...Das Landgericht hat seine Überzeugung, die Angeklagten hätten in dem Moment, als M. der Geschädigten das Telefon entrissen habe, auch beabsichtigt, das Mobiltelefon dauerhaft für sich zu behalten und zu verwenden, auf den Umstand gestützt, dass M. der Geschädigten das Telefon entrissen und R. eingeräumt habe, das Telefon am Tatort an sich genommen und dieses seit dem Tattag genutzt zu haben....