Auf die Revision des Angeklagten Ga. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 6. März 2015, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Steuerhinterziehung verurteilt wird. Die weitergehende Revision des Angeklagten Ga. und die Revision des Angeklagten S. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu...