Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 4. November 2008 - 73 F 334/08 HK, 73 F 335/08 SO, 73 F 465/08 UG - und gegen die Zurückweisung der hiergegen gerichteten Beschwerde sowie die Umgangsregelung im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2010 - 3 UF 350/08 - richtet. Damit erledigt sich zugleich der - hierauf beschränkte - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung....