Entscheidungsdatum: 12.05.2016
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 23. Juli 2015 werden verworfen.
2. Die durch die Revisionen der Staatsanwaltschaft entstanden Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte K. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten B. hat es freigesprochen. Gegen seine Verurteilung richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten K. . Mit ihren zu Ungunsten der beiden Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmitteln erhebt die Staatsanwaltschaft jeweils eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Keines der Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt den Angeklagten mittäterschaftlich begangenen, unerlaubten bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Sie führt hierzu unter anderem aus, die Angeklagten seien am 5. Februar 2015 auf der Fahrt von D. nach H. auf dem Rastplatz T. von Zollvollzugsbeamten in dem vom Angeklagten K. geführten Pkw des Angeklagten B. angetroffen worden, in dem 499,14 g Heroin versteckt gewesen seien, die in H. gewinnbringend verkauft werden sollten. Dabei hätten sie eine Machete und ein Teppichmesser mitgeführt.
2. Das Landgericht hat hierzu im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte K. , der früher ein Taxi-Unternehmen betrieben hat, hatte bereits in der Vergangenheit für den türkischen Staatsbürger „Ha. “ Taxi- und Kurierfahrten durchgeführt. Am 5. Februar 2015 fragte „Ha. “ erneut beim Angeklagten K. wegen einer Kurierfahrt an. Daraufhin bat der Angeklagte K. den Angeklagten B. , ihn bei dieser Fahrt zu begleiten. Denn er wollte die Fahrt mit seinem Pkw VW Golf durchführen, den er nach einem Motorradunfall, bei dem er erheblich verletzt worden war, dem Angeklagten B. zur Nutzung überlassen hatte; da der Angeklagte B. den Pkw daraufhin auch auf sich zugelassen hatte, die Fahrt aber von N. nach H. gehen sollte, wollte der Angeklagte K. , dass der Angeklagte B. als Fahrzeughalter bei möglichen Kontrollen und Nachfragen zur Berechtigung, das Fahrzeug zu führen, anwesend ist.
Der Angeklagte K. begab sich daraufhin zu dem mit „Ha. “ verabredeten Treffpunkt in ein Restaurant und übernahm dort – während der Angeklagte B. außerhalb des Lokals wartete – zum Verkauf in Deutschland bestimmte 499,14 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 50,2 %, die er hinter der Armlehne in der Mitte der Rücksitzbank des VW Golf versteckte. Anschließend fuhren der Angeklagte K. und der Angeklagte B. als Beifahrer in dem Fahrzeug von D. nach De. , wo sie an der Raststätte T. von Zollbeamten kontrolliert wurden. Diese fanden neben dem Heroin auch ein Cutter-Messer im Ablagefach der Fahrertür, ein „Multitool“ im Bereich der Mittelarmlehne der Vordersitze und im Kofferraum des Fahrzeugs eine Machete. Ferner war der Angeklagte B. im Besitz von 12 Geldscheinen zu je 50 €; der Angeklagte K. führte etwas mehr als 200 € mit sich.
Dass der Angeklagte K. von diesen Gegenständen (Cutter-Messer, „Multitool“ und Machete) Kenntnis hatte, vermochte die Strafkammer ebenso wenig festzustellen wie die Kenntnis des Angeklagten B. von dem mitgeführten Heroin.
II.
