Entscheidungsdatum: 16.04.2019
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richter Masing und Paulus kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Die Mitwirkung an einem vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris, Rn. 7). Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter Masing auf ein Schreiben vom 13. Januar 2010 abstellt, legt der Beschwerdeführer für die Beurteilung des Ablehnungsgesuchs unverzichtbare Unterlagen, nämlich das angebliche Schreiben vom 13. Januar 2010, nicht vor.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.