Entscheidungsdatum: 24.04.2015
Der automatisierte Datenabgleich des SGB 2-Trägers mit dem Bundeszentralamt für Steuern ist verfassungsgemäß.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2014 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger wendet sich gegen den automatisierten Datenabgleich zwischen dem Beklagten und dem Bundeszentralamt für Steuern.
Der Beklagte erhielt während des SGB II-Bezugs des Klägers von Mai 2005 bis November 2006 über den automatisierten vierteljährlichen Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2004 Einkünfte aus Vermögen erzielt hatte. Nach vergeblicher Aufforderung zur Darlegung der Höhe des Vermögens sowie der Kapitalerträge entzog der Beklagte ihm die SGB II-Leistungen wegen nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit. Seit August 2012 erhält der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II, die der Beklagte vorläufig bewilligte.
Die im Dezember 2012 erhobene und gegen die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs gerichtete Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 22.11.2013). Die Berufung mit dem Begehren, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und "den Beklagten zu verurteilen, den Datenabgleich nach Maßgabe des § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II zukünftig zu unterlassen", ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des LSG vom 8.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die zulässige vorbeugende Unterlassungsklage sei nicht begründet. Zwar werde mit dem automatisierten Datenabgleich in das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen; dies begegne jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Eingriff erfolge mit der erforderlichen Bestimmtheit und Normenklarheit. § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II regele, welche staatliche Stelle zur Erfüllung welcher Aufgaben der geregelten Informationserhebung berechtigt sein solle. Unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber verfolgten Ziels und der Intensität des Eingriffs sei dieser nach Maßgabe der getroffenen Regelung verhältnismäßig. Der automatisierte Datenabgleich nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II solle die Überprüfung des beim Alg II zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens sicherstellen, diene der Aufdeckung von nicht angegebenem Vermögen und des Leistungsmissbrauchs sowie gleichzeitig der Abschreckung gegenüber Antragstellern, die bestimmte Vermögenswerte nicht angeben wollten. Die ermittelten Kapitalerträge ermöglichten Rückschlüsse auf aktuelles bzw in der Vergangenheit vorhandenes Vermögen. Durch weitere Ermittlungen könne der Beklage feststellen, ob anrechenbares Vermögen vorhanden (gewesen) sei, das für den laufenden oder einen bereits zurückliegenden Leistungszeitraum Auswirkungen auf den Grund oder die Höhe der Leistungen habe oder gehabt habe. Das Mittel des automatisierten Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern sei zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich, weil ein ebenso wirksamer, den Leistungsempfänger weniger belastender Weg nicht ersichtlich sei. Die beanstandete gesetzliche Ermächtigung wahre auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, weil der Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem dargestellten Schutzzweck nicht schwerwiegender sei. Auch der beschränkte Blick in die Vergangenheit sei verhältnismäßig. Die gemeldeten Daten beträfen von vornherein Sachverhalte (Erwirtschaftung von Erträgen aus Vermögen), die in einer (zeitnahen) Vergangenheit lägen. Die Schwere der vom Kläger beanstandeten Eingriffe, die durch die quartalsmäßige Abfrage ausgelöst würden, stehe nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.
Mit seiner Revision rügt der Kläger einen Verstoß des § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II gegen Verfassungsrecht. Das LSG habe nicht problematisiert, ob es - wie in § 52 Abs 4 SGB II festgelegt - in formeller Hinsicht genüge, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Verordnungsermächtigung zu erteilen. Auch liege kein konkreter, sondern ein allgemeiner Erhebungszweck vor, wenn der Gesetzgeber unterstelle, Hinweise auf Vermögen trotz einer ersten (negativen) Abfrage bei erstmaliger Antragsstellung zu finden. Fraglich sei auch, ob der automatisierte Datenabgleich in der konkreten Häufigkeit geeignet sei, nach der erstmaligen Abfrage für die Vergangenheit noch weitere, neue Erkenntnisse zu bringen. Hierzu müssten empirische Ermittlungen erfolgen. § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II ermögliche ein "dauerhaftes Ermitteln ins Blaue hinein". Eine Verhältnismäßigkeit sei daher nicht mehr gegeben. Die quartalsmäßigen Abgleiche aller Leistungsberechtigten fielen in den Bereich anlassloser Routineabrufe, die nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung unzulässig seien.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2014 und des Sozialgerichts Dortmund vom 22. November 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Datenabgleich nach Maßgabe des § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II zu unterlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er vertritt die Auffassung, dass der automatisierte Datenabgleich zur Vermeidung des Sozialleistungsmissbrauchs geeignet sei. Das LSG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass ein konkreter Einzelabruf bei den Kreditinstituten einen stigmatisierenden Charakter habe, es also weniger belastende Wege zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht gebe.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil steht im Ergebnis mit Bundesrecht im Einklang.
1. a) Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, den automatisierten Datenabgleich in der gesetzlich vorgesehenen Form mit dem Bundeszentralamt für Steuern zukünftig zu unterlassen. Er wendet sich nicht im Wege des grundsätzlich nachgängigen Rechtsschutzes gegen einzelne oder wiederholte Datenabgleiche, die in der Vergangenheit nach bestimmten - ggf gesetzlichen Vorgaben zuwiderlaufenden - Praktiken stattgefunden haben. Vielmehr macht der Kläger geltend, dass der Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern, wie er in § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) iVm den Regelungen der Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung <GrSiDAV>) vom 27.7.2005 (BGBl I 2273), zuletzt geändert durch Art 1 Erste ÄndVO vom 21.2.2012 (BGBl I 309), im Einzelnen gesetzlich umschrieben ist, unzulässig sei. Sein Begehren richtet sich damit auf die künftige Unterlassung eines schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns des Beklagten. Dieses Klageziel kann er grundsätzlich im Wege einer sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage verfolgen, deren Zulässigkeit als besondere Form der Leistungsklage über den Wortlaut des § 54 Abs 1 S 1 SGG hinaus allgemein anerkannt ist (BSG Urteil vom 5.2.1985 - 6 RKa 40/83 - SozR 2200 § 368n Nr 34 RdNr 10; BSG Urteil vom 27.1.1977 - 7 RAr 17/76 - BSGE 43, 134 = SozR 4100 § 34 Nr 6, RdNr 18).
