Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungsdatum: 17.01.2012


BVerwG 17.01.2012 - 1 C 1/11

Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; Begriff der Ausreise


Gericht:
Bundesverwaltungsgericht
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
17.01.2012
Aktenzeichen:
1 C 1/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 29. November 2010, Az: 11 S 1089/10, Urteilvorgehend VG Karlsruhe, 10. Februar 2010, Az: 1 K 676/09
Zitierte Gesetze
§ 44 Abs 1 Nr 2 AuslG 1990
§ 44 Abs 1 Nr 3 AuslG 1990

Leitsätze

Der Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erfasst nicht staatlich erzwungene bzw. veranlasste Ausreisen (hier durch Auslieferung).

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.

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Der 1967 geborene Kläger, ein kosovarischer Staatsangehöriger, kam 1992 nach Deutschland. 1996 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, mit der er drei Kinder hat. 2002 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die ab Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Im November 2005 wurde er aufgrund eines Europäischen Haftbefehls wegen Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert und dort in Untersuchungshaft genommen. Nachdem er im Oktober 2008 in den Niederlanden freigesprochen und aus der Haft entlassen worden war, teilte die beklagte Ausländerbehörde dem inzwischen geschiedenen Kläger mit, dass seine Niederlassungserlaubnis erloschen sei. Daraufhin kehrte er in den Kosovo zurück, wo er sich seither aufhält.

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2009 erhob er Klage auf Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsgerichtshof haben der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Erlöschensvorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sei schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger das Bundesgebiet zur Durchführung eines Strafverfahrens und damit aus einem seiner Natur nach grundsätzlich nur vorübergehenden Grund verlassen musste. Außerdem setzten die Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG eine freiwillige Ausreise voraus. Daran fehle es, weil der Kläger ausgeliefert worden sei.

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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beanstandet die Beklagte vor allem, das Berufungsgericht habe verkannt, dass das Aufenthaltsgesetz von einem einheitlichen, weiten Ausreisebegriff ausgehe, der auch die zwangsweise Ausreise einschließe.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein das Feststellungsbegehren des Klägers, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren zusätzlich begehrt hat, dass ihm die Beklagte eine Bescheinigung über den Fortbestand seiner Niederlassungserlaubnis ausstellt, hat das Berufungsgericht hierüber rechtskräftig zu Lasten des Klägers entschieden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers nicht erloschen ist. Zwar ist die hierfür angeführte Begründung, dass die einschlägigen Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG nur freiwillige Ausreisen erfassen, nicht in vollem Umfang mit Bundesrecht vereinbar. Denn diese Vorschriften erfassen alle Ausreisen bis auf die staatlich veranlassten oder erzwungenen Ausreisen. Da es sich bei der Auslieferung des Klägers um eine solche staatlich erzwungene Ausreise handelt, ist die weitergehende - fehlerhafte - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts aber nicht entscheidungstragend. Das Urteil beruht daher nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.

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Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Außerdem erlischt der Aufenthaltstitel nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Der in beiden Regelungen enthaltene Begriff der Ausreise kann nicht unterschiedlich, sondern nur einheitlich ausgelegt werden. Beide Regelungen hängen eng miteinander zusammen. Die Nummer 6 bezieht sich auf Ausreisen, bei denen der Zweck, sich im Ausland aufzuhalten, seiner Natur nach nicht nur vorübergehend ist. Die Nummer 7 ergänzt diese Regelung und erfasst grundsätzlich alle Ausreisen unabhängig vom Ausreisegrund.

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Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt dem Aufenthaltsrecht kein einheitlicher, weiter Ausreisebegriff zugrunde. Es trifft zwar zu, dass das Gesetz an anderer Stelle durchaus einen weiten Begriff verwendet, der sowohl die freiwillige als auch die zwangsweise Ausreise umfasst (vgl. etwa § 11 Abs. 1 Satz 1 und 4, § 25 Abs. 3 und 5 sowie § 58 Abs. 3 AufenthG). Andererseits setzt aber beispielsweise das Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG voraus, dass die Ausreise freiwillig erfolgt ist (vgl. dazu Urteil des Senats vom 6. März 2008 - BVerwG 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 = Buchholz 402.242 § 37 AufenthG Nr. 1, jeweils Rn. 15). Insofern ist der Begriff der Ausreise aus dem jeweiligen Regelungszusammenhang der einschlägigen Vorschrift heraus auszulegen. Dies bedeutet für die Auslegung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, dass der dort jeweils verwendete Begriff der Ausreise grundsätzlich alle Ausreisen mit Ausnahme der staatlich veranlassten erfasst.

