Gefundene Dokumente: 6.966
DOKUMENTART
RECHTSGEBIET
GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 25. Februar 2015 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den Taten Ziffer III. der Urteilsgründe aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 181/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 219/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Rüge der vom Angeklagten behaupteten Verletzung des § 252 StPO hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: Die Verfahrensbeanstandung ist (...) unbegründet. Das Landgericht hat die Zeugin T. T. [Stieftochter des Angeklagten] ordnungsgemäß nach § 52 StPO...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 236/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. August 2014, auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnahme derjenigen zu Umfang und Beschaffenheit der von der V. GmbH an die P. GmbH in der Zeit vom 19. Dezember 2008 bis 3. Februar 2010 gelieferten Fleischmasse - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 9/15
Zur „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB gehören sämtliche nach der Einäscherung verbleibende Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen, nicht verbrennbaren Bestandteile.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 71/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Februar 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 193/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 183/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. Februar 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall III.4 der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist; b) im Gesamtstrafen- und Maßregelausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 188/15
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. Januar 2015 werden als unbegründet verworfen; die Revision des Angeklagten A. mit der Maßgabe, dass in den Fällen II.9 und 18 des Urteils jeweils Einzelstrafen in Höhe von vier Monaten verhängt sind und die in den Fällen II.9, 18 und 26 des Urteils verhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten entfallen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 190/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 22. Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 171/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 202/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 2. September 2014 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 83/15
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 19. Mai 2014 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.17 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten, im Fall II.18 der Urteilsgründe eine solche von sechs Monaten und im Fall II.39 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je zehn Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 579/14
Für die Entscheidung über den Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Otterndorf vom 30. Juni 2010 - 4 Cs 115 Js 23753/09 - ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg zuständig.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 54/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 7. Oktober 2014, soweit dort das Verfahren nicht eingestellt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Landshut zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 76/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Dezember 2014, auch soweit es die Angeklagten M. und E. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 122/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. November 2014 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in zwei Fällen, der Körperverletzung und der Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist; b) hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II. 2. Tatkomplex 4 und 5 der Urteilsgründe, im Gesamtstrafen- sowie im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 46/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. September 2014 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 59/15
1. Auf die Revision der Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen sind diejenigen zum objektiven Tatgeschehen, die bestehen bleiben; insoweit wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die Revision des Angeklagten K. gegen das vorgenannte...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 75/15
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. November 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 228/14