b) Das für eine vorbeugende Unterlassungsklage geforderte qualifizierte Rechtsschutzinteresse einschließlich einer Wiederholungsgefahr (BSG Urteil vom 5.2.1985 - 6 RKa 40/83 - SozR 2200 § 368n Nr 34 mwN) hat der Kläger schlüssig dargelegt. Bei einem hoheitlichen Handeln besteht dies darin, dass der Betreffende von der Verwaltungsmaßnahme widerrechtlich berührt, dh in seinen Rechten nachteilig verletzt wird bzw eine solche Verletzung behauptet.
Als maßgebliches Kriterium für das Bestehen eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses muss ein erneutes, als widerrechtlich beurteiltes Vorgehen der Gegenseite ernstlich zu befürchten sein (BSG Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 17/95 - RdNr 15; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, Vor § 51 RdNr 17a und § 54 RdNr 42a; Ulmer in Hennig, § 54 RdNr 119 SGG, Stand: Dezember 2012). Es muss dargelegt werden, dass das Abwarten einer für die Zukunft (möglicherweise) zu gewärtigenden Beeinträchtigung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre bzw ein gerade auf die Inanspruchnahme eines vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse besteht, das regelmäßig nicht gegeben ist, wenn und solange der Kläger auf den nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (vgl BSG Urteil vom 16.5.2013 - B 3 P 5/12 R - SozR 4-3300 § 115 Nr 2 RdNr 9; BSG Urteil vom 24.7.2013 - B 3 P 4/02 R - BSGE 91, 174, 176 = SozR 4-3300 § 37 Nr 1, RdNr 7; vgl auch BVerwG Urteil vom 22.10.2014 - 6 C 7/13 - RdNr 12 f).
Ein solches spezifisches Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz liegt hier vor. Mit seinem Vorbringen, der automatisierte Datenabgleich nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II werde laufend durchgeführt und verletze das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I sowie sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, hat der Kläger schlüssig dargetan, dass er durch den Datenabgleich in seinen Rechten betroffen sei. Unstreitig ist er wegen seines laufenden SGB II-Bezugs dem Datenabgleich automatisch und ohne die Möglichkeit einer eigenen Einflussnahme in regelmäßigen Abständen unterworfen, weshalb ein erneutes von ihm als widerrechtlich bewertetes Vorgehen des Beklagten im Sinne einer Wiederholungsgefahr ernstlich zu befürchten ist. Der Beklagte ist nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II verpflichtet, die vorgesehenen Daten jeweils zu Beginn eines jeden Quartals zu erheben. Es ist dem Kläger wegen des Datenabgleichs ohne angreifbaren Verwaltungsakt nicht möglich, nachträglich effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Gleichfalls hat das LSG zu Recht ausgeführt, dass ggf stattgefundene tatsächliche Handlungen der Datenübermittlung und des Datenabgleichs nicht mehr rückgängig gemacht werden können, der Kläger also auf einen nachträglichen Rechtsschutz nicht verwiesen werden kann.
Mit seinem Klagevortrag bringt er zudem zum Ausdruck, dass er sich gegen die Durchführung des automatisierten Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern unabhängig von einer hiermit ggf verbundenen Anrechnung von bisher nicht angegebenem Vermögen oder (Zins-)Einkünften durch spätere Rücknahme- und Erstattungsbescheide wenden möchte. Unbesehen dieser möglichen Folgen des Datenabgleichs hat der Kläger schlüssig behauptet, durch den Datenabgleich nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II an sich in seinen Rechten verletzt zu sein. Er kann also - zur eventuellen Erreichung seines Klageziels - nicht darauf verwiesen werden, gegen die nach den Feststellungen des LSG möglicherweise wegen fehlender Auskünfte zu Vermögenswerten nur vorläufig erfolgte Bewilligung vorzugehen und in diesem Rahmen einzuwenden, dass die Erkenntnisse aus dem Datenabgleich nicht "verwertet" werden dürften.
2. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage auf Unterlassung des Datenabgleichs mit dem Bundeszentralamt für Steuern zutreffend gegen den Beklagten als gemeinsame Einrichtung. Der Beklagte ist der richtige Klagegegner. Nach § 44b Abs 1 S 2 SGB II idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 (BGBl I 1112) nimmt die gemeinsame Einrichtung grundsätzlich alle Aufgaben der Träger nach dem SGB II gegenüber den Leistungsberechtigten wahr (Grundsatz der Gesamtwahrnehmung). Der Beklagte ist die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs 9 SGB X sowie Stelle iS des § 35 Abs 1 SGB I, sodass der hier streitige Unterlassungsanspruch gegen ihn zu richten ist (Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 50 RdNr 7).
3. Das LSG hat die Klage zu Recht als unbegründet angesehen, weil dem Kläger der geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht zusteht.