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Sinn und Zweck der Erlöschensregelungen in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ist es, Rechtsklarheit zu schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht (vgl. die Begründung zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG 1990 in BTDrucks 11/6321 S. 71). Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Abwesenheit und Wiedereinreise entgegengewirkt werden. Steht von vornherein fest, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlässt, erlischt der Aufenthaltstitel mit der Ausreise (Nr. 6). Hält sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird  - von den Fällen der Fristverlängerung abgesehen - unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit ebenfalls erloschen ist (Nr. 7). Der Regelungszweck der beiden Erlöschenstatbestände ist es daher, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will.

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Verlässt der Ausländer das Bundesgebiet aufgrund staatlicher Zwangsmaßnahmen - wie hier der Auslieferung in die Niederlande -, ist die im Gesetz angelegte unwiderlegbare Vermutung eines Wegfalls des Interesses am Fortbestand des Aufenthaltstitels nicht gerechtfertigt. Es bedarf auch nicht im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration eines gesetzlichen Erlöschenstatbestandes. In einem derartigen Fall hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste. In diesem Fall erlischt der Aufenthaltstitel nicht, weil es - bezogen auf den gesetzlichen Regelungszweck - an einer Ausreise im Sinne der beiden Erlöschenstatbestände fehlt (a.A. VGH München, Urteil vom 10. Januar 2007 - 24 BV 03.722 - juris; Hailbronner, AuslR, Stand September 2011, § 51 AufenthG Rn. 20; Schäfer, in: GK-AufenthG, Stand Januar 2012, § 51 Rn. 62).

11

Sollten bei einer staatlich veranlassten Ausreise Gründe bestehen oder sich später ergeben, das Aufenthaltsrecht des Ausländers zu beenden, ist es der Ausländerbehörde unbenommen, auf andere Weise vorzugehen. Hierzu kann sie alle aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen treffen, die sie auch bei einem Ausländer, der nicht ausgereist ist, ergreifen kann. Insofern bleibt das staatliche Interesse, den Aufenthalt eines Ausländers unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen beenden zu können, durch die einschränkende Auslegung des Ausreisebegriffs in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG unberührt. So wäre es der Beklagten hier unbenommen gewesen, eine Ausweisung des Klägers zu betreiben, wenn es in den Niederlanden zu einer Verurteilung wegen Mordes gekommen wäre.

12

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind dagegen privat erzwungene Ausreisen (etwa durch Entführung oder Nötigung) nicht von vornherein vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ausgenommen. Es scheint auf den ersten Blick zwar nahezuliegen, privat erzwungene Ausreisen rechtlich nicht anders zu behandeln als staatlich erzwungene Ausreisen. Im Hinblick auf den Regelungszweck der beiden Erlöschensvorschriften, Rechtsklarheit darüber zu schaffen, ob ein Aufenthaltstitel fortbesteht oder nicht, ergibt sich aber doch ein erheblicher Unterschied zwischen beiden Fallkonstellationen. Denn bei einer privat erzwungenen Ausreise fehlt es an einer Mitwirkung des Staates. Der Staat hat regelmäßig noch nicht einmal Kenntnis von den Umständen, auf denen die Ausreise und der Auslandsaufenthalt des Ausländers beruhen. Eine privat erzwungene Ausreise stellt daher - anders als eine staatlich erzwungene Ausreise - eine Ausreise im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG dar und führt demnach unter den in den Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu einem Erlöschen des Aufenthaltstitels. In derartigen Fällen kommen allerdings - sei es über eine erweiternde Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 4 AufenthG, sei es über eine Rückkehrmöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 37 AufenthG - andere Lösungen in Betracht, um dem Ausländer eine legale Wiedereinreise zu ermöglichen. Dies bedarf hier keiner Vertiefung.

13

Auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und dessen Voraussetzungen kommt es bei dieser Sachlage nicht an.