Entscheidungsdatum: 29.04.2015
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren, die Angeklagten D. und E. jeweils wegen wettbewerbsbeschränkender Absprache bei Ausschreibungen in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (Angeklagter D. ) bzw. zwei Jahren und vier Monaten (Angeklagter E. ) verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts geltend machen und Verfahrensrügen erheben. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos.
A.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
I. Der Angeklagte N. war als Geschäftsführer der ET. GmbH von der P. , einem Zweckverband von elf Landkreisen und einem Stadtkreis, beauftragt worden, beschränkte Ausschreibungen für Aufträge im Rahmen der technischen Umgestaltung einer Tierkörperverbrennungsanlage durchzuführen. Seitens der P. war dabei vorgegeben, dass mindestens drei unterschiedliche Firmen ein Angebot abgeben sollten; die Aufträge sollten – sofern möglich – an Unternehmen aus der näheren Umgebung vergeben werden. Den regen Wettbewerb wollte die P. nutzen, um ein möglichst günstiges Angebot zu bekommen.
Der Angeklagte N. beschloss, die Ausschreibungen zu manipulieren, um sich dadurch eine erhebliche Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. In Absprache mit einem der Mitangeklagten bzw. dem gesondert Verfolgten K. , von denen jeder um die Beauftragung des Angeklagten N. durch die P. wusste, wollte er deren Unternehmen den jeweiligen Auftrag verschaffen. Dazu sollten neben dem Angebot des begünstigten Unternehmens noch „Schutzangebote“ abgegeben werden, um die Anforderungen an die Zahl der an der Ausschreibung teilnehmenden Firmen dem Schein nach zu erfüllen. Diese „Schutzangebote“ sollten von Unternehmen stammen, mit deren Verantwortlichen eine Absprache dahingehend erfolgt ist, dass das Angebot über demjenigen des für den Zuschlag ausersehenen Unternehmens liegt. Auf diese Weise sollte der tatsächliche Wettbewerb ausgeschaltet, für die P. aber der Eindruck erweckt werden, das zuvor vom Angeklagten ausersehene Unternehmen habe sich unter Wettbewerbsbedingungen als der wirtschaftlich günstigste Anbieter der ausgeschriebenen Leistungen erwiesen. Als Gegenleistung für die vom Angeklagten N. bereitete Sicherung der Auftragsvergabe unter Ausschaltung des Wettbewerbs sollten die jeweils begünstigten Unternehmen eine dem Angeklagten N. zuzuordnende Firma „rückbeauftragen“ und ihm dadurch ein Auftragsvolumen in „nicht unerheblicher Höhe“ verschaffen. Damit diese Rückbeauftragung für die P. unerkannt blieb, plante der Angeklagte N. zur Verschleierung die Nutzung seines komplexen Firmengeflechts. So sollte der Auftrag an die PI. , eine dem Angeklagten N. zuzurechnende Firma, erfolgen, für die er bewusst gegenüber der P. nicht nach außen in Erscheinung trat, deren faktischer Geschäftsführer er aber war.
Im Einzelnen handelte es sich um die Manipulationen der folgenden Ausschreibungen:
1. Im Frühjahr 2009, noch vor dem 15. April 2009 in Ausführung der beschriebenen Vorgehensweise plante der Angeklagte N. mit dem Mitangeklagten E. , diesem als Geschäftsführer der A. einen lukrativen Auftrag für den Bereich Prozessleitsysteme zu verschaffen. Absprachegemäß besorgte der Angeklagte E. zwei „Schutzangebote“ von mit ihm gut bekannten Unternehmern. Während das erste das Angebot der A. , welches auf 1.221.784,90 € lautete, um etwa 181.600 € überschritt, lag das zweite etwa 52.700 € über dem A. -Angebot. Jedoch war dieses Angebot, welches von dem gesondert Verfolgten Kl. stammte, von einer nicht ermittelbaren Person manipuliert worden, indem bei zwei Positionen vermerkt wurde, die Leistung könne nicht erbracht werden. Entsprechend der Empfehlung des Angeklagten N. , der dabei zur zusätzlichen Absicherung der Auftragsvergabe an die A. trotz des Umstands, dass diese nicht aus der Region stammte, die Unvollständigkeit des durch Kl. abgegebenen Angebots als besonderes Manko darstellte, erteilte die P. am 30. April 2009 der A. den Zuschlag. In der Folge erteilte der Angeklagte E. der dem Angeklagten N. zuzurechnenden PI. zwei Aufträge in Höhe von 478.839,74 €.
2. Ebenfalls im Frühjahr 2009, noch vor dem 15. April 2009 wollte der Angeklagte N. der M. GmbH auf die vorbeschriebene Weise einen Auftrag für unternehmerische Leistungen aus dem Bereich Metallverarbeitung verschaffen. In Absprache mit dem Angeklagten N. gab K. ein Angebot ab und erklärte sich bereit, im Gegenzug seinerseits den Angeklagten N. bzw. zur Verschleierung eine ihm zuzurechnende Firma zu beauftragen. K. erhoffte sich neben der Vergabe des lukrativen Auftrags auch zukünftige „Bevorzugungen“. Der Angeklagte N. selbst beschaffte sich von einem mit ihm befreundeten Unternehmer ein „Schutzangebot“, welches deutlich über dem Angebotspreis von K. lag. Über die Firma Pr. , die ebenfalls dem Angeklagten N. zuzurechnen war, bei der er aber nach außen zur Verschleierung nicht in Erscheinung trat, gab er selbst schließlich das dritte Angebot ab, welches ebenfalls absprachegemäß über dem Angebot von K. lag. Auf die Empfehlung des Angeklagten N. erhielt die M. GmbH den Auftrag von der P. . In der Folge erteilte K. der PI. einen Auftrag in Höhe von 140.560,50 €.
3. Im Herbst 2009, jedoch noch vor dem 21. Oktober 2009, beschloss der Angeklagte N. , das beschriebene Geschäftsmodell einzusetzen, um seinem Freund, dem Angeklagten D. , als Geschäftsführer der C. GmbH einen Auftrag aus dem Bereich Klima- und Lüftungstechnik zu verschaffen. D. ließ sich darauf ein, die erforderlichen „Schutzangebote“ zu beschaffen und die dem Angeklagten N. zuzurechnende PI. seinerseits zu beauftragen, um den lukrativen Bauauftrag zu erhalten, aber auch, da er sich weitere Vorteile aus der Geschäftsverbindung versprach. Der Angeklagte D. beschaffte die „Schutzangebote“ von mit ihm bekannten Unternehmern, deren Angebote absprachegemäß über dem der C. GmbH lagen. Auf die Empfehlung des Angeklagten N. erhielt diese den Auftrag von der P. und beauftragte ihrerseits über den Angeklagten D. die PI. mit der Leistung von „Know-How“ in Höhe von 102.250 €.
4. Im Herbst/Winter 2009, noch vor dem 9. Dezember 2009, kam der Angeklagte N. erneut mit dem gesondert Verfolgten K. überein, der Firma des K. einen weiteren Auftrag aus dem Bereich Metallverarbeitung zu beschaffen. Die zur Manipulation der Ausschreibung erforderlichen „Schutzangebote“ beschaffte der Angeklagte N. durch Vermittlung des Angeklagten D. von bekannten Unternehmern. Diese Angebote überstiegen wie abgesprochen das von K. abgegebene. Sowohl das von K. abgegebene als auch eines der „Schutzangebote“ hatte der Angeklagte N. hinsichtlich Einzel- und Gesamtpreis in seinen Geschäftsräumen ausgefüllt. Auf Empfehlung des Angeklagten N. beauftragte die P. das Unternehmen des K. , der wiederum die PI. in Höhe von 281.383 € rückbeauftragte.
II. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten N. als vier Fälle der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 1 StGB gewertet und sich vom Vorliegen der Regelbeispiele des § 300 Satz 2 Nr. 1 und 2 Alt. 1 StGB überzeugt. Das Verhalten der Angeklagten D. und E. hat es jeweils als eine wettbewerbsbeschränkende Absprache bei Ausschreibungen nach § 298 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit Bestechung im geschäftlichen Verkehr gemäß § 299 Abs. 2 StGB gewertet. Insoweit ist es jeweils vom Vorliegen des Regelbeispiels des § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB ausgegangen, da sich ihre Tat auf die Verschaffung eines Vorteils großen Ausmaßes durch den Angeklagten N. bezogen habe.
B.
Die von den Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bedarf Folgendes der Erörterung:
I. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten N.
Die Rüge der Verletzung des „§§ 243 Abs. 4 Satz 1 und 2, 273 Abs. 1a Satz 2 StPO" ist bereits unzulässig soweit sie sich gegen die unterlassene Mitteilung von auf eine Verständigung abzielenden Gesprächen betreffend den früheren Mitangeklagten Dr. richtet und bleibt auch im Übrigen ohne Erfolg.
1. Nach dem Revisionsvortrag liegt der Rüge folgendes Geschehen zugrunde:
Im Anschluss an einen Hauptverhandlungstermin fand zwischen den berufsrichterlichen Strafkammermitgliedern, den Verteidigern und den Vertretern der Staatsanwaltschaft ein Rechtsgespräch statt. Gegenstand desselben war die Möglichkeit einer Verständigung bezüglich aller Angeklagten. Der Vorsitzende verwies darauf, dass nach „derzeitiger Sachlage“ für den Angeklagten Kli. eine Einstellung nach § 153a StPO in Betracht komme. Bezüglich des Angeklagten Dr. wurde für den Fall eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe von sieben bis acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung in Aussicht gestellt. Angesichts dieser Strafvorstellung beendeten die Verteidiger das Gespräch. Am darauffolgenden Termin der Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende lediglich mit, dass ein Rechtsgespräch geführt und dass bezüglich des Angeklagten Kli. eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO erörtert worden sei; eine Verständigung im Übrigen sei nicht zustande gekommen.
2. Dieser Vortrag genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach sind die Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt. Der Revisionsführer macht insoweit eine Verletzung der Mitteilungspflichten aus nicht ihn selbst betreffenden Verständigungsgesprächen geltend. Ob der von den Transparenzvorschriften des Verständigungsgesetzes bezweckte Schutz des von der Verständigung betroffenen Angeklagten ausnahmsweise auch auf Mitangeklagte zu erstrecken sein kann, die von der nicht hinreichend transparenten Verständigung nicht betroffen sind, bedarf – auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des fairen Verfahrens – der Kenntnis der Verfahrensrolle des Angeklagten, auf den sich die Verständigungsgespräche bezogen haben. Denn ist derjenige nicht mehr Mitangeklagter, liegt in Bezug auf ihn schon keine unmittelbare Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO vor, was Auswirkungen auf die Frage der Schutzwirkung für den nicht betroffenen Angeklagten haben kann. Die Revision unterlässt es aber mitzuteilen, dass Dr. zum Zeitpunkt der Mitteilung nicht mehr Mitangeklagter in diesem Verfahren war. Das Verfahren war bereits zuvor abgetrennt worden. Dies steht dem Erfolg der Rüge möglicherweise entgegen und wäre daher vorzutragen gewesen (vgl. zur Vortragspflicht von gegenläufigen Tatsachen BGH, Beschluss vom 11. März 2014 – 1 StR 711/13, NStZ 2014, 532; BGH, Urteil vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292 ff.).
3. Die Rüge würde aber auch dessen ungeachtet nicht durchgreifen. Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der Beschwerdeführer im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2014 – 2 BvR 989/14, StV 2014, 649; BGH, Beschluss vom 24. April 2014 – 5 StR 123/14; BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 4 StR 587/14). Dass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten Inhalts des mit dem Verteidiger des Dr. geführten Verständigungsgesprächs sein Prozessverhalten geändert hätte, wird von der Revision nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich solche Kenntnis auf sein Verteidigungsverhalten hätte auswirken können.
4. Soweit die Revision eine Verletzung in Bezug auf den Mitangeklagten Kli. geführte Gespräche geltend macht, liegen nach dem Revisionsvortrag schon die Voraussetzungen für eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO nicht vor. Denn diese besteht nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; BGH, Beschluss vom 29. April 2014 – 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. April 2015 – 5 StR 9/15).
5. Soweit der Revisionsführer mit seiner Rüge eine Verletzung der Mitteilungspflichten in Bezug auf ihn betreffende Verständigungsgespräche geltend machen möchte, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Nach seinem Revisionsvortrag ist nicht dargelegt, dass insoweit etwas erörtert worden wäre, was gemäß § 243 Abs. 4 StPO hätte mitgeteilt werden müssen. Zu dem vorzutragendem Inhalt gehört auch dann, wenn keine Verständigung zustande gekommen ist, jedenfalls der Verständigungsvorschlag und die zu diesem abgegebenen Erklärungen der übrigen Verfahrensbeteiligten (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 1 StR 242/14, NStZ 2015, 352). Dass solches erörtert worden wäre, trägt die Revision nicht vor. Soweit der Revisionsführer die Mitteilungspflichten schon dadurch ausgelöst sehen will, dass Zweck des Rechtsgesprächs die Möglichkeit einer Verständigung bezüglich aller Angeklagten, mithin auch ihn selbst betreffend gewesen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 1 StR 422/14, NStZ 2015, 293 f.), verkennt er, dass es allein auf die tatsächlich erfolgten Erörterungen ankommt, die er selbst nicht behauptet.
6. Soweit die Revision eine Verletzung der Protokollierungspflicht aus § 273 Abs. 1a Satz 2 i.V.m. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO rügt, ergibt sich schon aus ihrem Vortrag, dass ein solcher Rechtsfehler nicht vorliegt. Nach § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO muss das Protokoll u.a. die Beachtung der in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Mitteilungen wiedergeben. Sollte entgegen § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO eine Erörterung, die außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hat, nach Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht oder nur unzureichend bekannt gemacht und damit die Informationspflicht nicht beachtet worden sein, so ergibt sich aus dem Schweigen des Protokolls kein zusätzlicher Rechtsfehler. Ein "Fehlen der Protokollierung" liegt gerade nicht vor (BGH, Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 f.). Vielmehr gibt das Protokoll auch nach dem Vortrag der Revision den Gang der Hauptverhandlung zutreffend wieder.
