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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 8. Juni 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 505/16
Die Revision der Nebenklägerin H. A. gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2016 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 417/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 379/16
Die Vollziehung des Beschlusses der Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2016 wird bis zur Entscheidung des Senats über die Beschwerde des Antragsgegners gegen diesen Beschluss ausgesetzt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 ARs 20/16
Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 14 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Mainz.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 398/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31. März 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 342/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 11. Februar 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten M. N. und C. B. betrifft. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die Staatskasse trägt die Kosten der den...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 177/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 13. Januar 2016, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 262/16
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 4. August 2016 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 440/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Die Rüge unter Ziffer I.4. der Revisionsbegründung der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 193/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 22. Juni 2016, soweit er verurteilt wurde, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung und des vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe schuldig ist, b) im Strafausspruch wegen des Körperverletzungsdelikts und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 440/16
Auf die Revision des Angeklagten B. A. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 480/16
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. April 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: In den Fällen, in denen der nach Deutschland unversteuert und unverzollt eingeführte Feinschnitttabak durch den britischen Zoll in Großbritannien oder bereits durch den deutschen Zoll in Deutschland sichergestellt wurde, nachdem ihn die Angeklagte von ihrem...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 542/16
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 14. Dezember 2015 im Strafausspruch und im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. 2. Auf die Revisionen der Angeklagten J. und M. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Der Adhäsionsausspruch hinsichtlich des Angeklagten M. wird aufgehoben. Hinsichtlich des Angeklagten J....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 351/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Juni 2016 aufgehoben a) in den Fällen II 1 A Ziffer 1, 3, 4, 9, 10, 16, 17, 19, 20, 28, 29 und II 1 B Ziffer 36, 38, 39, 40, 41 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen; b) im Ausspruch über die verbleibenden Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen; c) im Ausspruch über die Verfallsanordnung nach § 111i Abs. 2 StPO mit den zugehörigen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 492/16
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Oktober 2015 a) soweit dieser verurteilt worden ist, b) in den Fällen II. 4, 12, 16 und 20 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch, soweit die Mitangeklagten A. und B. davon betroffen sind, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 166/16
Zuständig ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 196/16
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. April 2016 wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die dem Neben- und Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorgenannte Urteil - mit Ausnahme der Entscheidung über die Adhäsionsanträge - mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 389/16
1. Die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 16. Februar 2016 werden als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. 3. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der dem Angeklagten durch die Revision der Nebenklägerin im Revisionsverfahren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 344/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 14. April 2016 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 389/16