Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 17.02.2016


BGH 17.02.2016 - 5 StR 554/15

Mittäterschaftliche schwere Brandstiftung: Rückschluss auf einen konkludenten gemeinsamen Tatplan oder psychische Beihilfe


Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
17.02.2016
Aktenzeichen:
5 StR 554/15
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR554.15.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend LG Neuruppin, 6. August 2015, Az: 13 KLs 7/15
Zitierte Gesetze

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten A.   wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2015, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Brandverlauf und -schaden,

b) im Gesamtstraf- und Adhäsionsausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten Z.    gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und Wohnungseinbruchsdiebstahls, den Angeklagten A.   außerdem wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und Adhäsionsaussprüche getroffen. Der Angeklagte A.   wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision ausschließlich gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; der Angeklagte Z.    greift das Urteil mit der allgemeinen Sachrüge umfassend an. Während die Revision des Angeklagten Z.    unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat das wirksam beschränkte Rechtsmittel des Angeklagten A. Erfolg.

2

1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte A.   im Verlauf eines gemeinschaftlichen „Trinkgelages“ gegenüber dem Angeklagten Z.    zur Sprache, dass er gegen die Adhäsionsklägerin E.      noch offene finanzielle Ansprüche habe. Tatsächlich bestanden derartige Ansprüche nicht. Im weiteren Gespräch verkündete der Angeklagte A.   den Plan, seine vermeintlichen Ansprüche im Wege „der Selbsthilfe“, nämlich in Form eines Einbruchs in den von der Adhäsionsklägerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Bungalow, zu realisieren. Dabei ging er zutreffend davon aus, dass in dem Bungalow niemand anwesend sein würde. Der Angeklagte Z.    erklärte sich auf Bitten des A.   bereit, bei der beabsichtigten Tat mitzumachen.

3

In einem von dem Angeklagten A.  , der nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügte, geführten PKW fuhren beide zum Tatort. Sie brachen in den Bungalow ein und durchsuchten ihn nach stehlenswerten Gegenständen. Die für lohnend befundenen Dinge trugen sie zum PKW und luden sie ein. Beim Durchsuchen des Bungalows fand der – wegen versuchter schwerer Brandstiftung einschlägig vorbestrafte – Angeklagte Z.    zufällig einige Flaschen, die brennbare Flüssigkeit enthielten. Spätestens durch diesen Fund kam Z.    auf den Gedanken, den Bungalow „nach beendetem Diebeszug anzuzünden und dabei die gefundene Flüssigkeit als Brandbeschleuniger zu benutzen“ und goss die Flüssigkeit auf den Fußboden und über eine Kommode.

4

In der Hauptverhandlung konnte weder festgestellt werden, ob der Angeklagte Z.    mit der Inbrandsetzung – über die bloße Zerstörung des Bungalows durch Feuer hinaus – weitere Absichten verband, noch ob es hierüber und über die Brandlegung als solche zu konkreten Absprachen zwischen den Angeklagten kam. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass sowohl das Ausgießen der Flüssigkeit als auch deren anschließende Entzündung durch den Angeklagten Z.    vom Angeklagten A.   wahrgenommen und von ihm auch gebilligt wurde. Beide Angeklagten hatten auch wahrgenommen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft im Abstand von nur drei bis vier Metern ein gleichartiger Bungalow befand und ein Übergreifen auf diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten stand, was beide jedoch zumindest billigend in Kauf nahmen. Nachdem Z.    die Flüssigkeit angezündet hatte, verließen beide Angeklagte eilig den Bungalow, stiegen in den abfahrbereit daneben stehenden PKW und fuhren los. Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte das vollständige Abbrennen beider Bungalows nicht verhindern (UA S. 13 f.).

5

Dass der Angeklagte A.   von der Brandlegung wusste und sie billigte und nicht etwa von dem schon brennenden Feuer überrascht wurde, hat die Strafkammer beweiswürdigend aus den Gegebenheiten am Tatort und den Umständen der Begehung des Einbruchs entnommen (UA S. 19 f.).

6

2. Die Urteilsfeststellungen vermögen eine mittäterschaftliche Begehung der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) durch den Angeklagten A.   nicht zu belegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 hierzu ausgeführt:

„Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeinsamen Straftat befindet.

Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Feststellungen auf UA S. 13 die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung des Angeklagten A.   an der vom Mitangeklagten Z.    eigenhändig verwirklichten schweren Brandstiftung nicht. Entscheidend ist, dass das Landgericht keine Absprache zwischen den Angeklagten über die Brandlegung festzustellen vermochte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte A.   das Vorgehen des Z.    beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludenten gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu. Mehr noch: Die vorgenannten Urteilsfeststellungen können im Lichte der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung führen (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225).

An der vorstehend skizzierten rechtlichen Beurteilung vermögen auch die für sich genommen überzeugenden tatrichterlichen Beweiserwägungen auf UA S. 19 f. nichts zu ändern. Aus ihnen geht mit Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage lediglich hervor, dass die Angeklagten den Wohnungseinbruchdiebstahl vor Inbrandsetzen des Bungalows als abgeschlossen ansahen, nicht jedoch, dass sich der Beschwerdeführer am Folgegeschehen als Mittäter beteiligen wollte. Eine dahingehende Übereinkunft hat das Landgericht – wie auch die beweiswürdigenden Überlegungen zum Tatmotiv zeigen (vgl. UA S. 21-23) – gerade nicht festgestellt, obschon solches in Ansehung des Inhalts der richterlichen Beschuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers ohne Rechtsverstoß gegen § 261 StPO möglich gewesen wäre.“

7

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafen- und den Adhäsionsausspruch.

Schneider                       König                       Berger

                     Bellay                      Feilcke