II. Zur Verfahrensrüge des Angeklagten D.
Die Revision macht das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StGB geltend. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Der Angeklagte D. war zum Fortsetzungstermin am 17. April 2013 nicht erschienen. Unmittelbar vor dem Beginn der Sitzung um 9.30 Uhr hatte er über seinen Verteidiger dem Gericht mitgeteilt, er sei verhandlungsunfähig krank. Der Verteidiger erklärte, er habe kein Attest, auch wisse er nicht, um welche Krankheit es sich handele, der Angeklagte wisse aber, dass er nicht einfach fortbleiben könne. Nach Unterbrechung gab der Verteidiger an, dass er vergeblich versucht habe, seinen Mandanten unter allen ihn bekannten Telefonnummern zu erreichen. Nach einer erneuten Verhandlungspause teilte der Vorsitzende mit, dass polizeiliche Ermittlungen am bisher bekannten Wohnort des Angeklagten in B. durchgeführt worden seien, Polizeibeamte hätten mit dem Vermieter des Angeklagten D. gesprochen. Dieser habe angegeben, D. halte sich schon seit Monaten nicht mehr in der Wohnung auf, er sei abgemeldet und nach unbekannt verzogen. Die Strafkammer fasste sodann einen Beschluss nach § 231 Abs. 2 StPO und setzte die Verhandlung gegen 11.30 Uhr fort. Im nächsten Termin zur Hauptverhandlung am 24. April 2013 erklärte der Angeklagte D. kein Attest beibringen zu können, da er in der Schweiz lebe. Er teilte weiter seine aktuelle Schweizer Wohnadresse mit und dass er sich dort am 16. April 2013 angemeldet habe.
Nunmehr wird mit der Revision vorgetragen, der Angeklagte sei am Morgen des betreffenden Hauptverhandlungstermins an schweren Migräneattacken erkrankt, er habe deswegen Paracetamol nehmen müssen. Seine Reisefähigkeit sei aufgrund der Schmerzen deutlich eingeschränkt gewesen. Krankheitsbedingt wäre er auch nicht in der Lage gewesen, einer Hauptverhandlung zu folgen und seine Interessen vernünftig zu vertreten. Hierzu legt er eine ärztliche Bestätigung eines Schweizer Arztes vom 25. Februar 2014 vor. Diese stellt die eigenanamnestischen Angaben des Angeklagten zu seinem Befinden – die sich mit seinem Revisionsvortrag decken – am 17. April 2013 zusammen. Aufgrund der geschilderten Schmerzen kommt der Mediziner zu dem Schluss, dass die Reisefähigkeit vorübergehend deutlich eingeschränkt gewesen sei.
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob am 17. April 2015 ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung stattfand. Denn das Vorgehen der Strafkammer verletzt § 231 Abs. 2 StPO nicht. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGH, Urteil vom 30. November 1990 – 2 StR 44/90, BGHSt 37, 249, 251; BGH, Beschluss vom 17. März 1999 – 3 StR 507/98; NStZ 1999, 418; BGH, Beschluss vom 25. Juli 2011 – 1 StR 631/10, BGHSt 56, 298). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, dass sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGH, Urteil vom 26. Juni 1957 – 2 StR 182/57, BGHSt 10, 304, 305; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2001 – 2 StR 194/01, BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 24). Das Revisionsgericht hat dabei zwar ausgehend vom Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung (vgl. aber BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 282/11, StV 2012, 72; Becker in Löwe/Rosenberg, 26. Aufl., § 231 Rn. 44 mwN) die Frage der Eigenmächtigkeit gegebenenfalls im Freibeweis zu überprüfen, jedoch – wie auch sonst bei behaupteten Verletzungen von Vorschriften über das Verfahren – nur auf der Grundlage eines entsprechenden Revisionsvortrags (BGH, Urteil vom 6. März 1984 – 5 StR 997/83, StV 1984, 326; Beschluss vom 3. April 2003 – 4 StR 506/02, BGHSt 48, 264, 267; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2011 – 3 StR 282/11, StV 2012, 72; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 231 Rn. 25).
Ein ausreichender Nachweis der Eigenmächtigkeit ist zur Überzeugung des Senats geführt. Der Schluss, dass der Angeklagte am 17. April 2013 schuldhaft der Hauptverhandlung fern blieb, wird durch eine Gesamtschau seines Verhaltens belegt, was auf Verdeckung seines tatsächlichen Zustands an diesem Tag gerichtet ist und sich zudem im zeitlichen Verlauf nicht nachvollziehbar uneinheitlich darstellt. So hat er sich bei seiner Krankmeldung gegenüber seinem Verteidiger lediglich auf die floskelhafte Beschreibung, krank zu sein, beschränkt; erst mit der Revisionsschrift legt er dies näher dar. Zeitnahe Nachforschungen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit durch die Strafkammer – deren Ausbleiben er mit der Revision beanstandet – hat er dann aber vereitelt. So war er telefonisch unerreichbar – was selbst durch das in der Revision beschriebene Krankheitsbild nicht plausibel erklärt wird – und er hatte seinen Aufenthaltsort bis zum 24. April 2013 nicht offen gelegt, obwohl er sich an seinem bisherigen, dem Gericht bekannten Wohnort seit Monaten nicht mehr aufhielt. Seine Anmeldung am neuen Wohnsitz im Ausland erfolgte demgegenüber erst einen Tag vor seinem Ausbleiben. Trotz des von seinem Verteidiger bestätigten Wissens, nicht einfach unentschuldigt fortbleiben zu können, hat er sich weder am Tag der angeblichen Erkrankung noch zeitnah um eine ärztliche Bestätigung derselben bemüht. Im Revisionsverfahren aber – entgegen seiner Erklärung am nächsten Hauptverhandlungstermin, wegen seines Schweizer Wohnsitzes kein Attest beibringen zu können, was freilich für sich genommen kaum nachvollziehbar ist – hat er sich über zehn Monate später zu einem Schweizer Arzt begeben und diesem die behaupteten Schmerzen bzw. Symptome unterbreitet. Eine Überprüfung der Angaben ließ der vom Angeklagten gewählte Zeitpunkt nicht mehr zu. Hinzu tritt, dass selbst diese auf seinen eigenen Angaben basierende ärztliche Bestätigung die Behauptung, er sei verhandlungsunfähig gewesen, nicht trägt.
III. Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten E.
1. Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO
Nach dem Revisionsvorbringen stellte der Verteidiger am 23. Sitzungstag den Antrag, den in der Schweiz wohnhaften Zeugen Z. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass der Angeklagte N. in Zusammenhang mit der Tierkörperbeseitigungsanlage des Zweckverbands P. O. ab dem Jahr 2009 auch für die PI. im Geschäftsverkehr aufgetreten ist. Zur Begründung führte er aus, der Zeuge sei Revisor einer Firma, die für die PI. Dienstleistungen erbracht habe. In diesem Zusammenhang seien dem Zeugen die geschäftlichen Aktivitäten des Angeklagten N. für die PI. bekannt geworden. Mit Beschluss vom 26. März 2013 lehnte das Landgericht die beantragte Beweiserhebung ab. Soweit mit dem Antrag bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte N. im allgemeinen Geschäftsverkehr für die PI. aufgetreten sei, sei dies aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos; soweit bewiesen werden sollte, dass der Angeklagte N. gegenüber der P. für die PI. aufgetreten sei, sei das Gegenteil bereits erwiesen. Dies gründete es auf die zeugenschaftlichen Angaben der diesbezüglich dargestellten P. -Verantwortlichen. Es zog in seine Bewertung mit ein, dass es schon fragwürdig sei, ob der Zeuge dies bestätigen würde, da bisher kein Anhaltspunkt zu Tage getreten sei, wonach er Geschäftskontakten zwischen der P. und PI. persönlich beigewohnt habe; jedenfalls wäre ein Einfluss einer derartigen Aussage auf die Überzeugungsbildung der Strafkammer ausgeschlossen.
Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein auf die Vernehmung eines Auslandszeugen gerichteter Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 244 Abs. 2 StPO). Dabei ist das Gericht von dem Verbot der Beweisantizipation befreit und darf seine Entscheidung davon abhängig machen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu erwartenden Ergebnisse zu würdigen wären. Kommt es unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags, als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse zu dem Ergebnis, dass ein Einfluss auf seine Überzeugung auch dann sicher ausgeschlossen ist, wenn der benannte Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist eine Ablehnung des Beweisantrags rechtlich nicht zu beanstanden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2014 – 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 f.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 62; vgl. auch Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 356).
Diesen Anforderungen hat das Landgericht genügt. Der Ablehnungsbeschluss legt angesichts der jedenfalls unkonkret gehaltenen Beweisbehauptung (vgl. zu den Anforderungen an die Wahrnehmungssituation des Zeugen BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 – 1 StR 275/10, NJW 2011, 1299, 1300; BGH, Beschluss vom 24. März 2014 – 5 StR 2/14, NStZ 2014, 351, 353 f.) die maßgeblichen Erwägungen so umfassend dar, dass der Angeklagte seine Verteidigung darauf einstellen konnte; hierdurch kann auch überprüft werden, dass die Antragsablehnung auf einer rational nachvollziehbaren, die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles erkennbar berücksichtigenden Argumentation beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2010 – 1 StR 644/09, wistra 2010, 410, 411; Urteil vom 18. Januar 1994 – 1 StR 745/93, BGHSt 40, 60, 63; Becker aaO Rn. 359). Es lag keine besondere Beweissituation vor, der durch die Anlegung eines strengeren Maßstabes an die Ablehnung des Beweisantrages Rechnung zu tragen gewesen wäre (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. März 2014 – 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 f.). Dies gilt auch nicht angesichts des von der Verteidigung herangezogenen Schreibens aus dem Jahr 2011, ausweislich dessen der Angeklagte im Schriftverkehr mit der P. für die PI. aufgetreten ist, da zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen wegen der Vorwürfe sowohl dem Angeklagten als auch den Verantwortlichen der P. bekannt waren. Einer Auseinandersetzung mit diesem Schreiben bedurfte es entgegen dem Vorbringen der Revision wegen des offensichtlichen zeitlichen Auseinanderfallens und dem fehlenden Bezug zum Zeugen Z. nicht.
Da das Landgericht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Einvernahme des Zeugen für die Sachaufklärung nicht notwendig ist, war es – entgegen der Auffassung des Revisionsführers – nicht gehalten, Vernehmungsalternativen zu prüfen. Denn mit der Ablehnung nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO entfällt die Pflicht, sich um den Zeugen weiter zu bemühen. Das Tatgericht hat auch nicht mehr zu prüfen, ob eine Vernehmung in der Hauptverhandlung durch eine Vernehmung im Ausland im Wege der Videokonferenz nach § 247a StPO ersetzt werden kann (BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 445/13, NStZ 2014, 531 f.; BGH, Beschluss vom 5. September 2000 – 1 StR 325/00, NJW 2001, 695 f.).
2. Rüge der Verletzung des § 261 StPO
Der Revisionsführer macht geltend, es fehle an einer den Anforderungen des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO genügenden Feststellung über den Abschluss eines Selbstleseverfahrens, weswegen die davon betroffenen Urkunden nicht wirksam in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien.
Dem liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Am 37. Sitzungstag ordnete der Vorsitzende hinsichtlich der „aus der Anlage 1 ersichtlichen Urkunden“ das Selbstleseverfahren an. Im Folgetermin wurde folgendes protokolliert: „Es wird festgestellt, dass die Berufsrichter und Schöffen von der Selbstleseverfügung vom 10.06.2013 Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten dazu Gelegenheit hatten.“ Weitere Feststellungen zur Kenntnisnahme der in der Anordnung bezeichneten Urkunden erfolgten entgegen dem Vorbringen des Generalbundesanwalts nicht.
Eine Verletzung des § 261 StPO i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 StPO liegt nicht vor. Durch die protokollierte Feststellung des Vorsitzenden sind die von den Selbstleseanordnungen umfassten Urkunden wirksam zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – 5 StR 461/12, NStZ-RR 2013, 255 f.). Zwar erfasst die Feststellung über die Kenntnisnahme nur die „Selbstleseverfügung“, nicht den Wortlaut der betroffenen Urkunden. Diese Feststellung ist als Prozesserklärung nach allgemeinen Regeln der Auslegung zugänglich, die bei zweifelhaftem Sinn des Protokolls geboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 – 3 StR 76/10, BGHR StPO § 249 Abs. 2 Selbstleseverfahren 6; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 1 StR 213/10, ZuM 2013, 124, 126 = BGHSt 58, 15 ff.; BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – 5 StR 461/12, NStZ-RR 2013, 255 f.). Die Feststellung der Kenntnisnahme allein von der „Selbstleseverfügung“, mithin der Anordnung des Selbstleseverfahrens – und nicht der Liste der erfassten Urkunden – erweist sich als sinnentleert. Denn diese Verfügung war bereits am Tag zuvor in Gegenwart aller zu Protokoll gegeben worden. Auch unter Berücksichtigung der im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen nach § 249 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 StPO entsprechenden Formulierung ist offensichtlich, dass versehentlich die erfassten Urkunden keinen Eingang in die Feststellung gefunden haben. Danach war ohne weiteres erkennbar, dass sich die Feststellung auf die von der „Selbstleseverfügung“ erfassten Urkunden bezieht.
3. Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisanträge Nr. 14, 15 und 17)
Soweit die Revision den Ablehnungsbeschluss der Strafkammer deswegen für rechtlich fehlerhaft erachtet, da er nicht zwischen tatsächlicher und rechtlicher Bedeutungslosigkeit unterscheide, weist der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hin, dass die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit erfolgte, was von der auch im Übrigen rechtsfehlerfreien Begründung der Ablehnung getragen werde. Insoweit handelt es sich auch nicht um eine nachgeschobene Begründung durch den Generalbundesanwalt, sondern fußt auf Ausführungen im Ablehnungsbeschluss, der ausdrücklich auf tatsächliche Bedeutungslosigkeit gestützt ist (vgl. RB S. 42).
4. Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisantrag Nr. 30)
Die Revision beanstandet die Ablehnung eines auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichteten, am 30. April 2013 gestellten Beweisantrags, mit dem bewiesen werden sollte, dass es für die Ausführung der der A. von der P. erteilten Aufträge noch technisch notwendig gewesen sei, zahlreiche, im Einzelnen aufgeführte technische Aspekte durch einen Verfahrenstechniker klären zu lassen und in für EDV-Unternehmen umsetzbare Vorgaben zu definieren. Nach der Begründung sollte das Beweisziel dahin gehen, die Beauftragung der PI. als sachlich zwingend und nur auf die Erlangung technischer Beratung gerichtet darzustellen. Dies sei deswegen von Relevanz, da eine sachlich zwingende Beauftragung in der gesamten bisherigen Rechtsprechung noch nicht als Vorteil angesehen worden wäre. Der Antrag habe erst jetzt gestellt werden können, da er eine Reaktion auf die Entscheidungen der Kammer vom 26. März 2013 darstelle.
Die Strafkammer hat diesen Antrag zurückgewiesen. Hierzu hat sie darauf abgestellt, dass das aufgestellte Beweisziel nicht dem Sachverständigenbeweis zugänglich sei und sie es kraft eigener Sachkunde selbst zu beurteilen habe. Zudem sei ein weiterer Aufklärungseffekt nicht zu erwarten. Hilfsweise werde der Antrag auch wegen Prozessverschleppung abgelehnt. Denn die zur Stellung von Beweisanträgen gesetzte Frist sei seit dem 28. November 2012 abgelaufen. Die Staatsanwaltschaft habe die Einstellung der Untreuevorwürfe nach § 154a StPO bereits Ende des Jahres 2012 angeregt. Die Strafkammer habe ein dementsprechendes Ansinnen gegenüber der Verteidigung mit Fax vom 13. März 2013 angekündigt. Am 25. März 2013 schließlich sei die Einstellung beschlossen worden. Der Verteidiger des Angeklagten E. habe in den darauffolgenden Sitzungen erklärt, „heute“ keine Anträge stellen zu wollen. Erst am 30. April 2013 sei dann der Antrag gestellt worden, wofür die Verteidigung keine Gründe genannt habe. Solches ergebe sich auch nicht aus sonstigen Umständen. So habe die Verteidigung schon zu früheren Zeitpunkten Beweisanträge zu dem Thema gestellt, ob der Angeklagte N. der A. verfahrenstechnische Informationen vermittelt hat.
Ungeachtet der Zulässigkeit dieser Rüge – an der auch wegen der unterlassenen Mitteilung des Faxes vom 13. März 2013, aus dem sich Anhaltspunkte für die Beurteilung der Verschleppungsabsicht ergeben könnten, Bedenken bestehen – bleibt die Rüge ohne Erfolg. Denn jedenfalls kann ein Beruhen des Urteils auf dem von der Revision behaupteten Verfahrensfehler ausgeschlossen werden. Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten N. von dem Angeklagten E. diese Beauftragung als Gegenleistung für die sachwidrige Bevorzugung im Wettbewerb gewährt. Auf die sachliche Notwendigkeit der Erteilung von Unteraufträgen seitens der A. kommt es nicht an. Dies hatte die Strafkammer in dem Ablehnungsbeschluss vom 26. März 2013, der u.a. zu den von ihr in Bezug genommenen Beweisanträgen ergangen war – deren Ablehnung von der Revision ebenfalls nicht vollständig vorgetragen wird – bereits ausgeführt und dementsprechend die unter Beweis gestellte Tatsache als tatsächlich bedeutungslos behandelt.
5. Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts (Beweisanträge Nr. 31, 33 bis 41)
Ebenfalls am 30. April 2013 stellte die Verteidigung zahlreiche weitere Beweisanträge, die in eine ähnliche Richtung zielten wie der Beweisantrag Nr. 30. Diese Anträge hat die Strafkammer mit ausführlicher Begründung als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos erachtet und abgelehnt. Hilfsweise hat sie sie auch wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt.
Die Rüge ist unzulässig. Um die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu erfüllen, sind alle Umstände, die für die Prüfung, ob das Tatgericht den Beweisantrag rechtlich richtig gewertet und beschieden hat, Bedeutung haben, vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – 4 StR 78/14, NStZ 2014, 604, 606; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318 f.; Gericke in KK, StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 38 ff. mwN). Dem genügt die Rüge schon deswegen nicht, da der Beschluss zur Ablehnung der Beweisanträge Nr. 9, 11, 14 bis 21, auf dessen Ausführungen die Strafkammer im Ablehnungsbeschluss Bezug nimmt, nicht vorgetragen wird.
6. Rüge der fehlerhaften Bescheidung von Hilfsbeweisanträgen (Hilfsbeweisanträge 64 bis 72)
Die Revision beanstandet die Zurückweisung von 37 Hilfsbeweisanträgen (den Nummern waren teilweise mehrere Anträge zugeordnet), die im Rahmen des Verteidigerplädoyers für den Fall der Verurteilung gestellt wurden. Sie erachtet die Annahme der Ablehnungsgründe als rechtsfehlerhaft; die Ablehnung wegen Prozessverschleppungsabsicht habe nicht erst im Urteil erfolgen dürfen.
Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen den Hilfsbeweisantrag Nr. 66 zu Ziffer 8 wegen eigener Sachkunde, Anträge auf wiederholte Zeugeneinvernahme mangels Aufklärungspflicht, alle Hilfsbeweisanträge im Übrigen als tatsächlich bedeutungslos und sämtliche Anträge „lediglich hilfsweise“ auch wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt.
