Entscheidungsdatum: 26.07.2017
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2016 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 48 Fällen sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 43 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Friedberg vom 21. Februar 2012 und Frankfurt am Main vom 20. Juni 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten („wegen der Taten 5 – 14 und 49 – 57“) sowie zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren („wegen der Taten 1 – 4, 15 – 48 sowie 58 – 91“) verurteilt und eine Entscheidung über die Anrechnung der in Portugal erlittenen Auslieferungshaft getroffen.
2. Soweit der Beschwerdeführer ein Verfahrenshindernis bezüglich der Tat 49 geltend macht, wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
3. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
a) Zum Schuldspruch und zum Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen hat die Revision des Angeklagten aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.
b) Der Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen hat keinen Bestand.
Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg eine Zäsurwirkung zukommt. Es hat aber übersehen, dass Taten nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 StGB erst beendet sind, wenn die Beitragspflicht erloschen ist, sei es durch Beitragsentrichtung oder Wegfall des Beitragsschuldners (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91, wistra 1992, 23 und vom 28. Oktober 2008 – 5 StR 166/08, BGHSt 53, 24, 31). Dies ist bei den Taten 49 – 57 nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht der Fall.
Die Kammer hätte daher die Fälle 49 – 57 in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe, die für die nach dem 21. Februar 2012 beendeten Taten gebildet worden ist, einbeziehen müssen.
Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist der Angeklagte beschwert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht in der Gesamtsumme geringere Gesamtstrafen gebildet hätte oder dass sich der Rechtsfehler in dem Fall, dass ihm weitere Taten zur Last gelegt werden sollten und die Gesamtstrafen erneut aufgelöst und weitere Taten in die dann neu zu bildenden Gesamtstrafen einbezogen werden müssten, zu seinem Nachteil auswirken könnte.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Die Feststellungen haben Bestand; sie sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen.
Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) darf die Summe der beiden neu zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafen nicht höher sein als die Summe der früheren Gesamtfreiheitsstrafen.
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