Materiell-rechtlich beruht der Unterlassungsanspruch auf einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem der Inhaber eines Rechts, sofern ein Eingriff in ein absolutes Recht oder ein ansonsten geschütztes Rechtsgut droht, die Unterlassung des Eingriffs verlangen kann, wenn er nicht zu dessen Duldung verpflichtet ist (BSG Urteil vom 15.11.1995 - 6 RKa 17/95, RdNr 17 mwN). § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm den Regelungen der GrSiDAV enthält eine gesetzliche Grundlage, die in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Regelungen im SGB I und SGB X steht und den Kläger auf einfach-gesetzlicher Ebene zur Duldung des automatisierten Datenabgleichs verpflichtet.
a) Zwar hat nach § 35 Abs 1 S 1 SGB I jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Auch handelt es sich bei den für den Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern verwendeten Informationen um Sozialdaten iS des § 67 Abs 1 SGB X. Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 67 Abs 1 SGB X). Hierzu gehören auch die hier verwendeten Daten. Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches zulässig (§ 35 Abs 2 SGB I). Hierzu bestimmt § 67d Abs 1 SGB X, dass eine Übermittlung von Sozialdaten nur zulässig ist, soweit eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis nach den §§ 68 bis 77 SGB X oder einer anderen Rechtsvorschrift des Sozialgesetzbuches vorliegt. Nach § 67a Abs 2 S 1 SGB X sind Sozialdaten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie bei anderen (als in den in § 35 SGB I oder in § 69 Abs 2 SGB X genannten Stellen) oder bei "anderen Personen oder Stellen" nur erhoben werden, "wenn eine Rechtsvorschrift die Erhebung bei ihnen zulässt oder die Übermittlung an die erhebende Stelle ausdrücklich vorschreibt" (§ 67a Abs 2 S 2 Nr 2a SGB X).
b) § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II enthält eine diesen Vorgaben entsprechende spezielle und bereichsspezifische Ermächtigung im SGB II (Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 52 RdNr 2) an die BA und die zugelassenen kommunalen Träger zur Übermittlung und Überprüfung von Daten iS von § 67d Abs 1 SGB X.
Nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II überprüfen die BA und die zugelassenen kommunalen Träger Personen, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. im Wege des automatisierten Datenabgleichs daraufhin, ob und welche Daten nach § 45d Abs 1 und § 45e des EStG an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Auf der Grundlage der Ermächtigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Erlass einer Rechtsverordnung in § 52 Abs 4 SGB II zur Regelung von Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und der Verfahrenskosten hat der Verordnungsgeber die GrSiDAV vom 27.7.2005 (BGBl I 2273), zuletzt geändert durch Art 1 der Verordnung vom 21.2.2012 (BGBl I 309), erlassen. § 2 Abs 4 GrSiDAV bestimmt, dass das Bundeszentralamt für Steuern die ihm übermittelten Daten mit den dort gespeicherten Daten zur Feststellung von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags (Nr 1), sowie von Zinserträgen, die aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl Nr L 1573 S 38) mitgeteilt wurden (Nr 2), abgleicht. Nach § 1 Abs 1 GrSiDAV bezieht die BA in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle). Abweichend hiervon werden in den Abgleich mit den Daten des Bundeszentralamtes für Steuern zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben (§ 1 S 2 GrSiDAV). Mit den genannten Regelungen wird der Umfang der Datenübermittlung und -überprüfung hinsichtlich der in die Überprüfung einzubeziehenden Zeiträume konkretisiert.
4. Das Unterlassungsbegehren des Klägers hat auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen Erfolg, weil der automatisierte Datenabgleich zwischen der BA und dem Bundeszentralamt für Steuern nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm den Vorschriften der GrSiDAV das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung vorliegt. Die mit dem Datenabgleich verbundenen Eingriffe, die in der Übermittlung der Sozialdaten (§ 67 Abs 6 S 2 Nr 3 SGB X), vorübergehenden Speicherung (§ 67 Abs 6 S 2 Nr 1 SGB X) und einem Datenabgleich im Sinne des Synchronisierens der Daten zwischen zwei Datenträgern (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 52 RdNr 9, Stand März 2015) liegen, sind jedoch verfassungsgemäß (dazu 5. und 6.).
In seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt das allgemeine Persönlichkeitsrecht Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen aus informationsbezogenen Maßnahmen, insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, ergeben (BVerfG vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1, 41 ff; vom 12.4.2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29, 45 f; vom 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320; vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168, 183). Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen (vgl BVerfGE 65, 1, 43; 84, 192, 194). Eine Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgütern entstehen, so insbesondere wenn personenbezogene Informationen in einer Art und Weise genutzt und verknüpft werden (können), die der Betroffene weder überschauen noch beherrschen kann. Vor allem mittels elektronischer Datenverarbeitung können aus solchen Informationen weitere Informationen erzeugt und so Schlüsse gezogen werden, die sowohl die grundrechtlich geschützten Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen beeinträchtigen als auch Eingriffe in seine Verhaltensfreiheit mit sich bringen können (BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168, 183 f).
Mit den Datenabgleichen auf der Grundlage von § 52 SGB II iVm den Vorschriften der GrSiDAV wird dem SGB II-Träger Kenntnis darüber verschafft, ob und ggf in welchem Umfang Leistungsberechtigte nach dem SGB II für vorhandenes Vermögen an inländische Kreditanstalten Freistellungsaufträge erteilt und Einnahmen aus Kapitalvermögen erzielt haben. Hierfür wird an die Mitteilungspflichten von inländischen und ausländischen Kreditinstituten ua an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45d EStG und § 45e EStG angeknüpft. Die so gewonnenen Informationen werden auch - zumindest vorübergehend - gespeichert und können zur Grundlage weiterer Maßnahmen gemacht werden. Stellt sich heraus, dass der Betroffene über bislang unbekannte Konten und Depots verfügt, kann sich der zuständige SGB II-Träger - auf der Grundlage anderer Regelungen - ggf weitere Informationen über deren Inhalt verschaffen. Das in den angegriffenen Normen vorgesehene Verfahren führt damit zu einem Abruf von Daten, die den Zugriff auf weitere Informationen ermöglichen. Auch die im Anschluss - etwa über die Mitwirkungsvorschriften der §§ 60 ff SGB I - erhebbaren Informationen über Vermögensbeträge und Zinserträge können für den Persönlichkeitsschutz des Betroffenen bedeutsam sein. Der SGB II-Träger kann Maßnahmen vorbereiten, die ansonsten nicht möglich wären. Die Belange der Betroffenen können durch Erstattungsverlangen, aber auch Hinweise an die Strafverfolgungsbehörden, berührt werden. Von diesen Beeinträchtigungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist der Kläger, wie sich etwa an den vorangegangenen Aufhebungs- und Erstattungsverfahren im Jahre 2004 zeigt, unmittelbar betroffen.
