1. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, b) im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit es den Mitangeklagten H. betrifft. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3....