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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 204/17
1. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angeklagter regelt ausschließlich § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG. 2. Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, bedarf es dazu Vortrag zu den konkreten Mängeln der Übersetzung und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten des Angeklagten, dem Gang des Verfahrens zu folgen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 671/16
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 31. Oktober 2016, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit die erkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist; die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 179/17
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Oktober 2016 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 99/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Februar 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 257/17
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 193/17
1. Die Revision der Nebenklägerin B. H. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 202/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 96/17
Bei Beurteilung der Frage, ob eine strafrechtliche Garantenpflicht eines Kindes gegenüber einem Elternteil besteht, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 169/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 261/17
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 16. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 190/17
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 178/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 25. Januar 2017 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 185/17
Der Senat stimmt der Auffassung des anfragenden Senats zu, dass bei einem vorsätzlichen Tötungsdelikt die Feststellung von Tötungsabsicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 ARs 20/16
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 24. November 2016 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision des Nebenklägers entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 172/17
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. April 2016 a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Datenveränderung in 327.379 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit 245.534 tateinheitlichen Fällen des Ausspähens von Daten sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Computerbetrug, schuldig ist; b) im Ausspruch über den Verfall weiterer 1.730 Bitcoins dahingehend geändert, dass...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 412/16
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 29. Juli 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 596/16
1. Auf die Revisionen der Angeklagten W. und M. sowie der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Mai 2016 a) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, aa) soweit diese Angeklagten in den Fällen I. 1 bis 3, I. 5 bis 11, I. 13, I. 15, I. 17 bis 19, I. 24 und I. 25 der Urteilsgründe verurteilt worden sind, bb) im jeweiligen Gesamtstrafenausspruch, b) zu Gunsten des Mitangeklagten S. im Schuldspruch in den Fällen I. 1, I. 2, I. 10, I. 19 und I. 24 der Urteilsgründe...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 490/16
Die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer gegen den Senatsbeschluss vom 25. November 2015 werden mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, dass ihre Beschwerden gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. März 2015 - 2 VAs 31/14 - als unbegründet verworfen werden. Es wird davon abgesehen, eine Gebühr im Anhörungsrügeverfahren zu erheben.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 188/15