5. a) Die automatisierte Datenerhebung und -übermittlung nach § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II verletzt im Ergebnis jedoch nicht das durch Art 2 Abs 1 iVm Art 1 Abs 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die angegriffene Norm genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit, aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (dazu 6.).
Bezogen auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung findet das Bestimmtheitsgebot seine Grundlage in Art 2 Abs 1 iVm mit Art 1 Abs 1 GG (vgl BVerfG Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1, 46 ff, 54; BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168, 186 ff). Es soll sicherstellen, dass die gesetzesausführende Verwaltung steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe für ihr Verhalten vorfindet und dass die Gerichte die Rechtskontrolle des Verwaltungshandelns anhand klarer rechtlicher Maßstäbe durchführen können; ferner erlauben die Bestimmtheit und Klarheit der Norm, dass der betroffene Bürger sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann. Der Anlass, der Zweck und die Grenzen des Eingriffs müssen in der Ermächtigung grundsätzlich bereichsspezifisch, präzise und normenklar durch gesetzliche Regelungen festgelegt werden (vgl BVerfG Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33, 52 f; BVerfG Urteil vom 27.7.2005 - 1 BvR 668/04 - BVerfGE 113, 348, 375 ff).
b) Von dem automatisierten Datenabgleich erfasst werden nach § 52 Abs 1 SGB II Personen, die Leistungen nach dem SGB II "beziehen". Der berücksichtigte Personenkreis wird in § 1 Abs 1 S 1 GrSiDAV weiter umschrieben. Dies geschieht mit der Festlegung, dass die BA bei dem Datenabgleich alle Personen einbezieht, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger Leistungen bezogen haben. Eine weitere Konkretisierung der Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung - wie hier - durch Rechtsverordnung steht das Bestimmtheitsgebot nicht entgegen, soweit sich aus dieser eine normenklare Festlegung entnehmen lässt (BVerfG Urteil vom 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277, 336). Dies ist hier der Fall, weil sich die in der GrSiDAV erfolgte Begrenzung des Umfangs des Datenabgleichs in zeitlicher Hinsicht als generell-abstrakte Präzisierung und normenklare Konkretisierung des in § 52 Abs 1 SGB II vom Gesetzgeber umfassend angeordneten Datenabgleichs erweist. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung zur Regelung des Datenabgleichs durch Rechtsverordnung enthält Art 52 Abs 4 SGB II mit seiner Bezugnahme auf das Verfahren des Datenabgleichs eine Regelung, die den hier einräumten Gestaltungsspielraum jedenfalls im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des SGB II und unter Berücksichtigung des Zwecks des Datenabgleichs (s hierzu d) eingrenzt. Wie bereits in der Systematik des § 52 Abs 1 SGB II mit den genannten Stichtagen angelegt, findet nach § 1 Abs 1 S 1 GrSiDAV eine Begrenzung des von dem Abgleich erfassten Personenkreises in Anknüpfung an einen SGB II-Leistungsbezug in dem jeweils vorangegangenen Kalendervierteljahr statt. Darüber hinaus werden nach § 1 Abs 1 S 1 GrSiDAV in den Abgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres SGB II-Leistungen erhalten haben (§ 1 Abs 1 S 2 GrSiDAV). Diese Regelungen bringen hinreichend klar zum Ausdruck, dass in den Datenabgleich alle Personen einbezogen werden, die - bezogen auf die jeweiligen Stichtage im vorangegangenen Vierteljahr bzw Kalenderjahr (Abgleichszeiträume) - für mindestens einen Tag SGB II-Leistungen bezogen haben (Voelzke in Hauck/Noftz, K § 52 RdNr 26, Stand 7/2012; vgl auch BR-Drucks 483/05; aA Schmidt in Gagel, SGB II/SGB III, § 52 RdNr 9, Stand 6/2009 "nur aktueller Grundsicherungsempfänger").
c) Durch die Bezugnahme auf die nach den steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 45d, 45e EStG an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermittelnden Daten wird der Gegenstand des Datenabgleichs abschließend festgelegt.
Zu dem Gegenstand der Datenübermittlung bzw des Datenabgleichs regelt § 52 Abs 2 SGB II iVm der GrSiDAV, welche Daten einer Person im SGB II-Bezug von der - intern zuständigen - BA an die in Abs 1 genannten Stellen (ua das Bundeszentralamt für Steuern nach Abs 1 Nr 3) bzw über die Vermittlungsstelle (Datenstelle der Rentenversicherungsträger, "Kopfstelle") nach Abs 2a übermittelt werden dürfen. Es handelt sich um abschließend aufgeführte personenbezogene Daten (Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Versicherungsnummer). Nach Übermittlung der Anfragedatensätze durch die BA an die Kopfstelle leitet diese dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten "Versicherungsnummer" und "Geburtsort" verminderten Anfragedatensatz (§ 1b Abs 1 S 1 Nr 1 GrSiDAV) weiter, der wiederum Gegenstand des Datenabgleichs bei dem Bundeszentralamt für Steuern ist (§ 2 Abs 4 GrSiDAV).
Das Bundeszentralamt für Steuern führt den Datenabgleich in der Weise durch, dass es die dort eingegangenen Anfragedatensätze mit denjenigen Daten abgleicht ("synchronisiert"), die "nach § 45 d Abs 1 und § 45 e des Einkommensteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind" (§ 52 Abs 1 Nr 3 SGB II). Hiervon grundsätzlich erfasst sind die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten zu Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags, sowie von Zinserträgen, die aufgrund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl EU Nr L 157 S 38) mitgeteilt wurden (vgl § 2 Abs 4 GrSiDAV).
Der Umstand, dass sich der Gegenstand der Datenübermittlung und des Datenabgleichs hier erst aus den genannten steuerrechtlichen Regelungen ergibt, steht dem Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit nicht entgegen. Ausreichend ist es, wenn sich der Gegenstand jedenfalls aus dem Zusammenwirken verschiedener Regelungen ergibt (BVerfG Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33, 53 f), was hier zu bejahen ist. Mit der Bezugnahme auf § 45d Abs 1 EStG wird an die Mitteilungspflichten der inländischen Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute zu den beim verpflichtenden Steuerabzug aufgrund eines Freistellungsauftrags oder einer Nichtveranlagungsbescheinigung freigestellten Kapitalerträgen angeknüpft. Diese Daten sind nach § 45d Abs 1 EStG idF des Jahressteuergesetzes 2010 vom 8.12.2010 (BGBl I 1768) regelmäßig bis zum 1.3. des Jahres zu übermitteln, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen. Bei der steuerrechtlichen Regelung des § 45e EStG ergibt sich der Gegenstand des Datenabgleichs aus der Richtlinie 2003/48/EG (EU-Zinsrichtlinie). Diese sieht vor, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden (Niedland in Lademann, EStG, § 45e, Stand September 2010). Dabei werden nach Art 8 der Richtlinie 2003/48/EG Informationen zur Identität und zum Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers, Name und Anschrift der (ausländischen) Zahlstelle (zB des ausländischen Kreditinstituts), Konto- oder Depotnummer des wirtschaftlichen Eigentümers oder Bezeichnung der Forderung, aus der die Zinsen stammen sowie der Betrag und Zeitraum der Zinszahlung an die "zuständige Behörde" - im Inland ist dies das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs 2 S 1 der Zinsinformationsverordnung vom 26.1.2004 - BGBl I 128) übermittelt (Art 6 der Richtlinie 2003/48/EG).
d) § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II und § 2 Abs 4 GrSiDAV legen auch hinreichend normenklar fest, welcher Ausschnitt der beim Bundeszentralamt für Steuern vorhandenen Daten in die automatisierten Datenabgleiche zu den verschiedenen Abgleichszeitpunkten im Verlauf eines Kalenderjahres einbezogen werden dürfen. Nach der gesetzlichen Anknüpfung in § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II wird zunächst auf die nach § 45d Abs 1 und § 45e Abs 1 EStG "übermittelten Daten" abgestellt, ohne dass zugleich festgelegt wird, in welchem Zeitraum die Angaben der Kreditinstitute an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet worden sein müssen. Auch § 2 Abs 4 GrSiDAV gibt hierzu keinen näheren Aufschluss, weil nach dessen Wortlaut nur mit "gespeicherten Daten" abgeglichen werden soll. Ausreichend zur Wahrung des Gebots der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit ist jedoch, dass sich die Regelungsinhalte unter Nutzung der juristischen Methodik bewältigen lassen, sodass das Verwaltungshandeln vorhersehbar und justiziabel ist (BVerfG Beschluss vom 3.3.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33, 56 f; BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvL 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168, 188). Dies ist hier zu bejahen.
Aus der Systematik des Datenabgleichs in § 52 SGB II iVm der GrSiDAV folgt, dass bei den als Abgleichsgegenstand einzubeziehenden steuerrechtlichen Meldungen nicht auf Daten zurückgegriffen werden darf, die in der länger zurückliegenden Vergangenheit an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Vielmehr gilt in gleicher Weise wie bei den weiteren Formen der Datenabgleiche des § 52 Abs 1 SGB I, dass die Abgleichszeiträume sowohl den Kreis der einzubeziehenden Personen auf Seiten des Jobcenters (Anfragedatensätze) als auch den Umfang der einbezogenen Daten der jeweiligen Auskunftsstellen einheitlich begrenzen. So ist in § 2 Abs 2 und 3 GrSiDAV ausdrücklich geregelt, dass die vom Jobcenter übermittelten Daten mit den bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Deutschen Post AG gespeicherten Daten zur Feststellung eines zeitgleichen Bezugs anderer Leistungen "im Abgleichszeitraum" überprüft werden sollen. Der Abgleich bezieht sich also in diesen Fallgestaltungen auf die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Daten der nachfragenden Stelle und die Auskunftsstelle zeitlich übereinstimmenden Abgleichszeitraum. Auch beim Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern ist auf die tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen im Abgleichszeitraum, also die nach § 45d EStG und § 45e EStG aktuell übermittelten, nicht jedoch die in den zurückliegenden Jahren übermittelten und noch gespeicherten Daten als Gegenstand des Abgleichs abzustellen. Dies folgt aus der wegen der Abweichung vom Sozialgeheimnis geforderten engen Auslegung des § 52 SGB II (vgl hierzu Schmidt in Gagel, SGB II/SGB III, § 52 RdNr 9, Stand 6/2009; Voelzke in Hauck/Noftz, K § 52 RdNr 5, Stand 3/2015), die eine Begrenzung der auf Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern einzubeziehenden Daten erfordert, die über das Merkmal der "gespeicherten" Daten hinausgehen muss. § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm § 2 GrSiDAV enthält zudem - wie ein Vergleich mit den Datenabgleichen in anderen Sozialleistungsbereichen zeigt - keine vom festgelegten Abgleichszeitraum abweichenden Regelungen zum Umfang der in zeitlicher Hinsicht auf Seiten der Auskunftsstellen in den Datenabgleich einzubeziehenden Daten (für eine derartige Regelung vgl zB § 2 Abs 2 S 2 der Verordnung zur Durchführung des § 118 Abs 1 und 2 SGB XII vom 21.1.1998
Bei dem Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern ist daher auf die aktuell im Abgleichszeitraum übermittelten Daten abzustellen. Dies sind die in dem jeweiligen Kalendervierteljahr vor den Abgleichszeitpunkten 1.4., 1.7. und 1.1. neu bei dem Bundeszentralamt für Steuern eingegangenen Daten. Bezogen auf den Abgleichszeitpunkt 1.10. des jeweiligen Jahres werden die Daten derjenigen Leistungsbezieher, die in dem vorangegangenen Jahr für mindestens einen Tag tatsächlich SGB II-Leistungen bezogen haben, mit den beim Bundeszentralamt für Steuern in dem Abgleichszeitraum neu eingegangenen Mitteilungen der Kreditinstitute zu Freistellungsaufträgen und Zinseinkünften abgeglichen.
