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RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
1. Der Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2016 wird aufgehoben. 2. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. April 2016 - Az.: (2) 53 Ss 25/15 (16/15) - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 278/16
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juli 2016 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 436/16
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 8. März 2016 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 364/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 27. Juli 2016 a) im Ausspruch über die für die Fälle B. IV. der Urteilsgründe (50 Kokainankäufe des Angeklagten bei R. ) verhängten Einzelstrafen, b) im Gesamtstrafenausspruch und c) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 587/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 7. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 360/16
Weder aus § 153 Abs. 2 und 5 Satz 1 GVG noch aus § 20 Bremisches AGGVG ergibt sich, dass nur der erkennenden Strafkammer zugewiesene "Stationsreferendare" für Aufgaben der Protokollführung herangezogen werden dürfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 548/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. August 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 604/16
1. Maßgeblich für das Mitsichführen von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist deren Zugänglichkeit für den Täter während irgendeines Stadiums der Tatausführung. 2. Für die Beurteilung dessen hat die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt während des Handeltreibens lediglich indizielle Bedeutung.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 394/16
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 323/16
Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des § 303b Abs. 1 StGB ist es unerheblich, ob der betroffene Datenverarbeitungsvorgang rechtmäßigen oder rechtswidrigen Zwecken dient.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 164/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 24. November 2015 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die durch den Angeklagten C. erhobene Verfahrensbeanstandung, mit der er die Verwertung von Beweisstoff rügt, der aufgrund einer u.a. die A. P. AG, einer Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, deren Verwaltungsrat er war, betreffenden...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 186/16
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Göttingen vom 28. März 2007 und den Urteilen des Amtsgerichts Schleswig vom 16. Juni 2009 und 1. April 2010 beziehen, ist das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - Hamburg zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 385/16, 2 ARs 387/16, 2 ARs 388/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 463/16
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Mai 2016 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 409/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 144/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 7. März 2016 a) soweit es den Angeklagten J. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung, der Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie der räuberischen Erpressung schuldig ist; b) soweit es den...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 278/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. August 2016 im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 497/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 1. Februar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 235/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. August 2016 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit darin die Verpflichtung des Angeklagten zur Erstattung künftiger materieller und immaterieller Schäden des Adhäsionsklägers festgestellt worden ist. 2. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen a) im Umfang der Aufhebung; b) soweit der Adhäsionskläger die Verurteilung des Angeklagten zu einem den zuerkannten Betrag von 5.000 €...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 496/16