Entscheidungsdatum: 28.05.2015
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. August 2014 werden verworfen.
2. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung freigesprochen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers jeweils mit der Sachrüge; die Staatsanwaltschaft beanstandet zudem das Verfahren. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
1. Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, während seines Dienstes als Polizist den Nebenkläger in einer Polizeiwache anlässlich einer Anzeige wegen Fahrraddiebstahls durch (konkludente) Drohungen sowie unter Ausnutzung einer Lage, in der der Nebenkläger seiner Einwirkung schutzlos ausgesetzt gewesen sei (§ 177 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StGB), genötigt zu haben, bei ihm den Oralverkehr auszuführen sowie zu dulden, dass der Angeklagte ihn danach über der Hose an dessen Penis gestreichelt hat. Bei dieser Tat habe der Angeklagte seine geladene Dienstwaffe am Hosenbund getragen.
2. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Der Angeklagte hatte am 13. April 2013 ab 14:00 Uhr Dienst in einer "Ein-Mann-Wache". Nach der Wachablösung begab er sich in die erste Etage zu den Umkleideräumen und zog seine Dienstuniform an. Entgegen seiner sonstigen Übung vergaß er an diesem Tag, seine Dienstwaffe anzulegen.
Der Nebenkläger begab sich zwischen 16:15 Uhr und 16:30 Uhr zu der allein mit dem Angeklagten besetzten Polizeiwache, um den Diebstahl seines Fahrrads anzuzeigen. Der Angeklagte bat den Nebenkläger unter anderem um die Vorlage seines Personalausweises und forderte ihn auf, an einem Schreibtisch Platz zu nehmen. Der Angeklagte rief im weiteren Verlauf das Computerprogramm zur Erstellung von Anzeigen auf und legte den Vorgang an. Kurz danach gab er den Namen des Nebenklägers mit Geburtsdatum ein. Einige Zeit später druckte der Angeklagte die Strafanzeige aus und überreichte sie dem Nebenkläger zur Durchsicht und Unterschrift. Dann begab er sich in die Toilettenräume der Wache. Der Nebenkläger folgte ihm und sah, dass der Angeklagte nach dem Urinieren seinen Penis durch den geöffneten Hosenschlitz in der Hand hielt. Der Nebenkläger kniete sich vor den ihm den Penis entgegenhaltenden Angeklagten, nahm dessen Glied in den Mund und bewegte sich mit geschlossenen Augen zweimal hin und her. Da der Nebenkläger sich ekelte und auch würgen musste, brach er den Verkehr ab, ohne dass es zum Samenerguss gekommen war. Diesen Abbruch nahm der Angeklagte hin und verschloss seine Hose. Anschließend rauchten beide vor der Wache gemeinsam Zigaretten.
3. Die Strafkammer hat den Angeklagten, der den Anklagevorwurf sowie jeglichen sexualbezogenen Kontakt mit dem Nebenkläger bestritten hat, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; sie hat die Einlassung des Angeklagten, es sei zu einem "sexualbezogenen Körperkontakt" nicht gekommen, zwar als widerlegt angesehen, hat sich aber nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der festgestellte Oralverkehr hinsichtlich der Art seiner Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Aspekte "Unfreiwilligkeit, Zwang, Druck und Bedrohungscharakter" wie vom Nebenkläger geschildert abgelaufen ist.
II.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers zeigen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht auf und bleiben ohne Erfolg.
Revision der Staatsanwaltschaft
1. Die Verfahrensrügen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes dargelegten Gründen nicht durch (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler erbracht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist insbesondere die Beweiswürdigung des Landgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden.
a) Die Beweiswürdigung ist vom Gesetz dem Tatrichter übertragen (§ 261 StPO). Es obliegt daher allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine beweisrechtlichen Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen stellt. Liegen solche Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende Würdigung der Beweise möglich oder sogar näher liegend gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - 3 StR 154/14, NStZ 2014, 507, 508 mwN).
b) An diesen revisionsrechtlichen Maßstäben und Grundsätzen gemessen, zeigt die Revision der Staatsanwaltschaft keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist im Ergebnis weder lückenhaft noch widersprüchlich. Sie lässt insgesamt gesehen auch nicht besorgen, dass das Landgericht an seine Überzeugungsbildung überspannte Anforderungen gestellt hat.
