Entscheidungsdatum: 03.05.2018
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt.
Die Klägerin, die eine gewerbliche Personalvermittlung betreibt, begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1000 Euro aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS).
Die Beklagte erteilte der Beigeladenen, der sie bis einschließlich dem 6.10.2012 Alg gewährte, am 17.9.2012 einen AVGS, der zur Auswahl "eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung)" berechtigte. Dieser enthielt mit "Nebenbestimmungen" überschriebene Hinweise unter anderem zur zeitlichen Befristung ("Gültigkeitsdauer" vom 19.9.2012 bis zum 6.10.2012) und zur Vermittlungsvergütung. Klägerin und Beigeladene trafen am 24.10.2012 eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung. Unter dem 12.2.2013 bestätigte ein Arbeitgeber, auf Vermittlung der Klägerin am 4.10.2012 mit der Beigeladenen einen Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden für die Dauer vom 29.10.2012 bis zum 29.4.2013 geschlossen zu haben; das Beschäftigungsverhältnis habe ununterbrochen vom 29.10.2012 bis zum 10.1.2013 bestanden.
Unter Vorlage des AVGS und der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Zahlung einer Vergütung von 1000 Euro als erste Rate für die Vermittlung der Beigeladenen (Antrag vom 15.2.2013). Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Beigeladene habe die Beschäftigung nicht innerhalb der zeitlichen Befristung des AVGS aufgenommen (Bescheid vom 2.5.2013; Widerspruchsbescheid vom 20.6.2013).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.6.2014), das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 3.11.2016). Zum einen sei der nach § 296 Abs 1 Satz 1 SGB III erforderliche schriftliche Vermittlungsvertrag vom 24.10.2012 für den zuvor vereinbarten Arbeitsvertrag nicht kausal geworden. Zum anderen habe die Beigeladene nicht innerhalb des Geltungszeitraums des AVGS die Beschäftigung tatsächlich aufgenommen.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin eine Verletzung des § 45 und § 296 SGB III geltend. Der von § 45 SGB III vorausgesetzte Vergütungsanspruch beruhe auf dem Vermittlungserfolg, der mit dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorliege. Darauf, dass der schriftliche Vermittlungsvertrag erst nach Abschluss des vermittelten Arbeitsvertrags unterzeichnet worden sei, komme es nicht an, weil nach § 141 Abs 1 BGB von einer Bestätigung der mündlichen Absprache auszugehen und die Beklagte nach § 141 Abs 2 BGB einstandspflichtig sei.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3.11.2016 sowie des Sozialgerichts Chemnitz vom 26.6.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.6.2013 zu verurteilen, eine Vergütung für die Vermittlung der Beigeladenen in Höhe von 1000 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen, denn es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung aus dem der Beigeladenen erteilten AVGS.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist neben den vorinstanzlichen Entscheidungen der Bescheid der Beklagten vom 2.5.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.6.2013, mit dem die Beklagte die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1000 Euro als Vergütung aus dem gegenüber der Beigeladenen erteilten AVGS abgelehnt hat. Wie vom Senat bereits entschieden, ist die Ablehnung der Zahlung einer Vermittlungsvergütung gegenüber dem Vermittler als Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X zu qualifizieren (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 15 ff). Gegen die Ablehnung wendet sich die Klägerin deshalb zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 SGG).
Anspruchsgrundlage ist § 45 SGB III (in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854). Diese Vorschrift regelt im Einzelnen, dass Arbeitslose bei Teilnahme an Maßnahmen gefördert werden können, die ihre berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, § 45 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III). Die Agentur für Arbeit kann dem Berechtigten das Vorliegen der Voraussetzung für eine Förderung nach Abs 1 bescheinigen und Maßnahmeziel und -inhalt durch einen AVGS festlegen (§ 45 Abs 4 Satz 1 SGB III). Ein AVGS kann - wie vorliegend - zur Auswahl eines Trägers berechtigen, der eine ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbietet (§ 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB III). Bei einer erfolgreichen Arbeitsvermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen vom Berechtigten ausgewählten Träger iS von § 45 Abs 4 Satz 3 Nr 2 SGB III beträgt die Vergütung 2000 Euro (§ 45 Abs 6 Satz 3 SGB III). Diese Vergütung wird in Höhe von 1000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (§ 45 Abs 6 Satz 5 SGB III). Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den AVGS nach erstmaligem Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen vorzulegen (§ 45 Abs 4 Satz 5 SGB III). Nach § 45 Abs 6 Satz 2 SGB III gilt § 83 Abs 2 SGB III entsprechend.
