1. Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, dem Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dazu gehört die Pflicht, die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abzustufen. Vergleiche sind nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten. Dabei entspricht dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers eine zurückhaltende, auf den Maßstab...
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L. für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Hannover vom 26. November 2009 - 44 XIV 143/09 B - und des Landgerichts Hannover vom 9. April 2010 - 8 T 7/10 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen. ... Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten:...
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da die beabsichtigten Rechtsverfolgungen ohne Aussicht auf Erfolg sind. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Es ist dem Gesetzgeber nicht generell untersagt, nach der Staatsangehörigkeit zu differenzieren. Nach dem allgemeinen Gleichheitssatz bedarf es für die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit als Unterscheidungsmerkmal jedoch eines hinreichenden Sachgrundes. 2. Der Ausschluss von Personen aus Gründen der Staatsangehörigkeit vom Landeserziehungsgeld nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Partei "Freie Union" für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Versammlungsleiterin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu 1. und 2. wegen fehlender Antragsberechtigung (§ 48 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) verworfen und bezüglich der Beschwerdeführerin zu 3. zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Beschwerdeführerin zu 1. für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17....
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen, weil die am 23. Juli 2009 beim Landeswahlleiter des Freistaates Bayern eingereichte Niederschrift über die Mitgliederversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste der Partei "Freie Union" für den Freistaat Bayern für die Wahl zum 17. Deutschen Bundestag wegen fehlender Unterschrift der Versammlungsleiterin nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach und der Landeswahlausschuss für den Freistaat Bayern die Landesliste deshalb zu...
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die Hälfte seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.
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