Entscheidungsdatum: 03.08.2017
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit besonders schwerem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die auf Verfahrensrügen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Die Stoßrichtung der Verfahrensrüge 5, Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist unklar, weil am 20. September 2016 insgesamt drei Befangenheitsanträge gestellt wurden und aus dem umfangreichen Revisionsvortrag nicht deutlich wird, welcher Ablehnungsbeschluss mit welcher Begründung angegriffen werden soll. Es ist unklar, ob nur die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags angegriffen wird und das weitere Verfahrensgeschehen nur als vertiefender Beleg der Befangenheit geschildert wird oder ob auch die Ablehnung der beiden weiteren Befangenheitsgesuche gerügt wird. Kommen nach den vorgetragenen Tatsachen mehrere Verfahrensmängel in Betracht, ist vom Beschwerdeführer darzutun, welcher Verfahrensmangel geltend gemacht wird, um somit die Angriffsrichtung der Rüge deutlich zu machen (BGH, Beschluss vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161 mwN).
Die Ablehnung des ersten Befangenheitsantrags wäre in der Sache auch nicht zu beanstanden. Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugin K. wegen Bedeutungslosigkeit lässt keinen Rechtsfehler erkennen, erst recht ergibt sich daraus kein Befangenheitsgrund. Der Vorwurf der Täuschung der Verteidigung über das geplante Vorgehen des Gerichts im Zusammenhang mit der beantragten Vernehmung der Zeugen K. und Kr. entbehrt der sachlichen Grundlage. Schon die Ausführungen zur Ladung der Zeugin K. im Rahmen dieses Befangenheitsgesuchs sind widersprüchlich und unklar; eine entsprechende Zusicherung durch die Strafkammer ist nicht erwiesen. Der Umstand, dass die Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung vom 20. September 2016 über die erst am Vortag erfolgte Abladung des von der Verteidigung benannten Zeugen Kr. informiert wurden, lässt Rückschlüsse auf eine bewusste Täuschung durch das Gericht nicht zu.
Die Entscheidung über die Befangenheitsanträge durch die abgelehnten Richter wird von der Revision nicht beanstandet. Dem Senat ist es demnach verwehrt zu prüfen, ob die Strafkammer die Befangenheitsanträge zu Recht als unzulässig (§ 26a StPO) verworfen hat.
Sost-Scheible |
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Roggenbuck |
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Cierniak |
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Bender |
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Feilcke |
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