Entscheidungsdatum: 27.04.2019
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; 111, 147 <152 f.>; stRspr).
Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 <206 f.>; 107, 275 <280 f.>). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 <269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage "Migration tötet" geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>; 82, 43 <52>). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.