e) Auch die Beteiligten des Datenabgleichs und das Verfahren sind normenklar festgelegt. Beteiligt sind die BA bzw die zugelassenen kommunalen Träger, das Bundeszentralamt für Steuern und die Datenstelle der Rentenversicherungsträger als Vermittlungs- bzw Kopfstelle.
f) Der bereichsspezifische Zweck des automatisierten Datenabgleichs ist dem Gesamtzusammenhang der Regelungen zu entnehmen und liegt in einer Überprüfung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II sowie der Vermeidung eines Leistungsmissbrauchs. Das Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit wird auch nicht dadurch verletzt, dass dieser Zweck des Datenabgleichs nicht unmittelbar in § 52 SGB II aufgenommen ist. Ausreichend ist, dass er ohne Weiteres bestimmbar ist. Insofern ergibt sich aus dem Kontext der Regelungen, dass keine mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Sammlung personenbezogener Informationen auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168 ff, 187 mwN) gegeben ist. Den in § 52 Abs 1 SGB II im Einzelnen aufgeführten Abrufgegenständen liegt klar erkennbar zugrunde, dass ein Bezug von SGB II-Leistungen vermieden werden soll, wenn andere Einkünfte oder Vermögenswerte vorliegen, die - bei einer Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach ordnungsgemäßen Angaben des Leistungsberechtigten - eigentlich zum Ausschluss oder zur Verminderung des SGB II-Anspruchs führen würden. Die Datenabgleiche verfolgen erkennbar das Ziel, das (weitere) Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II zu prüfen, einen Leistungsmissbrauch zu vermeiden sowie die "Konzentration der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die wirklich Bedürftigen sowie die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Haushaltsmittel" sicherzustellen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 64; BT-Drucks 16/1410, S 30; BR-Drucks 483/05, S 6).
6. Die in § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm den Regelungen der GrSiDAV enthaltene Eingriffsermächtigung genügt auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass ein Grundrechtseingriff einem legitimen Zweck dient (dazu a) und als Mittel zu diesem Zweck geeignet (dazu b) sowie erforderlich und angemessen (dazu c) ist (BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168, 193; BVerfG Beschluss vom 4.4.2006 - 1 BvR 518/02 - BVerfGE 115, 320, 345). Diesen Erfordernissen ist Rechnung getragen. Die Regelungen genügen auch dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (dazu d).
a) Der Datenabgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern dient der Überprüfung der Leistungsberechtigung bei Sozialleistungen und damit einem Gemeinwohlbelang, dem nach der Rechtsprechung des BVerfG eine erhebliche Bedeutung zukommt (BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168 ff, RdNr 126). Wie bereits vorstehend näher ausgeführt, verfolgt der Gesetzgeber mit dem automatisierten Datenabgleich nach § 52 SGB II den legitimen Zweck, das anzurechnende Einkommen und Vermögen (§§ 11, 12 SGB II) zu überprüfen, sodass einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme entgegen gewirkt und ein Missbrauch von Sozialleistungen aufgedeckt werden kann (BT-Drucks 15/1516, S 64; 16/1410, S 30; vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 4/07 R - BSGE 101, 260 ff = SozR 4-1200 § 60 Nr 2, RdNr 25 zur Vorlagepflicht von Kontoauszügen).
b) Der automatisierte Abgleich von Daten nach § 52 SGB II iVm der GrSiDAV ist auch geeignet, die beschriebenen Zwecke zu erreichen. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit von Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist die Kenntnis von Kapitalerträgen und evtl dahinter stehenden Vermögenswerten bei deutschen und ausländischen Kreditinstituten oder etwaigen Zinserträgen von entscheidender Bedeutung. Ergeben sich aus den von Bundeszentralamt für Steuern über die Kopfstelle der BA übermittelten Daten Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zu den Vermögensverhältnissen des SGB II-Leistungsberechtigten, unterrichtet die BA die Stellen, die Leistungen bewilligt haben, innerhalb von zwei Wochen über die Ergebnisse des Datenabgleichs (§ 1 Abs 2 GrSiDAV). Diejenigen SGB II-Träger, die Leistungen bewilligt haben, können ggf Aufhebungs- und Erstattungsverfahren einleiten oder nach § 34 SGB II - bei Vermögensverschiebungen zu Lasten des Grundsicherungsträgers insbesondere vor dem Bezug von SGB II-Leistungen - Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten geltend machen.