Nach ständiger Rechtsprechung steht der aus diesen Vorschriften abzuleitende öffentlich-rechtliche Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber der BA nicht in deren Ermessen (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 19; zur früheren Rechtslage: BSG vom 6.4.2006 - B 7a AL 56/05 R - BSGE 96, 190 = SozR 4-4300 § 421g Nr 1, RdNr 15; BSG vom 6.5.2008 - B 7/7a AL 8/07 R - BSGE 100, 238 = SozR 4-4300 § 421g Nr 3, RdNr 11; BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 14). Soweit eingewandt wird, § 45 SGB III in seiner ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung weiche mit der Bezugnahme auf § 83 Abs 2 SGB III von der Vorgängerregelung ab, aufgrund derer die Rechtsprechung des BSG auf einen eigenen Zahlungsanspruch des Vermittlers geschlossen habe (vgl Bieback, jurisPR-SozR 21/2017 Anm 3), trifft dies zwar zu, führt aber zu keiner anderen Beurteilung.
Vor der Neufassung des § 45 SGB III bestimmte der mittlerweile aufgehobene § 421g SGB III (in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden letzten Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) seinem Wortlaut nach eine ausdrückliche Pflicht der BA, den Vergütungsanspruch des vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers gegen den Arbeitnehmer zu erfüllen (Abs 1 Satz 4). Dieser war bis zur Zahlung der BA gestundet, das heißt gegen den Arbeitnehmer nicht durchsetzbar (§ 296 Abs 4 Satz 2 SGB III, der in seiner bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung auf § 421g SGB III Bezug genommen hatte und nunmehr auf § 45 Abs 6 SGB III Bezug nimmt). Die Zahlung erfolgte unmittelbar an den Vermittler (§ 421g Abs 2 Satz 4 SGB III). Diese ausdrückliche Regelung zur Direktzahlung ist mit der Neufassung des § 45 SGB III zum 1.4.2012 entfallen. Nunmehr ordnet § 45 Abs 6 Satz 2 SGB III die entsprechende Anwendung von § 83 Abs 2 SGB III an, der die Zahlung von Weiterbildungskosten regelt und dem bisherigen § 79 SGB III aF entspricht (vgl BT-Drucks 17/6277 S 101).
In § 83 Abs 2 Satz 1 SGB III ist - für Weiterbildungskosten - geregelt, dass Leistungen unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden "können", soweit diese bei dem Träger unmittelbar entstehen. Doch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift auf Maßnahmen der Aktivierung und Vermittlung gemäß § 45 Abs 6 Satz 2 SGB III eine Novellierung der Rechtsbeziehungen der drei Akteure - Arbeitsuchender, privater Arbeitsvermittler und Bundesagentur - zu Lasten der privaten Arbeitsvermittler bezweckt hat. Ausweislich der Gesetzesmaterialien zielt die Neufassung vornehmlich darauf ab, die bis zum 31.3.2012 durch § 421g Abs 4 Satz 1 SGB III aF befristete Regelung zum Vermittlungsgutschein zu entfristen und damit die Planungssicherheit der privaten Arbeitsvermittler zu stärken (vgl BT-Drucks 17/6277 S 92 f). Ohne die Möglichkeit der Direktzahlung könnte der private Arbeitsvermittler eine Zahlung nur aus abgetretenem Recht des Arbeitsuchenden fordern. Deshalb begünstigt § 83 Abs 2 Satz 1 SGB III den Arbeitsvermittler als dritten Akteur und dieser kann sich auf eine eigene Rechtsposition berufen (vgl Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 45 RdNr 16, 218, Stand Juli 2013; B. Schmidt in Eicher/ Schlegel, SGB III nF, § 83 RdNr 39 f, Stand Mai 2015; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB III, K § 83 RdNr 56, Stand Juli 2016; Reichel in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 83 RdNr 25, mit Verweis auf BT-Drucks 13/4941 S 169).
