...Die Verzögerung des vorliegenden Verfahrens, das zur Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat, stellt keine besonders schwer wiegende zusätzliche Beschwer für den hafterfahrenen Angeklagten dar; denn er befand sich in dieser Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft und sah sich auch mit weiteren Tatvorwürfen konfrontiert, über die noch nicht entschieden ist....