Bundesverfassungsgericht

Entscheidungsdatum: 26.07.2010


BVerfG 26.07.2010 - 2 BvR 2244/08

Nichtannahme einer mangels Nachweises der Bevollmächtigung gem § 22 Abs 2 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesverfassungsgericht
Spruchkörper:
2. Senat 1. Kammer
Entscheidungsdatum:
26.07.2010
Aktenzeichen:
2 BvR 2244/08
ECLI:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100726.2bvr224408
Dokumenttyp:
Nichtannahmebeschluss
Vorinstanz:
vorgehend BFH, 11. September 2008, Az: VI R 81/04, Urteil
Zitierte Gesetze
GG

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).

2

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.