1. Auf die Revisionen der Angeklagten N. und S. wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13. März 2015, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit von einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung...