...Die Unterlassungsklage ist unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Irreführung gemäß § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 UWG 2004, § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 1 UWG 2008 begründet, weil die Beklagte mit den Angaben "Kein Telekom-Anschluss nötig" und "Kein Telekom-Telefonanschluss mehr nötig!"...