...aber feststellt, dass der Angeklagte K. nicht vorbestraft ist, durfte die Strafkammer strafmildernd werten, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. 24 Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Strafkammer die „deutlich erhöhte Haftempfindlichkeit“ des Angeklagten K. strafmildernd berücksichtigt hat, die sie unter anderem darauf gestützt hat, dass der durch die Untersuchungshaft...