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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. August 2014 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 535/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 2014, soweit er verurteilt wurde, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 488/14
Die Revisionen der Nebenkläger und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. März 2014 werden verworfen. Der Angeklagte und die Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 460/14
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 498/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 569/14
1. Der Beschluss des Landgerichts München I vom 3. Dezember 2014, mit dem die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 2010 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Revision des Verurteilten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 116/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 21. November 2014 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch des vorbezeichneten Urteils dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchdiebstahls mit Waffen und der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 115/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 6. November 2014 - im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist und - im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 108/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Juli 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und im Fall II. 7. der Urteilsgründe des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe, Besitz von Munition und Besitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 478/14
1. Auf die Revision des Angeklagten P. B. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. August 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten P. B. und die Revision des Angeklagten S. B. werden verworfen. 4. Der...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 63/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. November 2014 insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 89/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat bemerkt ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. Februar 2015: 1. Die Rüge eines Verstoßes gegen die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 40/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 1. Juli 2014, soweit es den Angeklagten betrifft, in Ziffer 3 des Tenors dahin geändert, dass festgestellt ist, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus der Tat vom 28. Mai 2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Von einer Entscheidung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 605/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Juli 2013, auch soweit es den Mitangeklagten Ng. betrifft, aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 99/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 46b StGB hat der Generalbundesanwalt zutreffend angeführt: "Die Nichtanwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 132/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Einzelstrafausspruch zu Fall II. 2. der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und c) im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzuges der Strafe vor Vollziehung der Maßregel. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 444/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. Februar 2013 aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 426/13
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 14. Juli 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen III.5 bis III.29 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 21 Fällen (Tatzeitraum von Januar 2010 bis 11. Dezember 2011 sowie ab 10. Januar 2012 bis Ende Januar 2012) verurteilt worden ist; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 398/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Mai 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 405/14
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 235/14