Das Rechtsmittel des Angeklagten K. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft die Feststellung vermisst, dass sich der Gehilfenvorsatz dieses Angeklagten auf die Erzielung von Gewinn durch den Verkauf der Betäubungsmittel erstreckt hat. Zwar muss der Gehilfe seinen eigenen Tatbeitrag sowie die wesentlichen Merkmale der Haupttat, insbesondere deren Unrechts- und Angriffsrichtung, zumindest für möglich halten und billigen. Er braucht aber Einzelheiten der Haupttat nicht zu kennen und keine bestimmte Vorstellung von ihr zu haben. Dass die Betäubungsmittel zum Verkauf in Deutschland bestimmt waren und der Angeklagte K. dies wusste, hat die Strafkammer festgestellt. Insbesondere wenn sein Tatbeitrag – wie hier – aber nur zu deliktischen Zwecken verwendet werden kann und angesichts der Menge an Betäubungsmitteln diese nur zum gewinnbringenden Weiterverkauf mittels Transport zu etwaigen Käufern oder Weiterverkäufern bestimmt sein konnten, liegt es auf der Hand, dass der Angeklagte genau damit rechnete und dies insbesondere im Hinblick auf den ihm auch für diese Fahrt – ersichtlich stillschweigend – versprochenen „angemessenen Kurierlohn“ billigend in Kauf nahm (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2013 – 1 StR 403/13, NStZ 2014, 475 f. mwN).
III.
Die trotz obiger – beiläufiger – Bemerkung ausschließlich zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ebenfalls erfolglos.
1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
a) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Aufklärungsrügen, dass die Strafkammer es unterlassen hat, die für beide – in den Niederlanden geborenen und dort auch lebenden – Angeklagten erholten und zu den Akten gelangten niederländischen Strafregisterauskünfte zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen. Diese weisen für beide Angeklagte mehrere Verurteilungen – auch wegen „Verstoßes gegen das Opiumgesetz“ – aus. In ihrem Urteil bezeichnet die Strafkammer den Angeklagten K. als „nicht vorbestraft“; hinsichtlich des Angeklagten B. enthält das Urteil keine Mitteilung zu (nicht) vorhandenen Vorstrafen.
b) Die Rügen sind unzulässig.
aa) Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 605 mwN). Nichts anderes gilt, wenn statt einer Inbegriffsrüge gemäß § 261 StPO eine Aufklärungsrüge erhoben wird und hierbei nicht auf die – überlegene – Beweisqualität der Urkunde, auf deren genauen Wortlaut oder auf andere, durch sonstige Beweismittel nicht oder schwerer nachweisbare Umstände abgestellt wird. Denn eine erfolgreiche Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Beweis nicht erhoben wurde. Liegt ein solcher Fall nicht vor und wird mit einer Aufklärungsrüge beanstandet, dass eine Urkunde nicht verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, so ist es – zumindest in Fällen, in denen dies in Betracht kommt – daher erforderlich, dass die Revision mitteilt, dass die Urkunde oder deren Inhalt nicht auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (vgl. zur Verpflichtung zum Vortrag sogenannter Negativtatsachen auch BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005 – 2 BvR 656/99, BVerfGE 112, 185; ferner KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 mwN).
bb) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird der Tatsachenvortrag der Staatsanwaltschaft nicht gerecht (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Denn die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Rechtsmittelbegründung selbst vor, dass die niederländischen Strafregisterauskünfte nicht nur „zumindest auszugsweise verlesen“, sondern „den Angeklagten auch vorgehalten worden sind“. Zwar beweist das Hauptverhandlungsprotokoll (§ 274 StPO), dass eine Verlesung nicht erfolgt ist. Jedoch verhält sich die Revisionsbegründung nicht dazu, ob und gegebenenfalls welche Angaben die Angeklagten, deren „Werdegang“ (was die Staatsanwaltschaft ebenfalls nicht mitteilt) laut Protokoll in der Hauptverhandlung erörtert wurde, auf den – nicht protokollierungsbedürftigen – Vorhalt hin gemacht haben. Auch aus dem Schweigen der Urteilsgründe kann nicht geschlossen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft vermisste Aufklärung unterlassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1999 – 3 StR 17/99 mwN). Die Revisionsbegründung trägt daher nicht vor, dass ein Aufklärungsmangel tatsächlich vorliegt oder sich über die Vorhalte und hierzu möglicherweise abgegebene Erklärungen hinaus die Verlesung der Urkunden aufgedrängt hat. Dies hat die Unzulässigkeit der Verfahrensrügen zur Folge. Daher kann offen bleiben, ob in Fällen, in denen der Inhalt eines Schriftstücks in der Hauptverhandlung erörtert und nicht bestritten worden ist, dass das Schriftstück diesen Inhalt hat, ein Urteil regelmäßig nicht darauf beruhen kann, dass das Schriftstück nicht verlesen worden ist (so BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15).
2. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Sachrüge hat hinsichtlich des Angeklagten K. ebenfalls keinen Erfolg.
a) Der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch weist keinen ihn begünstigenden Rechtsfehler auf.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war die Machete in einem geschlossenen, aber nicht verschlossenen Koffer im Kofferraum des Pkws unter einer als Boden des Kofferraums angebrachten und mit einem Schraubenzieher verkeilten Holzplatte verwahrt; die Rücksitzbank des Fahrzeugs war nicht umzuklappen und die Hutablage war ebenfalls durch eine Holzplatte ersetzt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer davon ausging, die Machete sei nicht – wie für den bewaffneten Handel mit Betäubungsmitteln erforderlich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 – 1 StR 211/15) – „zugriffsbereit“ und es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte K. von der dem Angeklagten B. gehörenden Machete Kenntnis gehabt habe (vgl. zum Mitführen einer Waffe lediglich durch den Gehilfen auch BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 3 StR 224/13).
Keinen Rechtsfehler weist auch die Annahme auf, dass der Angeklagte K. von dem in der Ablage der Fahrertür abgelegten Messer des Angeklagten B. nichts wusste, da dieses unter einer solchen Menge Müll verborgen war, dass es weder „unmittelbar gesehen, noch ertastet werden konnte“ und selbst der das Fahrzeug durchsuchende Zollbeamte dieses Messer bei der ersten Durchsuchung nicht aufgefunden hat, obwohl er „als erstes“ in dieser Ablage nachsah, um sicherzustellen, dass sich dort keine für ihn gefährlichen Gegenstände befinden.
Auch hinsichtlich des in einem Fach zwischen den Vordersitzen aufgefundenen, ebenfalls dem Angeklagten B. gehörenden „Multitools“ vermochte die Strafkammer sich rechtsfehlerfrei nicht davon zu überzeugen, dass der Angeklagte K. von diesem Kenntnis hatte. Zudem konnte die Strafkammer – ersichtlich auch aufgrund der Aussagen der beiden die Angeklagten kontrollierenden Zollbeamten – keine näheren Feststellungen zur „Beschaffenheit“ dieses Gegenstandes treffen und ihn somit auch – rechtsfehlerfrei – nicht unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG subsumieren (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 – 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
Soweit der Angeklagte K. lediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt wurde, weist das Urteil ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
b) Auch der den Angeklagten K. betreffende Strafausspruch hält der Überprüfung stand.
Grundlage der revisionsgerichtlichen Überprüfung eines Urteils auf die Sachrüge hin sind nur die Urteilsurkunde und dort zulässig in Bezug genommene Abbildungen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 337 Rn. 22 mwN). Da das Urteil aber feststellt, dass der Angeklagte K. nicht vorbestraft ist, durfte die Strafkammer strafmildernd werten, dass der Angeklagte strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist.
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Strafkammer die „deutlich erhöhte Haftempfindlichkeit“ des Angeklagten K. strafmildernd berücksichtigt hat, die sie unter anderem darauf gestützt hat, dass der durch die Untersuchungshaft „erkennbar stark“ beeindruckte Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig und von seinem Sohn und seinem sonstigen sozialen Umfeld getrennt wurde und würde. Anders als die Revisionsführerin meint, hat das Landgericht damit nicht lediglich die Verbüßung von Untersuchungshaft (als solche), sondern – rechtsfehlerfrei – festgestellte besondere Nachteile für den Angeklagten durch die Haft strafmildernd berücksichtigt (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 34/06, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 21).
