Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D. und H. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch werden ihnen, ebenso wie der Angeklagten B., die ihrerseits die Kosten ihres...