Der Arbeitsuchende wiederum ist - wie bisher - durch die Begrenzung der Höhe der Vergütung (§ 296 Abs 3 SGB III) und durch die Stundung des gegen ihn aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten Anspruchs geschützt. Eine Auszahlung an ihn ist deshalb von vornherein nicht geboten. Eine rechtsfehlerfreie Ablehnung einer Auszahlung des Vergütungsanspruchs an den Arbeitsvermittler ist daher ausgeschlossen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Vergütungsanspruchs vorliegen. In diesem Fall steht dem privaten Arbeitsvermittler unmittelbar die Gewährung der Leistung zu (so bereits Sächsisches LSG vom 10.3.2016 - L 3 AL 58/14 - juris RdNr 35; LSG Berlin-Brandenburg vom 28.4.2016 - L 32 AS 846/15 - juris RdNr 51 f; LSG Sachsen-Anhalt vom 26.10.2016 - L 2 AL 9/16 - juris RdNr 22, 28; LSG Hamburg vom 8.2.2017 - L 2 AL 58/16 - juris RdNr 30; vgl auch Urmersbach in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 45 RdNr 216, Stand Juli 2013; Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB III, RdNr 342, 361, Stand März 2013; Herbst in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 45 RdNr 395.1).
Ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung einer Vergütung für eine Arbeitsvermittlung besteht hier jedoch nicht. Entsprechend der Vorgängerregelung in § 421g SGB III aF hat der Zahlungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte nach § 45 SGB III zusammenfassend folgende Voraussetzungen: Erstens die Ausstellung eines AVGS; zweitens ein wirksamer, vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossener schriftlicher Vermittlungsvertrag mit daraus resultierendem Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen den Arbeitnehmer; drittens die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des AVGS; viertens für die Auszahlung der ersten Rate eine sechswöchige Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (vgl zuletzt BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 25).
Hier fehlt es bereits an einem vor Beginn der Vermittlungstätigkeit abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen. Bei dem Vertrag des Vermittlers mit dem zu Vermittelnden handelt es sich um einen durch öffentlich-rechtliche Normen modifizierten Maklervertrag iS des § 652 BGB. Dessen Wirksamkeit und Ausgestaltung richtet sich zwar nach den Vorschriften des BGB, diese sind jedoch überlagert von öffentlich-rechtlichen Normen, insbesondere denen der §§ 296, 297 SGB III (vgl BSG vom 11.3.2014 - B 11 AL 19/12 R - BSGE 115, 185 = SozR 4-4300 § 421g Nr 5, RdNr 14 mwN). Gemäß § 296 Abs 1 SGB III bedarf ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, der schriftlichen Form (Satz 1). Wird die erforderliche Schriftform nicht eingehalten, ist die Vereinbarung unwirksam (§ 297 Nr 1 Alt 3 SGB III; vgl BSG vom 23.2.2011 - B 11 AL 10/10 R - juris RdNr 16). Die Klägerin und die Beigeladene haben nach den für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung erst am 24.10.2012 geschlossen. Eine Vermittlung der Beigeladenen, die durch die Klägerin erfolgt sein soll, ist durch den bereits am 4.10.2012 geschlossenen Arbeitsvertrag dokumentiert. Vor dem Abschluss der Vermittlung lag ein schriftlicher Vermittlungsvertrag also noch nicht vor.
