsache gleich. Darauf, dass er damit klaglos gestellt war, hat der Kläger unverzüglich reagiert und folglich keine Veranlassung zur Fortführung des Rechtsstreits gegeben. Dass in den Instanzen zudem Verfahrensfragen im Vordergrund standen, tritt aus Sicht des Senats hinter dem im Ergebnis erreichten Klageziel zurück.