...Daraus ergibt sich bei zwei Fahrzeugen mit der höchstzulässigen Fahrzeugbreite zuzüglich eines Sicherheitsabstands von 0,50 m zur Ermöglichung eines gefahrlosen Begegnungsverkehrs mit 5,50 m eine Fahrbahnbreite, bei deren Unterschreitung ausgehend vom Schutzzweck Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um eine "schmale Fahrbahn" handelt (in diesem Sinne etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 7....