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1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 2. Auf die Revisionen der Nebenbeteiligten wird das vorgenannte Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Geldbußen unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 424/15
1. Für die nachträglichen Entscheidungen im Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zuständig. 2. Das Verfahren zur Entscheidung gemäß § 119a Abs. 1 StVollzG ist bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam anhängig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 5/16
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 1. Juni 2016 wird a) das Verfahren insoweit eingestellt, als der Angeklagte im Fall 199 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB aF verurteilt worden ist; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insoweit der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 487/16
1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2015 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2014 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aufrechterhalten worden sind; die Aufrechterhaltung dieser Entscheidungen entfällt; b) der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklagte A. der tateinheitlich in zwei Fällen begangenen besonders schweren...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 522/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Juli 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, dass eine "Verletzung der Hinweis- und Protokollierungspflichten des § 257c StPO" vorliege, entspricht nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 39/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 305/16
Die Revisionen der Angeklagten und der Nebenbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 13. August 2015 werden verworfen, die Revision des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass dieser Angeklagte wegen einer Tat der Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr - unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung - verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 185/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. März 2016 aufgehoben, soweit von der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen worden ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 358/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 15. Juni 2016 mit den zugehörigen Feststellungen im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 419/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 20. April 2016 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben, soweit „festgestellt (wird), dass sich die Forderung Ziff. 2 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ergibt“. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 473/16
Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 19. September 2016 wirksam zurückgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 558/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Februar 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 343/16
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5. November 2015 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 179/16
1. Ob die Klage im Sinne des § 211 StPO auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel (sog. Nova) wieder aufgenommen werden durfte, überprüft das Revisionsgericht als besondere Prozessvoraussetzung auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens vorliegenden Akteninhalts. 2. Bestand bei Eröffnung hiernach bezüglich der Nova ein Beweisverwertungsverbot, so ist dies im Revisionsverfahren ebenso wie im Eröffnungs- und Hauptverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; eines...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 230/16
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und, soweit es diesen Angeklagten betrifft, auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. März 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 331/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Juni 2016 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 381/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Y. und L. wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. März 2016 - auch soweit es den Angeklagten U. betrifft - a) in den jeweiligen Schuldsprüchen dahin geändert, dass aa) der Angeklagte Y. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in 16 Fällen (Fälle 1 bis 12, 15 und 17 bis 19 der Urteilsgründe) und des Betrugs in vier Fällen (Fälle 13, 14, 16 und 20 der Urteilsgründe) schuldig ist, bb) die Angeklagten L. und U. jeweils des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 291/16
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. Mai 2016 wird auf seine Kosten verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 444/16
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 15. Oktober 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 235/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 472/16