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JAHR
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 115/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 30. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Fall II. Fall 2 der Urteilsgründe, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 182/17
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Oktober 2016 wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 132/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. August 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge, § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO sei verletzt, greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision, die sich insoweit auf...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 52/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 180/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. Januar 2016 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte aa) L. wegen Abspielens des Liedes Nr. 69 („In den Bergen von Ruanda“), bb) H. wegen Abspielens der Lieder Nr. 69 („In den Bergen von Ruanda“) und Nr. 96 („Hakenkreuz“), cc) B. wegen Abspielens der Lieder Nr. 34 („In die Eier“) und Nr. 96 („Hakenkreuz“) verurteilt worden ist; b) das Verfahren beschränkt aa) betreffend die Angeklagten L. ,...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 437/16
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 18. August 2016 im Strafaus-spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 176/17
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 11. November 2016 a) im Schuldspruch - auch soweit es die Angeklagten M. und L. H. betrifft - dahin geändert, dass aa) der Angeklagte K. der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie des Diebstahls schuldig ist, bb) die Angeklagten M. und L. H. jeweils der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig sind, b) hinsichtlich des Angeklagten K....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 113/17
Der Nebenklägerin H. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin G. aus K. beigeordnet.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 132/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat: Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 111/17
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2016 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte S. des Betruges in 36 Fällen und der Angeklagte H. der Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 46/17
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird a) das Urteil des Landgerichts Trier vom 4. November 2016 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten im Fall 2 der Urteilsgründe wie folgt schuldig sind: aa) die Angeklagten E. und A. der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, der Angeklagte E. zusätzlich in Tateinheit mit Beleidigung; bb )der Angeklagte H. der Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; b)...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 93/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2016 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 119/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Anordnung der Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 245/17
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 3. Mai 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobenen Verfahrensrüge unter II. 2. b der Revisionsbegründungen, soweit damit...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 536/16
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 31/17
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 8. Dezember 2016 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 188/17
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. November 2016 werden verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 148/17
Unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen als mitbestrafte Vortaten einer Steuerhinterziehung durch Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuerjahreserklärung.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 536/16
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 7. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 283/17