3. Der Freispruch des Angeklagten B. hält ebenfalls der Überprüfung stand.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsgerichtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denk- oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder gar naheliegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 387/15 mwN).
Nach diesen Maßstäben zeigt die Beschwerdeführerin Rechtsfehler nicht auf. Ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erschöpfen sich vielmehr neben urteilsfremden Vorbringen (zu den Vorstrafen der Angeklagten) im Wesentlichen darin, eine eigene Würdigung der Beweise vorzunehmen. Damit kann sie im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben. Als Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO zu bewertende Lücken der Beweiswürdigung liegen – etwa zu der Feststellung, dass der Angeklagte B. keine Kenntnis von dem mitgeführten Heroin hatte – nicht vor. Insofern stützt sich die Strafkammer auch nicht lediglich auf eine denktheoretische Möglichkeit, sondern auf die Einlassungen der beiden Angeklagten, die sie einer ausführlichen und kritischen Würdigung unterzogen hat.
b) Auch soweit die Revision eine Verletzung von § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO geltend macht, weil die Strafkammer keine Feststellungen zum Bestehen von Vorstrafen des Angeklagten B. getroffen hat, bleibt ihr der Erfolg versagt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann es allerdings einen auf die Sachrüge zu beachtenden Darstellungsmangel darstellen, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten enthalten. Solche sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um das Revisionsgericht in die Lage zu versetzen, die Strafzumessungserwägungen des Tatgerichts nachvollziehen zu können. Bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen aber zumindest dann zu Feststellungen zur Person des Angeklagten verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 13. März 2014 – 4 StR 15/14; vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14 jeweils mwN). Insoweit verbietet sich indes eine schematische Betrachtung; die Entscheidung, ob ein Verstoß gegen § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO vorliegt, ist aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu treffen (BGH, Urteil vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14 mwN).
bb) Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen das Landgericht – wie hier hinsichtlich des Angeklagten B. – Feststellungen zum Werdegang, zum Vorleben und zur Persönlichkeit des Angeklagten getroffen hat, es dabei Vorstrafen (oder ihr Fehlen) aber nicht ausdrücklich erwähnt, bereits das Schweigen des Urteils den Schluss zulässt, dass keine (relevanten) Vorstrafen vorhanden sind. Auch bedarf keiner Entscheidung, ob jedenfalls in solchen Fallgestaltungen das Fehlen von Mitteilungen zu relevanten Vorstrafen die Erhebung einer zulässigen Verfahrensrüge erfordert, zumal selbst der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift – zutreffend – nicht das völlige Fehlen, sondern lediglich beanstandet, dass das Urteil „keine ausreichenden Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten“ enthält (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 5. März 2015 – 3 StR 514/14). Denn jedenfalls kam dem Umstand, dass der Angeklagte B. bereits vorbestraft ist, für die Frage, ob er von dem vom Angeklagten K. in dem Fahrzeug versteckten Heroin wusste oder ob er den Transport von Betäubungsmitteln durch die Fahrt zumindest billigend in Kauf nahm, keine solch bestimmende Bedeutung zu, dass die Strafkammer zur Mitteilung jener Erkenntnisse in den Urteilsgründen verpflichtet war. Dies gilt auch, soweit sich aus dem Strafregisterauszug (und daher ohne nähere Mitteilungen zu den dort abgeurteilten Taten) herleiten lassen sollte, dass ihm Verstöße gegen das Betäubungsmittel- bzw. das niederländische Opiumgesetz nicht wesensfremd sind; mehr hätte sich aus dem Bestehen der einen, von der Revision zur Verfahrensrüge mitgeteilten, zur Sachrüge indes urteilsfremd vorgetragenen Vorstrafe wegen „Verstoßes gegen das Opiumgesetz“ aus dem Jahr 2012 mit einer Ahndung von 30 Tagen Freiheitsstrafe und gemeinnütziger Arbeit nicht ableiten lassen (vgl. dazu auch BGH aaO).
