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JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Februar 2015, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Strafaussetzung zur Bewährung abgesehen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 191/15
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. Januar 2015 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 181/15
Zum Konkurrenzverhältnis von Handlungen, die mitgliedschaftliche Beteiligungsakte an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung darstellen und zugleich den Tatbestand einer anderen Strafvorschrift erfüllen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 537/14
Zur Strafbarkeit wegen Verwendens der Kennzeichen eines verbotenen Vereins durch das Tragen sog. Rockerkutten.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 33/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14. August 2014, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 58/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 141/15
Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 23. April 2012 - 217 Ds 308 Js 50619/11 - in der Fassung des Urteils des Landgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 10 Ns 308 Js 50619/11 - wird gemäß § 14 StPO der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Gera übertragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 139/15
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 12. Februar 2015 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 170/15
1. Die Ablehnung der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. F. wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 7/15
Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juni 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 516/14
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. November 2014 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 66/15
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 24. Februar 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 195/15
1. Der Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. Januar 2015 auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte. 2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es sie betrifft, a) im Schuldspruch in den Fällen II. 1. bis 72. der Urteilsgründe dahin neu gefasst, dass die Angeklagte insoweit des Handeltreibens mit...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 223/15
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Dezember 2014 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen zum Umfang der von dem Angeklagten vereinnahmten Geldbeträge aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 157/15
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. Mai 2014 werden verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 509/14
1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. November 2014 aufgehoben a) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, soweit es ihn und den Angeklagten K. betrifft, b) im Adhäsionsausspruch, soweit es ihn betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer tätige Strafkammer zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 146/15
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 134/15
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Februar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben, auch soweit es die Mitangeklagte P. betrifft. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 310/14
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. November 2014 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 63/15
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, mit Ausnahme derjenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 137/15