Mit Blick auf die Revisionsbegründung gilt:
Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft als lückenhaft beanstandet, das Landgericht habe sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Angeklagte jeglichen sexuellen Kontakt mit dem Nebenkläger nicht eingeräumt, sondern bis zuletzt vehement bestritten hat, geht diese Rüge fehl. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht umfassend erörtert, dass diese Einlassung des Angeklagten zwar widerlegt ist, allerdings allein damit eine dem Angeklagten ungünstige Sachverhaltsfeststellung oder der Beweis seiner Täterschaft nicht begründet werden kann, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht "Zuflucht zur Lüge nehmen kann”. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Die Rüge, das Landgericht habe sich nicht mit der sich aufdrängenden Frage befasst, weshalb der Nebenkläger sich ohne den Einsatz von Nötigungsmitteln darauf eingelassen haben sollte, den Oralverkehr an dem Angeklagten zu vollziehen, verkennt den Inhalt der Urteilsgründe: Durch welches konkrete Verhalten des Angeklagten das (sexualbezogene) Verhalten des Nebenklägers tatsächlich verursacht wurde, hat das Landgericht zwar nicht feststellen können. Insoweit hat es jedoch erwogen, es sei auch denkbar, dass der Angeklagte den Nebenkläger zwar durch sein Auftreten, seine Stimme und die Uniform sowie seine Stellung als Polizist und seine Einmischung in das Privatleben des Nebenklägers verunsichert haben, nicht aber durch eine strafbare Handlung unter Druck gesetzt haben könnte und dieser sich aufgrund dessen dazu habe verleiten lassen, die sexuelle Handlung an dem Angeklagten vorzunehmen. Diese Erwägungen und Schlüsse sind noch möglich und daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist auch die Beweiswürdigung zu der vom Nebenkläger geschilderten Durchsuchung und Entkleidung ohne durchgreifende Rechtsfehler; sie ist insbesondere nicht lückenhaft. Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat sich das Landgericht eingehend mit den Angaben des Nebenklägers hierzu befasst und auch berücksichtigt, dass an der Unterhose des Nebenklägers DNA-Spuren festgestellt worden sind, die auf einen Kontakt des Angeklagten mit diesem Kleidungsstück hindeuten und damit die Angaben des Angeklagten zu einer Durchsuchung stützen. Dass das Landgericht sich von einer Durchsuchung des Nebenklägers - jedenfalls wie von diesem beschrieben - aufgrund von mehreren, gegen die Richtigkeit der Darstellung dieses Geschehens sprechenden Umständen - keine DNA an der Oberbekleidung des Nebenklägers, unzureichende Konstanz der Angaben des Nebenklägers zur Ablage ausgezogener Kleidungsstücke und das Fehlen von Fingerspuren des Nebenklägers in dem Raum, in dem die Durchsuchung stattgefunden haben soll - nicht zu überzeugen vermocht hat, kann nach den zuvor dargestellten rechtlichen Maßstäben einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht begründen, da die Beschwerdeführerin letztlich lediglich ihre eigene Bewertung und Gewichtung der Beweisumstände an die Stelle der Würdigung des Landgerichts setzt. Entsprechendes gilt für die Wertung der Beschwerdeführerin, es sei "nach aussagepsychologischen Erkenntnissen fernliegend", dass der Nebenkläger bei Anlastung einer Vergewaltigung "seine Geschichte" mit einer derartigen Komplikation wie einer Durchsuchung belaste.
Auch die Beanstandung, die Beweiswürdigung des Landgerichts zu dem vom Nebenkläger beschriebenen Spreizen seiner Gesäßbacken sei widersprüchlich, da es fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Nebenkläger habe dies im Rahmen seiner ersten Schilderung nicht erwähnt, greift nicht durch. Nach den Urteilsfeststellungen besteht insoweit kein Widerspruch. Vielmehr hat der Nebenkläger danach - im Anschluss an seine von sich aus gemachten Angaben bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung - ein solches Geschehen (erst) "auf spätere Nachfrage" ergänzend angegeben.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Angaben von Zeugen bezieht, etwa auf die der Zeuginnen K. , Kr. und S. , begründet sie ihre Beanstandungen mit urteilsfremdem Vorbringen, mit dem sie ihr Rechtsmittel im Rahmen der Sachrüge nicht erfolgreich begründen kann. Gleiches gilt für die weiteren Beanstandungen, die von der Revision mit eigenen Schlussfolgerungen begründet werden, die sie an die Stelle der vom Landgericht gezogenen Schlüssen setzt. Auch dies kann dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Schließlich lässt die Beweiswürdigung auch nicht durchgreifend besorgen, das Landgericht habe an seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Schuld des Angeklagten insgesamt zu hohe, letztlich überspannte Anforderungen gestellt. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit beanstandet, das Landgericht sei zu Unrecht von einer sogenannten Aussage-gegen-Aussage- Konstellation ausgegangen, liegt ein durchgreifender Rechtsfehler nicht vor; denn zumindest hinsichtlich des Kerngeschehens der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat ist diese Annahme zutreffend. Im Übrigen ist sich das Landgericht ersichtlich der neben den Angaben des Angeklagten und den Bekundungen des Nebenklägers vorhandenen Beweismittel und Beweisanzeichen bewusst gewesen. Dass es sich gleichwohl nicht von der Schuld des Angeklagten zu überzeugen vermocht hat, ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Auch im Übrigen hat die umfassende Überprüfung des Urteils, auch unter Berücksichtigung der weiteren Revisionsrechtfertigung, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erbracht.
Revision des Nebenklägers
Auch die Revision des Nebenklägers ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das Landgericht aus Rechtsgründen nicht gehalten, den Inhalt der Aussage der sachverständigen Zeugin K. näher darzustellen. Die Beweiswürdigung dient nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme. Aus den Angaben von Zeugen ist nur das für die Sache Wesentliche darzustellen und zu würdigen. Für Sachverständigengutachten gilt grundsätzlich nichts anderes. Daran gemessen wäre die Beweiswürdigung des Landgerichts auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Zeugin K. (auch) als Sachverständige gehört worden sein sollte.
Auch im Übrigen hat die auf die Sachbeschwerde des Nebenklägers veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten erbracht.
Schäfer Hubert Mayer
Gericke Spaniol