Bundesgerichtshof

Entscheidungsdatum: 10.05.2017


BGH 10.05.2017 - 4 StR 567/16

Gericht:
Bundesgerichtshof
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsdatum:
10.05.2017
Aktenzeichen:
4 StR 567/16
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR567.16.1
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschlussvorgehend LG Bochum, 20. Januar 2016, Az: 7 KLs 21/14nachgehend BGH, 10. Mai 2017, Az: 4 StR 567/16, Beschluss
Zitierte Gesetze

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von Rechtsanwalt M.    unter B. I. 3. erhobene Verfahrensrüge ist bereits unzulässig, da ihr mit Blick auf die Ablehnung nach § 26a StPO eine konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist. Die zu dieser Rüge gemachten Ausführungen beschränken sich auf die bloße Wiedergabe von Verfahrenstatsachen. Im Übrigen wäre die Rüge unbegründet, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat.

Sost-Scheible     

       

Roggenbuck     

       

Franke

       

Quentin     

       

Feilcke