a) Die Rüge erweist sich als unzulässig. Dem Senat ist es nicht möglich, auf der Grundlage des Revisionsvortrags die erforderliche eigene umfassende Überprüfung des Verfahrens im Hinblick auf die behauptete rechtsfehlerhafte Annahme der Prozessverschleppungsabsicht vorzunehmen. Die Strafkammer nimmt insoweit ausdrücklich auf die Fristsetzung vom 28. November 2012 Bezug, wobei in einer solchen Entscheidung die Annahme von Verschleppungsabsicht bei Antragstellung nach Fristablauf in ihren Grundzügen darzulegen ist, so dass die vollständige Fristsetzung vorzutragen gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 – 1 StR 605/13, NStZ-RR 2014, 251). Da die Revision aber „dem Fristenkriterium in der besonderen Verfahrenskonstellation keine Bedeutung“ zumessen will, wäre diese Verfahrenskonstellation, z.B. durch das gerichtliche Fax vom 13. März 2013, näher darzulegen gewesen. Solches ergibt sich auch aus der Verweisung auf die anderen Rügen – ungeachtet der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Verpflichtung zum geordneten und für jede einzelne Rüge zusammenhängenden Vortrag, um den Revisionsvortrag aus sich heraus verständlich zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 1 StR 234/13) – nicht. Der Vortrag des maßgebenden Verfahrensstoffs durch den Revisionsführer war auch nicht deshalb entbehrlich, weil er die Sachrüge erhoben und die Strafkammer im Rahmen ihrer schriftlichen Urteilsgründe diese Vorgänge erwähnt, freilich ohne den Inhalt der in Bezug genommenen Entscheidungen und Schreiben darzustellen. Denn den vorliegenden Urteilsgründen können die maßgebenden Verfahrensvorgänge nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, so dass dem Senat eine Prüfung verwehrt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – 3 StR 140/14, NStZ-RR 2014, 318 f.). Soweit die Strafkammer sich auch darauf stützt, dass teilweise wortgleiche Beweisanträge bereits zu einem früheren Zeitpunkt gestellt und beschieden worden seien, versäumt es die Revision, alle in dem Zusammenhang benannten Beweisanträge vorzutragen. So finden sich die von der Strafkammer hierzu angeführten Beweisanträge Nr. 16, 26, 50 ausweislich des Inhaltsverzeichnisses auch nicht in dem der Revisionsbegründung angefügten Konvolut. Ihre genaue Kenntnis wäre aber für die abschließende Beurteilung, ob die Anträge wegen Prozessverschleppungsabsicht abgelehnt werden durften, erforderlich.
b) Jedenfalls aber begegnet die Ablehnung wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit keinen Bedenken.
Soweit die Strafkammer den „Beweisantrag Nr. 66“ zu Ziffer 8 auch nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO abgelehnt hat, ist schon zweifelhaft, ob es sich im Hinblick auf das Erfordernis eines hinreichend konkreten Tatsachenkerns überhaupt um einen Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 bis 6 StPO handelt. Der Antrag war darauf gerichtet, durch Sachverständigengutachten zu belegen, dass die zwei Unternehmen, die die Schutzangebote abgegeben haben, „im April 2009 … nicht in der Lage“ gewesen seien, die ausgeschriebenen elektrotechnischen Arbeiten zu erbringen. Jedenfalls hat die Strafkammer den Antrag ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 70) rechtsfehlerfrei ebenfalls wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt. Denn ob die Unternehmen im April 2009, mithin vor der Vergabe des Auftrags in der Lage waren, diesen zu erfüllen, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung gewesen.
C.
Die auf die jeweiligen Sachrügen vorzunehmende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Ausführung bedarf ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts nur Folgendes:
I. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen belegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr in den dargestellten Fällen durch den Angeklagten N. und spiegelbildlich dazu die Voraussetzungen der Bestechung im geschäftlichen Verkehr durch die Angeklagten D. bzw. E. .
1. Die Vorschrift des § 299 StGB setzt eine Unrechtsvereinbarung dergestalt voraus, dass der Vorteil als Gegenleistung für eine künftige unlautere Bevorzugung angenommen bzw. gewährt wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 1 StR 532/12, NStZ 2014, 42, 43 f.; BGH, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 2 StR 200/10, wistra 2010, 447). Bevorzugung in diesem Sinne bedeutet dabei die sachfremde Entscheidung zwischen zumindest zwei Bewerbern, setzt also Wettbewerb und Benachteiligung eines Konkurrenten voraus. Hierbei genügt es aber, wenn die zum Zwecke des Wettbewerbs vorgenommenen Handlungen nach der Vorstellung des Täters geeignet sind, seine eigene Bevorzugung oder die eines Dritten im Wettbewerb zu veranlassen. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der Bevorzugung im Wettbewerb subjektiviert; es reicht aus, wenn nach der Vorstellung des Täters der Wettbewerb unlauter beeinflusst werden soll (Fischer, StGB 62. Aufl., § 299 Rn. 15). Der Vorstellung eines bestimmten verletzten Mitbewerbers bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 16. Juli 2004 – 2 StR 486/03, NJW 2004, 3129, 3133). Zur Erfüllung des Tatbestandes braucht die vereinbarte Bevorzugung tatsächlich nicht eingetreten zu sein. Es muss auch keine objektive Schädigung eines Mitbewerbers eingetreten sein. Schutzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des Wettbewerbs sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen (BGH, Urteil vom 9. August 2006 – 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, 3298).
2. Indem der Angeklagte N. jeweils mit den Angeklagten E. und D. sowie dem gesondert Verfolgten K. übereinkam, diesen den Auftrag zu verschaffen und dafür von diesen beauftragt zu werden, haben sie eine die dargestellten Anforderungen erfüllende Unrechtsvereinbarung geschlossen.
a) Das Landgericht hat sich aufgrund der rechtsfehlerfrei festgestellten Vorgehensweise der Angeklagten davon überzeugt, dass nach ihrer Vorstellung der Wettbewerb unlauter beeinflusst werden sollte. Hierfür hat es unter anderem darauf abgestellt, dass es des manipulativen Vorgehens im Wege gezielter Ausschaltung von potentiellen Mitbewerbern durch Unterlassen der beauftragten Ausschreibung bei gleichzeitiger Vorspiegelung gegenüber der P. , es handele sich um das jeweils günstigste Angebot im Rahmen eines Wettbewerbs zwischen drei Unternehmen, nicht bedurft hätte, wären die Angeklagten nicht vom Vorliegen einer Wettbewerbslage ausgegangen. Die vor der Auftragsvergabe abgesprochene Vergabe des Folgeauftrags an die PI. hat es als Vorteil für den Beauftragten der P. , den Angeklagten N. angesehen, der für die Bevorzugung gewährt worden ist. Hierfür hat es sich auch darauf gestützt, dass die über die PI. erfolgende „Rückbeauftragung“ des Angeklagten N. vor dem Auftraggeber P. verschleiert und hierfür ein Unternehmen genutzt wurde, das dem Angeklagten N. zwar zuzurechnen, für das er aber bewusst gegenüber der P. nicht in Erscheinung trat. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Gleiches gilt, soweit das Landgericht die vom Angeklagten E. nach über 35 Hauptverhandlungstagen abgegebene Einlassung, er sei davon ausgegangen, dass allein die A. in der Lage gewesen sei, den Auftrag zu den vorgegebenen Konditionen zu erfüllen, als an den Ertrag der Hauptverhandlung angepasste Schutzbehauptung angesehen hat und ihr diesbezüglich nicht gefolgt ist. Es hat die von anderen Beweismitteln hinreichend gestützte Einlassung des Angeklagten E. insoweit zugrunde gelegt, er habe die „Schutzangebote“ beschafft, dabei den beteiligten Unternehmen die einzutragenden Preise vorgegeben und dem „Wunsch“ des Angeklagten N. nach Beauftragung der PI. entsprochen, wobei er dies gegenüber der P. nicht offen gelegt habe. Hiervon ausgehend erweist sich die Würdigung, für dieses Verhalten gebe es keinen anderen Grund, als dass die vertragliche Beauftragung der PI. die „Rückvergütung“ für die Bevorzugung der A. bereits im Vorfeld der Ausschreibung darstelle, als tragfähig. Den Schluss von dieser Vorgehensweise auf die Vorstellung von der unlauteren Beeinflussung des Wettbewerbs hat das Landgericht zu Recht dadurch gestützt gesehen, dass der Angeklagte E. eingeräumt hat, es habe sich um die „Inszenierung einer Charade“ gehandelt.
3. Das Landgericht durfte in der Erteilung des Folgeauftrags an die dem Angeklagten N. zuzurechnende PI. einen Vorteil im Sinne des § 299 StGB sehen. Hierunter ist jede Leistung zu verstehen, auf die der Empfänger keinen Rechtsanspruch hat und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessert (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 – 5 StR 489/02, BGH NJW 2003, 2996, 2997; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 299 Rn. 7). Ein solcher Vorteil kann bereits in dem Abschluss eines Vertrages liegen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07, NStZ 2008, 216 f. zu § 333 Abs. 1 StGB; zur identischen Begrifflichkeit des Vorteils in § 333 Abs. 1 und § 299 Abs. 1 vgl. nur Tiedemann in LK, 12. Aufl., § 299 Rn. 25). Dass die Erteilung des jeweiligen Auftrags für das Firmengeflecht des Angeklagten N. günstig war, lässt sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend deutlich entnehmen.
Auch soweit die Revision des Angeklagten E. geltend macht, das Urteil setze sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander, dass der Angeklagte N. für den erteilten Folgeauftrag ein „einzigartiges Fachwissen“ aufgewiesen habe und daher seine Rückbeauftragung eine „zwingende Notwendigkeit“ gewesen wäre, zeigt sie keine rechtsfehlerhafte Lücke auf. Denn angesichts der Verschleierung der Vergabe des Folgeauftrags an den Angeklagten N. , die der Revisionsführer selbst im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung als „vertragswidriges Verhalten“ gegenüber dem Auftraggeber bezeichnete, und der Absprache einer solchen Vorgehensweise im Vorfeld der Ausschreibungen auf Wunsch des Angeklagten N. , durfte das Landgericht darauf schließen, dass der in der Rückbeauftragung liegende Vorteil für die Bevorzugung im Wettbewerb gewährt wurde, mithin im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit ihr verknüpft sein sollte. Einer Auseinandersetzung mit möglichen Sachgründen für eine nicht mit einer Gegenleistung verknüpfte Folgebeauftragung des Angeklagten N. bedurfte es nicht. Soweit die Revision unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2007 – 4 StR 99/07 (NStZ 2008, 216) meint, es sei eine besonders sorgfältige Prüfung erforderlich gewesen, ob der Auftrag wegen der besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt sei, verkennt sie, dass sich diese Anforderungen auf die von § 333 Abs. 1 StGB erfassten Fälle beziehen, in denen der Vorteil nicht für eine bestimmte oder zumindest bestimmbare Gegenleistung gewährt wurde, sondern zu prüfen ist, ob er möglicherweise in Bezug zur allgemeinen Dienstausübung steht.
4. Der von der Revision des Angeklagten N. als unauflösbarer Widerspruch gerügte Schreibfehler in den Feststellungen zu der unter I. 1.b. dargestellten Tat (Fall III. 2. der Urteilsgründe) berührt den Bestand des Urteils nicht. Zwar ist der Revision insoweit Recht zu geben, als dass die festgestellte Angebotssumme, die der gesondert Verfolgte K. für die M. GmbH abgegeben hat, über den jeweils bezifferten der „Scheinangebote“ liegt. Jedoch lässt sich aus dem Sachzusammenhang der Feststellungen eindeutig entnehmen, dass das Angebot unter denen der „Konkurrenzangebote“ gelegen hat. So ist es auch an mehreren Stellen in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten (zum Angebot von Da. : „deutlich über dem Angebotspreis“ des … K. liegendes Angebot in Höhe von 527.418,50 EUR“, UA S. 15; zum Angebot von Pr. : „Der Gesamtangebotspreis lag dabei mit 458.420,00 EUR wie … geplant über dem Angebotspreis der M. GmbH“, UA S. 16; zur Empfehlung gegenüber der P. : „Der Angeklagte N. erstellte einen Vergleich der einzelnen Angebotsdetails, bei welchem tatplangemäß das Angebot der M. GmbH das Günstigste war“, UA S. 16). Insoweit ist der Widerspruch auflösbar.
5. Die Annahme der Voraussetzungen des Regelbeispiels gemäß § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB durch das Landgericht hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.
Wann ein solches Ausmaß vorliegt, ist betragsmäßig nicht bestimmt. Neben der entsprechenden Regelung in § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist das Merkmal des „großen Ausmaßes“ auch in weiteren Strafzumessungsregelungen als Regelbeispiel zu finden. So nennen § 263 Abs. 3 Nr. 2 und § 267 Abs. 3 Nr. 2 StGB die Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes als Erschwerungsgrund, während § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf die Erlangung einer nicht gerechtfertigten Subvention und § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO auf den Hinterziehungsumfang großen Ausmaßes abstellen. Jedoch hat sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83).
Der Gesetzgeber hat keine dahingehende Festlegung getroffen. Er hat zwar wenig erhellend einerseits auf die begriffliche Identität hingewiesen (BT-Drucks. 13/5584, S. 15, 17), andererseits deutlich gemacht, dass sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren habe. Deswegen könne ein Vorteil großen Ausmaßes nach § 300 StGB schon vorliegen, wenn man bei einer Subvention in dieser Höhe noch nicht von einem großen Ausmaß sprechen würde (BT-Drucks. aaO S. 15). Bei der Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern könne ein anderer Auslegungsmaßstab geboten sein (BT-Drucks. aaO S. 17).
Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts hat sich die Bestimmung nur auf die Höhe des Vorteils und nicht auf den Umfang der Bevorzugung zu beziehen (Krick in MK, StGB, 2. Aufl., § 300 Rn. 2; Sinner in Matt/Renzikowski, StGB, § 300 Rn. 2; Tiedemann in LK, StGB, 12. Aufl., § 330 Rn. 3; jeweils mwN; kritisch zur Gesetzesfassung Fischer, StGB, 62. Aufl., § 300 Rn. 3; Heine/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 300 Rn. 3). Schutzzweckspezifisch ist danach ein großes Ausmaß erreicht, wenn der Vorteil besonders geeignet ist, den Vorteilnehmer zu korrumpieren (Dannecker in NK, StGB, 4. Aufl., § 300 Rn. 5; Rogall in SK, StGB, 8. Aufl., § 300 Rn. 4; Tiedemann, aaO Rn. 4; vgl. auch Rosenau in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 300 Rn. 2). Dies erfordert eine Berücksichtigung einzelfallbezogener Umstände (vgl. Dannecker, aaO Rn. 5; Fischer, aaO Rn. 4; Sinner, aaO Rn. 3; Tiedemann, aaO Rn. 4; kritisch zum hierdurch eröffneten weiten Beurteilungsspielraum Rosenau, aaO Rn. 2, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorteilsnehmers aber ebenfalls für berücksichtigenswert erachtet; a.A. Krick aaO). Denn anders als die nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Merkmale des großen Ausmaßes in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364) und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83) ist der Anreiz für Korrumpierbarkeit abhängig von den jeweiligen Verhältnissen des Vorteilnehmers, mithin von individuellen Kriterien.
