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GERICHT
JAHR
1. Auf die Revision des Angeklagten und Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, jedoch bleiben die im Fall II.1. der Urteilsgründe zum äußeren Tathergang getroffenen Feststellungen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 544/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. Juli 2013 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 40/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. April 2013 wird a) das Verfahren im Fall II. 9 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 289/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug oder Computerbetrug, wegen Computerbetruges sowie wegen versuchten Computerbetruges in fünf Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 178/13
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Hi. , B. und Ha. wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 12. Juni 2013, soweit es sie betrifft und sie verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 563/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe abgesehen wurde; insoweit wird die Sache zur Entscheidung gemäß §§ 460, 462 StPO, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 558/13
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 ARs 207/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 17. Dezember 2012 dahin geändert, dass an Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 15.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der zugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt: „Der von dem Nebenkläger D. M. gegen diesen Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt." Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 239/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Juni 2013 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen -
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 626/13
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 510/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. April 2013 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 413/13
1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 30. Oktober 2013 - auch soweit es die Mitangeklagte B. betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 41/14
Die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2013 - 2 BGs 147/13 - wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Beschuldigten und Rechtsanwalt R. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. StB 8/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 4. September 2013 im Strafausspruch zu den Fällen II. 1-200 und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 3/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Juni 2013 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. Juni 2012 erteilten Bewährungsauflage mit einem Monat auf die Strafe angerechnet wird. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 442/13
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 27. Mai 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil in den Einzelstrafaussprüchen der Fälle B. I. 2., 3. und 4. der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 7/14
1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens. Es wird jedoch davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Sie ist auch nicht verpflichtet, für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 631/13
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Februar 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 423/13
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2013 a) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben aa) im Fall II. 8 der Urteilsgründe, bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und cc) im gesamten Maßnahmenausspruch; b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Jugendlichen, wegen sexuellen Missbrauchs...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 468/13
1. Auf die Revisionen der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Februar 2013, soweit es diese betrifft, aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 336/13