c) Das Mittel des automatisierten Datenabgleichs ist zur Erreichung der beschriebenen Gesetzeszwecke erforderlich. Dem kann nicht mit dem Argument des Klägers entgegen getreten werden, dass zunächst empirische Erhebungen zur tatsächlichen Häufigkeit der Missbrauchstatbestände erfolgen müssten. Der gesetzgeberische Gestaltungspielraum ist jedenfalls nicht in der Weise eingeschränkt, dass ein automatisierter Datenabgleich nur möglich ist, wenn durch den Datenabgleich nachgewiesene Überzahlungen von SGB II-Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit in einem bestimmten Umfang feststellbar sind. Ausreichend ist, dass das tatsächliche Phänomen des unberechtigten Bezugs von SGB II-Leistungen wegen nicht angegebenen Einkommen und Vermögen besteht. Insofern hat der Beklagte in seiner Revisionserwiderung auf die in den Jahren 2005 bis 2012 durch den Datenabgleich nach § 52 SGB II festgestellten Überzahlungsbeträge in Höhe von rund 575 Mio Euro hingewiesen (vgl BT-Drucks 17/13629 vom 24.5.2013). Auch wenn zu unterstellen ist, dass die weitaus überwiegende Zahl der Empfänger von SGB II-Leistungen vorhandenes Einkommen oder Vermögen korrekt angibt, hat bereits das Wissen um einen möglichen Datenabgleich eine nicht zu unterschätzende Präventivwirkung (vgl Harich in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 52 RdNr 6; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 118 RdNr 4, Stand 12/2010; 18. Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für den Datenschutz - BT-Drucks 14/5555, S 137 zu dem zum 1.1.1998 eingeführten Sozialhilfedatenabgleich). Entgegen der Ansicht des Klägers muss der Gesetzgeber nicht allein auf die Deklarationsbereitschaft der Leistungsberechtigten bei Antragstellung abstellen, sondern kann eine Verifizierung der (fortdauernden) Richtigkeit der Angaben durchführen.
Ein ebenso wirksamer, den Betroffenen aber weniger belastender Weg als das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs ist nicht ersichtlich (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 118 RdNr 4, Stand 12/2010). Das automatisierte, pauschale Abgleichverfahren ist in den meisten Fallgestaltungen zu Unrecht bezogener SGB II-Leistungen die einzige Möglichkeit einen Doppelbezug von Sozialleistungen bzw einen Leistungsbezug trotz Vorhandenseins von Einkommen und Vermögen zu belegen (Zahn, Datenabgleich zur Missbrauchskontrolle im Bereich der Sozialleistungen, 2001, S 230). Das LSG hat insofern zu Recht darauf hingewiesen, dass stichprobenartige Einzelabfragen schon wegen der hohen Zahl von Kreditinstituten in der Bundesrepublik und wegen der möglicherweise hohen Zahl der Abfragen kein praktikables alternatives Mittel zur Zielerreichung sind (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168 ff, 194 f). Bei der Auswahl der in eine mögliche Stichprobe einbezogenen Kreditinstitute sind keine konkreten gesetzlichen Vorgaben denkbar, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normenklarheit und -bestimmtheit gerecht werden und zugleich zu einer sachgerechten Begrenzung eines Datenabgleichs durch Einzelabfragen vor dem Hintergrund der Zweckbestimmung des Datenabgleichs führen könnten. Das Herausgreifen nur einzelner Leistungsberechtigter wäre mit einer Ungleichbehandlung der SGB II-Bezieher in der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Missbrauchskontrolle verbunden.
Zudem ist zweifelhaft, ob Einzelanfragen überhaupt ein milderes Mittel im Vergleich zu einem automatisierten Verfahren des Datenabgleichs darstellen (BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168 ff, RdNr 123). Aufgrund von individuellen Anfragen - etwa im Wege von stichprobenhaften Überprüfungen - werden die angeschriebenen Kreditinstitute zugleich über den Bezug von existenzsichernden Mitteln durch ihren Kunden direkt unterrichtet, was Einfluss auf deren Kreditwürdigkeit und eine stigmatisierende Wirkung haben kann. Dagegen ist im Rahmen des automatisierten Verfahrens nach § 52 SGB II eine Kenntnisnahme des SGB II-Bezugs durch die Kreditinstitute auszuschließen (vgl BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168 ff, 195). Anders als bei Einzelabfragen greift § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II auf bereits an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelte Daten zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Steuervorteilen zurück.
d) Die Ermächtigung zum automatisierten Datenabgleich wahrt auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
Dieses Gebot verlangt, dass die Schwere des Eingriffs bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe stehen darf. Der Gesetzgeber hat das Individualinteresse, das durch einen Grundrechtseingriff beschnitten wird, den Allgemeininteressen, denen der Eingriff dient, angemessen zuzuordnen. Das Gewicht des Eingriffs wird insbesondere von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der möglichen Verwertung der Daten beeinflusst (BVerfG Urteil vom 11.3.2008 - 1 BvR 2074/05 ua - BVerfGE 120, 378, 401; BFH Urteil vom 18.1.2012 - II R 491/10 - BFHE 235, 151). Ist das Gewicht der Grundrechtsbeeinträchtigung jedoch geringer, kann diese mit Rücksicht auf wichtige Ziele des Gesetzes eher als verhältnismäßig hinzunehmen sein (BVerfG Beschluss vom 13.6.2007 - 1 BvR 1550/03 ua - BVerfGE 118, 168 ff, 195).
