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GERICHT
JAHR
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 26. August 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Ablehnung der Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 Variante 2 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Zwar ist die Anerkennung eines Täter-Opfer-Ausgleichs im Sinne der genannten...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 19/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. September 2013 mit den Feststellungen aufgehoben; hiervon ausgenommen sind jedoch die Feststellungen zum objektiven Geschehen und zum Tötungs- und Heimtückevorsatz (§ 349 Abs. 4 StPO). 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 735/13
Wegen bis zum 31. Mai 2013 begangener Taten darf die Sicherungsverwahrung weiterhin nur mit der Einschränkung strikter Verhältnismäßigkeit im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (2 BvR 2333/08, BVerfGE 128, 326) angeordnet werden.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 563/13
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die für die Tat B.II.1. der Urteilsgründe (Handeltreiben mit einem Kilogramm Marihuana) verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 55/14
§ 46b StGB ist auch dann anwendbar, wenn der durch den Aufklärenden Belastete von dem Versuch des im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO aufgeführten Delikts strafbefreiend zurückgetreten ist.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 5 StR 29/14
Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 553/13
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 8. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 3 StR 363/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Mai 2013 dahin geändert, dass an Stelle der Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung eines auf 5.000 Euro bezifferten Schmerzensgeldes nebst Zinsen und der zugehörigen Vollstreckbarkeitserklärung der Ausspruch tritt: „Der von der Nebenklägerin E. gegen den Angeklagten erhobene Anspruch auf Schmerzensgeld ist dem Grunde nach gerechtfertigt." Von einer weiteren Entscheidung über den Adhäsionsantrag wird abgesehen....
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 503/13
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2013 wird a) der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist, b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 496/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 2 StR 616/12
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. 2. Die Staatskasse trägt auch insoweit die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 50/14
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 31. Mai 2013 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall B III. 6 wegen Betruges verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Die Urteilsformel wird dahin klargestellt und neu gefasst, dass der Angeklagte des Betruges in 14 Fällen, davon in drei Fällen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 498/13
1. Auf die Revisionen der Angeklagten B. und N. wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. September 2013 a) bezüglich des Angeklagten B. aa) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte B. im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Hehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Schusswaffen und Munition und mit unerlaubtem Verbringen von Schusswaffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes schuldig ist, bb) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1, 12...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 15/14
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. Oktober 2012 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen versuchten Totschlags in zwei weiteren Fällen entfällt. Die Änderung des Schuldspruchs wird auf die Mitangeklagten B. und Su. erstreckt. 2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Neben- und Adhäsionsklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 367/13
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 23. September 2013 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird im Fall B.4. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 1 StR 6/14
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 40/14
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 10. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist. 2. Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 27/14
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 18. September 2013 im Schuldspruch im Fall II.7 der Urteilsgründe dahin abgeändert, dass der Angeklagte statt der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl der Beihilfe zum Bandendiebstahl schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 584/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Oktober 2013 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte in den Fällen II.3 und II.4 der Urteilsgründe wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit Brandstiftung verurteilt wurde; insoweit bleiben jedoch die Feststellungen zum jeweiligen äußeren Tathergang aufrechterhalten, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt. 2. Die weiter...
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 577/13
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 2013 mit den Feststellungen aufgehoben a) im Fall II.2.a) der Urteilsgründe und b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  1. Urteile
  2. Bundesgerichtshof
  3. 4 StR 567/13