c) Erfolglos macht die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge ferner geltend, dass das Landgericht verpflichtet gewesen wäre, die mit der Anklageerhebung von ihr erklärte Verfahrensbeschränkung gemäß § 154a Abs. 1 StPO „aufzuheben“ und die beim Angeklagten B. in Betracht kommenden Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz wieder in das Verfahren einzubeziehen.
aa) Ist nach einer Beschränkung gemäß § 154a StPO eine Verurteilung wegen des verbliebenen Straftatbestandes nicht möglich, ist die nach § 154a StPO ausgeschiedene Gesetzesverletzung wieder in das Verfahren einzubeziehen, um der umfassenden gerichtlichen Kognitionspflicht (§ 264 StPO) zu genügen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1983 – 4 StR 535/83, BGHSt 32, 84, 85; Beschluss vom 23. November 2000 – 3 StR 472/00, NStZ-RR 2001, 263, bei Becker; Urteil vom 4. April 2002 – 3 StR 405/01 jeweils mwN).
bb) Eine solche Rüge muss jedoch als verfahrensrechtliche Beanstandung erhoben werden (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1995 – 4 StR 370/95, NStZ 1996, 241 mwN auch zu einer eine andere Ansicht vertretenden Entscheidung des 1. Strafsenats). Die Revision hätte daher, um den sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Anforderungen zu entsprechen, den Wortlaut der in Bezug genommenen Verfügung mitteilen und den Verfahrensablauf im Einzelnen schildern müssen (BGH aaO). Hierbei ist auch zu beachten, dass in Fällen, in denen die Beweislage die Beurteilung zulässt, dass im Falle der Wiedereinbeziehung der Angeklagte auch von dem Vorwurf, der den ausgeschiedenen Tatteil oder Straftatbestand betrifft, freizusprechen gewesen wäre, der Tatrichter von der förmlichen Wiedereinbeziehung des ausgeschiedenen Tatteils oder Straftatbestands absehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 – 2 StR 72/06 mwN).
cc) Hiervon ausgehend bleibt der Rüge der Staatsanwaltschaft der Erfolg versagt.
Hinsichtlich des „Multitools“ vermochte die Strafkammer – wie oben ausgeführt – keine näheren Feststellungen zur „Beschaffenheit“ dieses Gegenstandes treffen und ihn – wie ersichtlich auch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – noch nicht einmal unter § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zu subsumieren.
Das von der Anklage als Teppich- und im Urteil als Cutter-Messer bezeichnete Messer wurde ausweislich der Urteilsgründe zwar insofern verändert, als die Klinge nicht herausgeschoben werden muss, sondern herausgeklappt werden kann. Ein solches Klappmesser ist jedoch ohne weitere – nicht mitgeteilte – Besonderheiten weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sogenannten gekorenen Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2012 – 2 StR 394/12, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 6). Im Übrigen unterlässt es die Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass die Klinge des Messers abgebrochen ist (vgl. Sachakten Bd. 1 Bl. 183); auch ein bei den Akten befindliches Foto des Messers (Sachakten Bd. 1 Bl. 203) legt sie nicht vor.
Hinsichtlich der etwa 60 cm langen Machete lässt sich den Urteilsgründen schon nicht entnehmen, ob es sich bei ihr um einen tauglichen Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. September 2015 – 2 StR 126/15, NStZ 2016, 123 f.), zumal die Revision die sich in den Akten befindliche nähere Beschreibung der Machete (Sachakten Bd. 1 Bl. 183) nicht mitteilt. Dass es sich bei ihr – worauf die Anklageschrift abstellt – um eine gekorene Waffe handelt (insofern verweist die Anklage auf Anlage 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1) trifft nicht zu (vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. Juli 2013 – 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 mwN).
Sost-Scheible Franke Mutzbauer
Bender Quentin