Selbst wenn es zuvor mündliche Absprachen über die Vermittlung gegeben haben sollte, vermag die spätere schriftliche Vereinbarung die Anspruchsvoraussetzung eines vor Beginn der Vermittlungsaktivitäten abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrags nicht zu ersetzen. Dem steht der Zweck der in § 296 Abs 1 Satz 1 SGB III angeordneten Schriftform entgegen, den Arbeitsuchenden vor der Ausnutzung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Notlage sowie seiner Unerfahrenheit zu schützen und diesem im Sinne einer Warn- und Transparenzfunktion zu verdeutlichen, welche Verpflichtungen ihn im Falle der Beauftragung eines privaten Arbeitsvermittlers treffen (vgl BT-Drucks 14/8546 S 6; LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.6.2007 - L 7 AL 391/04 - juris RdNr 18 f; Rademacker in Hauck/Noftz, SGB III, K § 296 RdNr 6, Stand Mai 2012; Neunhaber in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 297 RdNr 19).
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus § 141 BGB nichts anderes. Diese Vorschrift wird gleichfalls von den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des SGB III überlagert. § 297 Nr 1 Alt 3 SGB III sieht als einzige Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Schriftform die Unwirksamkeit der Vereinbarung ohne Möglichkeit der Bestätigung vor. Als speziellere Regelung geht sie den zivilrechtlichen Vorschriften vor (vgl Siefert in Eicher/Schlegel, SGB III nF, § 297 RdNr 22, Stand Dezember 2014, die indes zu Unrecht - ua wegen § 141 BGB - § 297 Nr 1 Alt 3 SGB III neben § 125 BGB für überflüssig hält). Die Interessen der Arbeitsuchenden als Vertragspartner sind zudem - wie bereits dargelegt - durch Begrenzung der Höhe der Vergütung (§ 296 Abs 3 SGB III) und durch die Stundung des gegen sie aus dem schuldrechtlichen Verhältnis gerichteten Anspruchs (§ 296 Abs 4 Satz 2 SGB III) ausreichend geschützt, bedürfen also keines weiteren Schutzes über § 141 BGB. Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch entgegen, dass die Risiken einer Formunwirksamkeit vom Vermittler auf die BA, die nicht einmal Vertragspartner ist, zu deren Lasten verlagert würden (vgl zum Anwendungsausschluss bei einer benachteiligenden Wirkung für Dritte BAG vom 13.9.2006 - 4 AZR 1/06 - juris RdNr 34). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass hier schon nicht festgestellt ist, ob Klägerin und Beigeladene vor der angegebenen Vermittlung überhaupt eine (mündliche) Vermittlungsvereinbarung getroffen hatten. Zudem erscheint es sehr zweifelhaft, ob sie die schriftliche Vereinbarung in Kenntnis der Nichtigkeit der ursprünglichen Vereinbarung geschlossen haben, wie es § 141 Abs 1 BGB voraussetzt. Schließlich wäre zu berücksichtigen, dass eine Bestätigung nach § 141 Abs 1 BGB Wirkung ohnehin nur für die Zukunft entfalten würde.
Scheitert ein Zahlungsanspruch der Klägerin damit schon an einem fehlenden formwirksamen Vermittlungsvertrag vor Beginn ihrer Vermittlungstätigkeit für die Beigeladene, kommt es auf die weiteren vom LSG und der Revision problematisierten Fragen nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO. Der private Vermittler ist kein Leistungsempfänger iS des § 183 SGG. Bei der Vergütung aus dem AVGS handelt es sich um eine Vergütung aus wirtschaftlicher Betätigung. Eines besonderen sozialen Schutzes im Rahmen des sozialgerichtlichen Kostenrechts, auf den die Kostenprivilegierung des § 183 SGG abzielt, bedarf es deshalb bezogen auf den privaten Arbeitsvermittler nicht (vgl BSG vom 9.6.2017 - B 11 AL 6/16 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 326 Nr 1, RdNr 34). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren weder der unterlegenen Klägerin noch der Staatskasse aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit kein Kostenrisiko eingegangen (vgl § 154 Abs 3 Halbsatz 1 VwGO; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 197a RdNr 29).
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a SGG iVm § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG. |