Entscheidungsdatum: 13.07.2017
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2016 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 4 StPO), dass der Ausspruch gemäß § 111i Abs. 2 StPO entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hat es festgestellt, dass der Wert des aus den Taten Erlangten 8.913.491 € entspricht, und von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen, weil Ansprüche des Verletzten entgegenstehen (§ 111i Abs. 2 StPO).
Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Wegfall des Ausspruchs nach § 111i Abs. 2 StPO. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat zu den vom Landgericht getroffenen Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO in seiner Antragsschrift vom 26. Januar 2017 unter anderem Folgendes ausgeführt:
„Erlangt im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 73a Satz 1 StGB ist ein Vermögenswert deshalb nur dann, wenn der Täter oder Teilnehmer die faktische Verfügungsgewalt über den entsprechenden Vermögensgegenstand erworben hat (BGH, Beschl. vom 17.03.2016 - 1 StR 628/15 m. w. N.).
Dies ist für den Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils auszuschließen, weil er für die P. GmbH in keiner Weise verantwortlich oder vertretungsbefugt war. Feststellungen zu einer Gewinnbeteiligung des Angeklagten konnte das Landgericht nicht treffen (UA S. 31).
Der Angeklagte hat zwar die jeweiligen Kaufpreise für die von ihm gelieferten Waren über seinen Halbbruder von der P. GmbH erhalten (UA S. 4 a. E., 6). Bezogen auf die verurteilten Fälle der Steuerhinterziehung handelt es sich insoweit aber allenfalls um Vorteile 'für die Tat', weil ihm die jeweils bar gezahlten Beträge als Gegenleistung für seinen Tatbeitrag gewährt wurden (vgl. BGH, Urt. vom 22.10.2002 - 1 StR 169/02, BGHR StGB § 73 Erlangtes 4; BGH, Beschl. vom 09.11.2010 - 4 StR 447/10). Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB findet hierauf aber keine Anwendung.
Damit haben die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO keinen Bestand.“
Den Ausführungen des Generalbundesanwalts schließt sich der Senat an. Der Ausspruch entfällt ersatzlos, da eine Zurückverweisung zur Nachholung einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz nach § 73 Abs. 1 Satz 1, § 73a StGB in Höhe der erlangten Kaufpreise im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht in Betracht kommt.
Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
RiBGH Prof. Dr. Jäger befindet |
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