Nach diesen Maßstäben steht § 52 Abs 1 Nr 3 SGB II iVm den Regelungen der GrSiDAV - soweit diese zu Eingriffen in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berechtigen - nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung. Die erhobenen und übermittelten Daten weisen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz auf; sie beinhalten insbesondere kein Persönlichkeitsprofil des SGB II-Leistungsberechtigten, bilden seine Persönlichkeit auch nicht teilweise ab und lassen keine Einblicke oder Rückschlüsse auf Art und Intensität von Beziehungen, Kommunikationsverhalten und Kommunikationsinhalt, soziales Umfeld, persönliche Angelegenheiten, Interessen, Neigungen und Gewohnheiten zu (vgl zB BFH Urteil vom 18.1.2012 - II R 491/10 - BFHE 235, 151). Soweit dem SGB II-Träger eine Kenntnis über eventuelle Sparkonten bzw Kapitalerträge, für die Freistellungsaufträge erteilt worden sind, vermittelt wird, handelt es sich lediglich um (Teil-)Informationen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Leistungsberechtigten. Es entsteht kein umfassender "Sozialdatenpool"; vielmehr werden nur Informationen erhoben, zu deren Angabe der SGB II-Leistungsberechtigte ohnehin bei Antragstellung und bei einer späteren Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet wären (Müller-Thele in Mergler/Zink, SGB II/SGB XII, § 52 SGB II RdNr 11, Stand April 2009).
Auch die Häufigkeit des automatisierten Datenabgleichs führt nicht zu dessen Unangemessenheit. § 52 Abs 1 S 1 SGB II wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) in der Weise geändert, dass anstelle des zuvor festgelegten "regelmäßigen Datenabgleichs" vierteljährliche Vorgaben für den Datenabgleich durch die Bundesagentur und die zugelassenen kommunalen Träger normenklar festgelegt worden sind (vgl BT-Drucks 16/1410, S 30). Das LSG hat bereits darauf hingewiesen, dass nach Durchführung der automatisierten Abfrage die Daten unverzüglich gelöscht werden, falls keine Kapitalerträge gemeldet worden sind (vgl § 52 Abs 2a S 3 SGB II, § 52 Abs 3 SGB II). Diese Regelungen beinhalten umfassende verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Einhaltung des verfassungsrechtlich gebotenen Datenschutzes.
Die Häufigkeit der Datenabgleiche hat der Gesetzgeber mit den rechtfertigenden Gründen der Fluktuation bei den Leistungsbeziehern, der Häufigkeit von Veränderungen ihrer wirtschaftlichen Situation sowie dem Aufwand und Zeitbedarf für die Durchführung des Datenabgleichs bei den Auskunftsstellen begründet (BR-Drucks 483/05, S 7). Die Ausführungen des Gesetzgebers verdeutlichen, dass von dem automatisierten Datenabgleich auch diejenigen Leistungsbezieher erfasst werden sollten, die nur für kurze Zeit SGB II-Leistungen beziehen. Da sich der Datenabgleich zu den Stichtagen 1.1., 1.4. und 1.7. jeweils nur auf das vorangegangene Kalendervierteljahr bezieht, ermöglicht der Datenabgleich eine schnelle Reaktion auf die geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Demgegenüber führt ein zeitlich größerer Abstand der Datenabgleiche zwangsläufig zu vermehrten Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, die regelmäßig mit einer erschwerten oder nicht mehr möglichen "Rückführung" der überzahlten SGB II-Beträge verbunden sind.
Auch die zeitlich länger zurückwirkenden Datenabgleiche zwischen der BA und des Bundeszentralamts für Steuern zum 1.10. eines jeden Jahres sind durch ausreichende Gründe gerechtfertigt. Nach § 52 Abs 4 SGB II iVm § 1 Abs 1 S 2 GrSiDAV werden in den Abgleich mit dem Bundeszentralamt für Steuern zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben. Dies hat der Verordnungsgeber mit Gründen der praktischen Durchführbarkeit des Datenabgleichs gerechtfertigt, ohne dass dies aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden wäre. Er hat darauf Bezug genommen, dass bei dem Bundesamt für Finanzen (als Vorgängerin des seit 1.1.2006 zuständigen Bundeszentralamtes für Steuern) erst im vierten Kalendervierteljahr ein zuverlässiger Datenbestand über das Vorjahr vorliege, während im ersten, zweiten und dritten Kalendervierteljahr die Anfragesätze auf der Grundlage der jeweils aktuellen Daten geprüft würden (BR-Drucks 483/05, S 7). Dieser einmalige im Verlauf des Kalenderjahres auf das gesamte vorangegangene Jahr bezogene, "rückwirkende Datenabgleich" ist im Hinblick auf die Ziele des § 52 SGB II erforderlich, weil sich - unbeschadet der Verkürzung der Übermittlungsfristen der inländischen Kreditinstitute von dem Zeitraum bis zum 31.5. des Folgejahres auf den Zeitraum bis zum 31.3. des Folgejahres (durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010, BGBl 1768) - in zahlreichen Fallgestaltungen auch weiter zurückliegende Informationen zu Vermögen und Zinserträgen oder aktuellere Daten ergeben können. So ist zB - bei einem Verbrauch von Vermögen vor einem (erneuten) Antrag auf SGB II-Leistungen - auch ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II in Betracht zu ziehen (vgl hierzu BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 76/12 R - RdNr 13; BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14), der erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung erbracht worden ist, erlischt. Zwar können die nicht auf die Dauer und die zeitliche Lage eines SGB II-Bezugs im Jahresverlauf abstellenden Stichtage in einigen Fallgestaltungen des jahresbezogenen Abgleichs dazu führen, dass diese (nur) bereits bekannte Inhalte ergeben. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber in Bezug genommenen Gründe der praktischen Durchführbarkeit des Datenabgleichs zu festgelegten Zeitpunkten führen jedoch auch diese Nachteile, die dem von Datenabgleichen Betroffenen infolge des Abgleichs drohen, angesichts der verfolgten Ziele nicht zur Unangemessenheit der Ermächtigung.