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GERICHT
JAHR
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 27. Juni 2011 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 580/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 517/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2011 aufgehoben a) im Ausspruch über die erste Gesamtstrafe (Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten), b) mit den zugehörigen Feststellungen im Maßregelausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 370/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. Dezember 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 195/11
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Dezember 2010 jeweils mit den Feststellungen aufgehoben a) hinsichtlich des Angeklagten A. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 2) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe; b) hinsichtlich des Angeklagten K. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 1) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe; c) hinsichtlich des Angeklagten Ke. im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 352/11
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2011 aufgehoben. Der Angeklagte wird von dem Vorwurf des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz und Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe freigesprochen. Soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer halbautomatischen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 380/11
Der Antrag der 11. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Mannheim auf Bestimmung des zuständigen Gerichts analog § 14 StPO wird zurückgewiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 458/11
Ein in einem Kraftfahrzeug mittels akustischer Überwachung aufgezeichnetes Selbstgespräch eines sich unbeobachtet fühlenden Beschuldigten ist im Strafverfahren – auch gegen Mitbeschuldigte – unverwertbar, da es dem durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit zuzurechnen ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. August 2005, 1 StR 140/05, BGHSt 50, 206).
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 509/10
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist, b) in den Gesamtstrafenaussprüchen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 606/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14. September 2011, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 427/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Dezember 2010 - im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Sichbereiterklären zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, - im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 371/11
Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 403/11
1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 6. Juli 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Ausspruch über die in den Fällen 11 bis 22 verhängten Einzelstrafen, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 581/11
1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. Juni 2011, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen C. 65 bis 69 der Urteilsgründe des Betruges in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Die Einzelstrafen in den Fällen C. 66 bis 69 der Urteilsgründe entfallen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 514/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Verfahren im Fall 33 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 477/11
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. Februar 2011 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 295/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 11. März 2011 mit den Feststellungen aufgehoben a) in den Fällen II. 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe, b) in den Fällen 1 und 5 der Urteilsgründe im Strafausspruch, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 404/11
1. Der Antrag der Angeklagten G. , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung ihrer Revision zu gewähren, wird verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten G. , T. und J. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni 2011 werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 553/11
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Dezember 2010 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 453/11
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. März 2011 werden verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse. Die Kosten des Rechtsmittels des Nebenklägers trägt dieser selbst. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 400/11