1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten. 3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.