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RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 werden verworfen. 2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 65/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 89/15
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Dortmund zurückverwiesen. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die in dem vorgenannten Urteil getroffene Entschädigungsanordnung ist damit gegenstandslos. Von...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 577/14
1. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts und der Nebenkläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 2014 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 2. Die Revision des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 575/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt ist; b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 164/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. September 2014 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 91/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 12. Juni 2014 a) in den Fällen 7 und 8 der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und b) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in sechs Fällen schuldig ist. 2. Die Sache wird, soweit sie die Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe betrifft, an das Amtsgericht Hannover verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 578/14
Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO nicht gedeckt.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 555/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 15. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 455/14
1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 2. Juli 2014 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 464/14
Ist Giralgeld sowohl aus rechtmäßigen Zahlungseingängen als auch aus von § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB erfassten Straftaten hervorgegangen, handelt es sich dabei insgesamt um einen "Gegenstand", der aus Vortaten "herrührt", wenn der aus diesen stammende Anteil bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht völlig unerheblich ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 33/15
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Mai 2014 werden verworfen. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 547/14
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 31. Januar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: 1. Soweit geltend gemacht wird, die Angaben des Zeugen Ö. in...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 429/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. Juli 2013 a) im Schuldspruch zu Fall 2 der Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Diebstahls schuldig ist, b) hinsichtlich der Fälle 7 und 8 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 46/14
Beschließt die Strafkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen, dass das Hauptverfahren hinsichtlich einer weiteren Anklage eröffnet wird, die Strafkammer mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist und das Verfahren hinzuverbunden wird, sind der Eröffnungsbeschluss und die Besetzungsentscheidung unwirksam. Ersteres führt zu einem Verfahrenshindernis für den neuen Verfahrensgegenstand. Im Übrigen kann die Besetzung der Strafkammer mit einer Verfahrensrüge...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 45/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. November 2014 im Ausspruch über die besondere Schuldschwere aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 152/15
1. Zu den Voraussetzungen einer konventionswidrigen polizeilichen Tatprovokation (Anschluss an BGH, 30. Mai 2001, 1 StR 42/01, BGHSt 47, 44 ff.). 2. Zu den Anforderungen an eine Verfahrensrüge, mit der eine (rechtsstaatswidrige) polizeiliche Tatprovokation gerügt werden soll.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 128/15
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. AK 10/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 17. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Anweisung an den Angeklagten, den Erlös aus der Veräußerung seines unter der Nummer 899/14, lfd. Nr. 9, asservierten Kraftfahrzeugs, amtliches Kennzeichen , zu gleichen Teilen an die Nebenkläger herauszugeben. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 124/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16. Dezember 2014 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 200/15