Ob es im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der Anwendung der kodifizierten Strafzumessungsregel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364) dennoch der Festlegung einer betragsmäßig festgelegten Untergrenze als Begrenzung für den Einfluss individueller Kriterien bedarf, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden. Denn diese Untergrenze müsste angesichts der gesetzgeberischen Vorgabe unter der für § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa 50.000 €, vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 – 1 StR 548/90, wistra 1991, 106: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 – 1 StR 274/03) liegen. In der Literatur werden stark variierende und damit keine klaren Maßstäbe für eine Grenzziehung vertreten (Rosenau, aaO: nicht diesseits der 50.000 €; Heine/Eisele, aaO: in der Regel 50.000 €, mindestens aber 25.000 €; Krick, aaO Rn. 2: 25.000 €; Dannecker, aaO: in der Regel nicht unter 25.000 €; Tiedemann, aaO Rn. 4: ein Vorteil unter 20.000 € könne ohne das Vorliegen besonderer Umstände nur schwer vorstellbar einen besonders schweren Fall darstellen, was freilich neben dem Vorliegen des tatbestandsähnlich ausgestalteten Regelbeispiels die strafzumessungsrechtliche Gesamtwürdigung, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, mit in den Blick nimmt; Rogall, aaO Rn. 6: mehr als 10.000 €; demgegenüber noch Rudolphi in der Vorauflage § 300 Rn. 3: 5.000 €; vgl. auch Fischer, aaO Rn. 4: 10.000 € können ausreichen; zu Recht kritisch zu dieser Kasuistik Sinner, aaO). Die danach in Betracht kommenden Grenzwerte sind nach der Bewertung des Landgerichts jedenfalls überschritten (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2006 – 1 StR 50/06, NJW 2006, 3290, in diesem Fall war die Größenordnung von jedenfalls 50.000 € überschritten).
Denn das Landgericht hat die jeweils als Vorteil gewährten, einen erheblichen Umfang aufweisenden Aufträge, die sich stets im sechsstelligen Bereich bewegten und die sich in Anbetracht der schwierigen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten N. und seiner Firmen auch als äußerst lukrativ für diesen darstellten, als großes Ausmaß gewertet. Das weist angesichts der dem Tatrichter obliegenden Gewichtung und Bewertung der einzelfallbezogenen Umstände und des insoweit nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs keinen Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat den zutreffenden Maßstab seiner Würdigung zugrunde gelegt und die zugehörigen Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt. Dass es sich dabei an der Bedeutung des Auftragsvolumens für den Geschäftsbetrieb des Angeklagten orientiert und keinen kalkulierten Gewinn ermittelt hat, ist im Rahmen des § 300 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht zu beanstanden.
II. Auch der die Angeklagten D. und E. jeweils betreffende Schuldspruch wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen wird von den auch insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen.
Soweit die Revision des Angeklagten E. beanstandet, dass der Anwendungsbereich des § 298 StGB nicht eröffnet sei, da auch für beschränkte Ausschreibungen zuvor der Bewerberkreis durch öffentliche Ausschreibung zu ermitteln sei, wird sie dem Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 VOB/A 2009 nicht gerecht. Danach können bei einer beschränkten Ausschreibung Bauleistungen nach Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben werden, § 3 Abs. 3 VOB/A. Ein vorhergehender öffentlicher Teilnahmewettbewerb ist nur nach § 3 Abs. 4 VOB/A vorgesehen. Auch beschränkte Ausschreibungen ohne vorangegangenen öffentlichen Teilnahmewettbewerb unterfallen dem Tatbestand des § 298 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 3 StR 167/13, BGHSt 59, 34 mwN).
Dass die von den Angeklagten D. und E. abgegebenen Angebote auf einer Absprache beruhten, ist entgegen den Beanstandungen der Revision des Angeklagten E. ausdrücklich und hinreichend deutlich festgestellt. Denn danach haben die Angeklagten mit den anderen Anbietern, den Erstellern der „Schutzangebote“, jeweils eine kartellrechtswidrige, nämlich gegen § 1 GWB verstoßende Vereinbarung getroffen, die darauf abzielte, die P. zur Annahme ihres Angebots zu veranlassen. Die Feststellungen sind auch nicht etwa hinsichtlich des Inhalts der Absprache lückenhaft. So ergibt sich aus der vorangestellten Darstellung der grundsätzlichen Vorgehensweise in Verbindung mit den Feststellungen zu den einzelnen Fällen, dass mit den hinter den „Schutzangeboten“ stehenden Unternehmensverantwortlichen jeweils eine Vereinbarung getroffen worden war. Diese hatte den Inhalt, dass die Abgabe von „Schutzangeboten“ nur dazu diente, einen tatsächlich unterdrückten Wettbewerb vorzuspiegeln und die „Schutzangebote“ deswegen über dem Angebot der A. bzw. der C. GmbH liegen müssen. Das gilt auch für das „Schutzangebot“, welches der gesondert Verfolgte Kl. abgegeben hat. Dass danach noch Manipulationen am entsprechend der Absprache erstellten, über dem Angebotspreis der A. liegenden Angebot vorgenommen worden sind, hindert die Tatbestandserfüllung durch die Abgabe des auf der Absprache beruhenden Angebots des Angeklagten E. nicht.
Daneben erfüllt auch die vertikale Absprache zwischen den jeweiligen Angeklagten D. und E. einerseits und dem Angeklagten N. als auf Veranstalterseite Handelnden andererseits ebenfalls die Anforderungen an § 298 Abs. 1 StGB (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. Juli 2012 – 2 StR 154/12, NJW 2012, 3318 mwN zur Rechtslage nach Novellierung des § 1 GWB zum 1. Juli 2005).
Angesichts des für die Angeklagten deutlich zu Tage liegenden Verstoßes gegen das Verbot solcher Vereinbarungen aus § 1 GWB bedurfte es der von der Revision vermissten weiteren Ausführungen zum Vorsatz hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Absprache nicht.
III. Die Strafzumessung erweist sich aus den vom Generalbundesanwalt in seinen Antragsschriften aufgezeigten Gründen als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend ist nur darauf hinzuweisen, dass das dem Angeklagten E. angelastete Hineinziehen von befreundeten Unternehmern, die die „Schutzangebote“ abgegeben haben, keine unzulässige Doppelverwertung darstellt. Denn der Angeklagte E. ist wegen seiner Beteiligung an der Absprache und nicht zugleich wegen Anstiftung zu – auf der Grundlage der Feststellungen – strafbaren Beteiligung der befreundeten Unternehmer bestraft worden.
Rothfuß Graf Jäger
Cirener Radtke